82/304/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1982 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 137 vom 18/05/1982 S. 0016 - 0017
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 1982 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (82/304/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1981 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: 1.2 // // (Mill. DM) // - Im Rahmen eines Investitionsprogramms sollen durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen einzelne Investitionsprojekte finanziell begünstigt werden // 687,0 // - Förderung der Entwicklung und der Erstinnovation (Erprobung von technischen Aggregaten, die neu entwickelt wurden) im Steinkohlenbergbau // 74,0 // - Die Schicht- und Gedingelöhner sollen für jede unter Tage verfahrene Schicht eine Bergmannsprämie erhalten // 220,0 // - Beihilfe für die Unterhaltung langfristiger Sicherheitsbestände // 129,0 Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 687 000 000 DM - die eine spezielle Beihilfe zugunsten des Eschweiler Bergwerkvereins in Höhe von 115 Mill. DM enthält - ist für die Investitionsprojekte in Grubenbetrieben Kokereien, Brikettfabriken und Zechenkraftwerken vorgesehen. Die Investitionsbeihilfe deckt die Gesamtinvestitionen zu 50 %. Die Investitionsbeihilfe für 1981, die sich im Vergleich zu 1980 um 9 % verringert hat, ist im Rahmen der kohlenpolitischen Orientierung der Gemeinschaft als positiv zu beurteilen, denn sie begünstigt die langfristige Stabilisierung der Förderung in den deutschen Revieren. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung. Nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 der Entscheidung ist die Bundesregierung verpflichtet, der Kommission mindestens einmal jährlich für die einzelnen Projekte, deren Durchführung beschlossen wurde, die damit verfolgten Zwecke, die darauf entfallenden Investitionssummen sowie die entsprechenden Beihilfebeträge anzuzeigen. Die Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation in Höhe von 74 000 000 DM soll sicherstellen, daß Forschungsergebnisse möglichst schnell zur praktischen Anwendung im Produktionsprozeß gelangen. Die Beihilfe ist niedriger als die den Unternehmen entstehenden Kosten und wird für einzelne Vorhaben gewährt die bei ihrer Verwirklichung mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen im Steinkohlenbergbau erwarten lassen. Aus diesem Zweck und der Höhe der Beihilfen ergibt sich, daß sie mit den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 3 und Unterabsatz 3 der Entscheidung vereinbar ist. Die Beihilfe zur Finanzierung der Bergmannsprämie in Höhe von 220 000 000 DM trägt dazu bei, dem Steinkohlenbergbau die für die Steigerung seiner Produktivität unbedingt erforderliche Stabilität qualifizierten Personals zu erhalten. Die Unternehmen betreiben darüber hinaus für die notwendige Einstellung, Ausbildung, Anpassung und Stabilität des Personals einen Aufwand, der den Beihilfebetrag der Bergmannsprämie um ein Mehrfaches übersteigt. Zweck und Höhe der Bergmannsprämie zeigen, daß es sich um eine Maßnahme entsprechend Artikel 8 der Entscheidung handelt. Die Beihilfe für die Unterhaltung langfristiger Sicherheitsbestände in Höhe von 129 000 000 DM stellt eine Maßnahme der Bundesregierung zur Erhöhung der langfristigen Energieversorgungssicherheit dar. Zu diesem Zweck hat die Notgemeinschaft Deutscher Steinkohlenbergbau 10 Mill. t Kohle und Koks gekauft. Die dafür von der Bundesregierung vorgesehene Beihilfe deckt die tatsächlich entstandenen laufenden Kosten der Bestandshaltung nur teilweise ab. Zweck und Höhe der Bergmannsprämie zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die Artikel 10 der Entscheidung entspricht. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1981. Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 1 162 300 000 ECU, d. h. 12,42 ECU/Tonne. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die laufende Förderung (je Tonne) in der Bundesrepublik höher subventioniert als in Großbritannien und wesentlich niedriger als in Frankreich und Belgien. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - aufgrund der Haldenbestände an Kohle und Koks sind Versorgungsschwierigkeiten 1981 nicht aufgetreten; - die Lieferungen deutscher Kohle in andere Gemeinschaftsländer sind 1981 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen; - Preisangleichungsgeschäfte sind 1981 kaum vorgenommen worden; - die deutsche Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise haben 1981 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohleverbraucher geführt; - die Rationalisierung der Förderung ist 1981 durch hohe Investitionen gewährleistet worden. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahre 1981 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des deutschen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, im Kalenderjahr 1981 folgende Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus zu gewähren: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 687 000 000 DM an die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus zur Intensivierung der Investitionstätigkeit; 2. Förderung der Entwicklung und der Erstinnovation bis zu einem Betrag von 74 000 000 DM; 3. Gewährung einer Bergmannsprämie an die Schicht- und Gedingelöhner für jede unter Tage verfahrene Schicht bis zu einem Betrag von insgesamt 220 000 000 DM; 4. eine Beihilfe in Höhe von 129 000 000 DM für die Unterhaltung langfristiger Sicherheitsbestände. Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1982 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. April 1982 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.