77/304/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 103 vom 27/04/1977 S. 0027 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. April 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (77/304/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 3. Februar 1977 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie für das Jahr 1977 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 75/7/EWG (2), 75/645/EWG (3), 76/483/EWG (4), 76/699/EWG (5) und 77/108/EWG (6) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 dieser Richtlinie. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Festsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1977 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 15. April 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32. (3)ABl. Nr. L 286 vom 5.11.1975, S. 19. (4)ABl. Nr. L 138 vom 26.5.1976, S. 20. (5)ABl. Nr. L 236 vom 27.8.1976, S. 33. (6)ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1977, S. 30.