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22.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/60 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1856 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der strategischen Prioritäten EU-Tunesien bis zur Annahme neuer aktualisierter strategischer Prioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juli 1995 unterzeichnet und ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. |
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(2) |
Der Assoziationsrat hat die strategischen Prioritäten EU-Tunesien durch seinen Beschluss Nr. 1/2018 angenommen (2). |
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(3) |
In einem Briefwechsel haben sich beide Seiten darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Tunesien als Referenzdokument für die Konsolidierung der Partnerschaft bis zur Festlegung neuer aktualisierter strategischer Prioritäten verlängert werden sollte. |
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(4) |
Nach Artikel 80 des ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
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(5) |
Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über die Verlängerung der Gültigkeit der strategischen Prioritäten bis zur Festlegung neuer aktualisierter strategischer Prioritäten durch den Assoziationsrat fassen. |
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(6) |
Da der Beschluss des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
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(7) |
Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der strategischen Prioritäten EU-Tunesien bis zur Annahme neuer aktualisierter strategischer Prioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(2) Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 9. November 2018 zur Annahme der strategischen Prioritäten EU-Tunesien für den Zeitraum 2018-2020 (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 39).
(3) Siehe Dokument ST 12265/21 unter http://register.consilium.europa.eu.