31996D0615

96/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über die Verlängerung der für das Institut Français du Pétrole erhobenen Steuer auf bestimmte Mineralölerzeugnisse für den Zeitraum 1993-1997 (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 272 vom 25/10/1996 S. 0053 - 0061


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über die Verlängerung der für das Institut Français du Pétrole erhobenen Steuer auf bestimmte Mineralölerzeugnisse für den Zeitraum 1993-1997 (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/615/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben SG(94) D/16532 vom23. November 1994 unterrichtete die Kommission Frankreich von der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen einer Beihilferegelung, die durch eine für das Institut Français du Pétrole (IFP) erhobene steuerähnliche Abgabe auf bestimmte Mineralölerzeugnisse finanziert wird.

Das 1944 gegründete und vom französischen Staat kontrollierte IFP ist ein wissenschaftliches und technisches Institut ohne Erwerbszweck, das vor allem Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Prospektions-, Raffinage- und petrochemische Technologien verwirklicht. Darüber hinaus führt das Institut Studien durch und sorgt für die Verbreitung technischer Informationen und die Ausbildung von Technikern in den genannten Bereichen. Das IFP hält darüber hinaus finanzielle Beteiligungen an Unternehmen, die in diesen zum Bereich Kohlenwasserstoffe gehörenden Sektoren tätig sind.

Das IFP wird zu einem großen Teil (1991 68 % seines Betriebshaushalts, 1993 63,7 % und 1994 65,2 %) aus der zu seinen Gunsten eingeführten steuerähnlichen Abgabe auf bestimmte Mineralölerzeugnisse finanziert. Obwohl diese Steuer bereits seit 1944 besteht, hat Frankreich erstmals 1992 ihre Verlängerung für den Zeitraum 1993-1997 notifiziert.

Die Einnahmen aus dieser Steuer dürften im Zeitraum 1993-1997 jährlich etwa 1 Mrd. FF (155 Mio. ECU) betragen (1994 waren es 1,15 Mrd. FF).

Die geplante Verlängerung für den genannten Zeitraum wurde der Kommission im August 1992 notifiziert. Da jedoch mitgeteilt wurde, daß das IFP Vorschüsse auf die Steuereinnahmen erhalten sollte, wurde die Beihilfe im Januar 1993 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

Die Kommission hat aufgrund folgender Bedenken beschlossen, wegen dieser Regelung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen:

- Die Erhebung der Steuer auf eingeführte Produkte könnte gegen den (von der Kommission in bezug auf steuerähnliche Abgaben regelmäßig bekräftigten) allgemeinen Grundsatz der vollständigen Steuerbefreiung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten verstoßen.

- Die Unternehmen, die die Ergebnisse der Studien des IFP erwerben, könnten indirekte Beihilfen erhalten, da die Preise offenbar nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen, auch wenn es sich um marktübliche Preise handelt.

- Es ist nicht auszuschließen, daß die Programme des IFP direkte Beihilfen zugunsten der von ihm kontrollierten Unternehmen und/oder Beihilfen im Sinne des vorstehenden Absatzes beinhalten.

- Die Einnahmen aus der Steuer könnten eine direkte Beihilfe darstellen, die das IFP gegenüber ähnlichen Instituten in der übrigen Gemeinschaft begünstigt.

- Die Tatsache, daß dem IFP aus seinen finanziellen Beteiligungen keine ausreichenden Erträge zufließen, könnte ebenfalls eine Beihilfe darstellen.

Die Hersteller steuerpflichtiger Mineralölerzeugnisse, die ihre Produktion ausführen, können eine Steuererstattung beantragen; bei dieser Befreiung handelt es sich nach Ansicht der Kommission um eine Ausfuhrbeihilfe. Da Frankreich jedoch den Entwurf eines Dekrets vorgelegt hat, dem zufolge die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse - im Einklang mit dem obengenannten allgemeinen Grundsatz - besteuert werden soll, ist die Kommission bei der Verfahrenseröffnung nicht auf diese Frage eingegangen.

Gleichzeitig hatte Frankreich vorgeschlagen, die Modalitäten der Einfuhrbesteuerung dahin gehend zu ändern, daß die steuerpflichtigen Unternehmen auf denjenigen Teil ihrer Lieferungen in Frankreich keine Steuer zu entrichten brauchen, der dem durchschnittlichen Anteil der innergemeinschaftlichen Einfuhren am Inlandsverbrauch entspricht. Die Kommission vertrat bei der Verfahrenseröffnung die Auffassung, daß diese Regelung "die Abgaben auf Produkte, die aus anderen Mitgliedstaaten bezogen werden, insofern nicht vollständig neutralisiert, als bestimmte Mengen, die von Unternehmen, deren eigene Bezüge sich zu einem über dem landesweiten Durchschnitt liegenden Prozentsatz aus Importen zusammensetzen, in den steuerrechtlich freien Verkehr in Frankreich überführt werden, mit einer Restabgabe belastet würden, die gegen den allgemeinen Grundsatz der vollständigen Befreiung der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten verstoßen würde".

Nach Eröffnung des Verfahrens hat Frankreich weder den Korrekturmechanismus für die Einfuhrbesteuerung noch eine Ausfuhrbesteuerung eingeführt.

Die Kommission erhielt am 5. Januar 1995 eine Stellungnahme der französischen Behörden. Darin wurden die Fragen, die die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinsamen Markt gestellt hatte, teilweise beantwortet. Mit Schreiben vom 10. November 1995, 6. Dezember 1995 und 15. Januar 1996 wurden ergänzende Angaben übermittelt. Am 14. November 1995 fand in Brüssel eine Zusammenkunft zwischen Vertretern Frankreichs und der Kommission statt, um eine Reihe von Punkten zu klären.

Am 27. Juni 1995 wurde eine Mitteilung der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (1), um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission weder von anderen Mitgliedstaaten noch von sonstigen Betroffenen Stellungnahmen erhalten.

II

Die französischen Behörden haben in ihrer Stellungnahme zur Verfahrenseröffnung auf folgendes hingewiesen:

- Zunächst sei das Verfahren im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilferegelungen eröffnet worden (Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag), denn die betreffende Regelung bestehe seit 1944 und sei seitdem nicht wesentlich geändert worden. Daher könne die Kommission Frankreich keine fehlende Notifizierung vorwerfen. Darüber hinaus ändere die 1992 getroffene Entscheidung, der Kommission auf diese Weise die Verlängerung der Regelung mitzuteilen, nichts daran, daß es sich um eine bestehende Regelung handle.

- Die Tätigkeit des IFP verursache keine Wettbewerbsverzerrungen, da die Ergebnisse seiner Arbeiten ohne Diskriminierung für jedermann zugänglich seien. Dies lasse sich durch folgende Elemente belegen:

1. Beteiligung nichtfranzösischer Persönlichkeiten an den Führungsgremien des IFP (vier von dreizehn im Wissenschaftlichen Ausschuß und drei von achtzehn im Verwaltungsrat). Die internationalen Wirtschaftsakteure seien folglich stets über die Arbeiten des IFP informiert gewesen und hätten aktiv an der strategischen Planung mitgewirkt;

2. Beteiligung des IFP an den von der Kommission im Rahmen der europäischen Energie- und Forschungspolitik ergriffenen Initiativen sowie an verschiedenen von der Kommission eingeleiteten Programmen;

3. Beitrag des IFP zur Schaffung verschiedener europäischer Netze: European Institute on Geo-energies und European Network für Research and Geo-energies. Ein ähnliches Netz werde derzeit im Bereich Motoren aufgebaut;

4. was die Ausbildungstätigkeiten des IFP betreffe, so seien mehr als ein Drittel der Schüler der Ecole Nationale Supérieure des Pétroles et Moteurs keine französischen Staatsbürger (37 % im Jahrgang 1993/94);

5. der Zugang zu den Forschungsergebnissen stehe allen interessierten Unternehmen unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Sitz (innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft) offen. Jedes (innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige) interessierte Unternehmen könne sich an den Programmen der Forschungszusammenarbeit beteiligen, sofern es zu ihrer Verwirklichung beitrage. Die Beteiligung habe eine Miteigentümerschaft an den Forschungsergebnissen zur Folge;

6. eine weitere Möglichkeit der Unternehmen, Zugriff auf die Forschungsergebnisse zu erhalten, bestehe darin, Lizenzen für die vom IFP durch eigene oder durch Verbundforschung entwickelten Verfahren zu erwerben. Diese Genehmigungen könne jedes innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen zu Marktpreisen erwerben. Von den zum 1. Januar 1995 weltweit vergebenen Lizenzen (1 042), wurden nur 74 (7,1 %) in Frankreich erteilt.

- In Europa gebe es kein mit dem IFP vergleichbares staatliches oder unabhängiges Forschungszentrum. Die größenmäßig mit dem IFP vergleichbaren Zentren seien nicht auf die Sektoren Kohlenwasserstoffe, Motoren und Umwelt spezialisiert. Die auf diesen Bereich spezialisierten Zentren seien vielmehr klein und verfolgten eine Nischenpolitik. Darüber hinaus stuenden fast allen Forschungszentren beträchtliche öffentliche Mittel in größerem oder gleichem Umfang wie dem IFP zur Verfügung. Schließlich gewährten die Forschungszentren der großen Mineralöl-, Chemie-, Gas- und Automobilkonzerne keinen freien Zugang zu ihren Forschungsergebnissen. Daher könne nicht gesagt werden, daß das IFP durch die teilweise Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gegenüber anderen Forschungszentren in der Gemeinschaft begünstigt werde; vielmehr sei der öffentliche Finanzierungsanteil bei letzteren oft vergleichbar oder sogar höher.

- Das IFP gewähre keine indirekten Beihilfen, da die Vergabe von Lizenzen unabhängig vom Lizenznehmer zu Marktpreisen erfolge. Es handle sich um einen durch den Wettbewerb bestimmten Preis und nicht um einen niedrigeren, künstlichen Preis. Es treffe nicht zu, daß dieser Preis dauerhaft unter den Kosten liege.

- Es stimme nicht, daß das IFP keine Erträge aus seinen in der Holdinggesellschaft ISIS zusammengefaßten finanziellen Beteiligungen erhalte. Zwischen 1986 und 1994 habe das IFP 98,4 Millionen FF als normalen, einem Anteilseigner zustehenden Ertrag erhalten. Im übrigen profitierten die kontrollierten Unternehmen zwar von den Dienstleistungen des IFP, besäßen jedoch weder bei den Zugangsvoraussetzungen für die Forschungsprogramme noch beim Zugriff auf Forschungsergebnisse irgendwelche Vorteile. Sie nutzten die IFP-Technologien entweder im Rahmen nicht ausschließlicher, zu Marktbedingungen vergebener Lizenzen oder aufgrund einer Miteigentümerschaft an den Ergebnissen, deren Umfang sich nach ihrem finanziellen Beitrag zu den Arbeiten richte.

- Bei der Steuer zur Finanzierung des IFP handle es sich um eine zusätzliche Verbrauchssteuer, die wie jede derartige Steuer von den Endverbrauchern getragen werde. Diese zusätzliche Verbrauchsteuer werde vollkommen unabhängig vom Ursprung des Produkts erhoben. Darüber hinaus bestehe zwischen den Steuerschuldnern und den Begünstigten der Tätigkeiten des IFP keine Beziehung; dies sei jedoch Voraussetzung für eine Anwendung der aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgeleiteten Grundsätze für steuerähnliche Abgaben.

Die obenstehenden Argumente wurden im Laufe des Schriftverkehrs und während der Zusammenkunft mit der Kommission ausgeführt.

III

Die Kommission weist zunächst die Einstufung der Regelung als bestehende Regelung zurück und erinnert die französischen Behörden daran, daß sie die Verlängerung der zugunsten des IFP erhobenen steuerähnlichen Abgabe am 17. August 1992 gemäß Aritkel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert haben.

Im Fall steuerähnlicher Abgaben zur Finanzierung von Beihilferegelungen muß die Kommission nach Maßgabe der Artikel 92 und 93 sowohl die Vereinbarkeit der Modalitäten der Steuererhebung als auch die Vereinbarkeit der aus den Steuereinnahmen finanzierten eigentlichen Beihilfen prüfen.

Die Vereinbarkeit der Modalitäten der Steuererhebung wird anhand zweier allgemeiner Grundsätze beurteilt, die von der Kommission regelmäßig bekräftigt werden und vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69 (2), Regierung der Französischen Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (steuerähnliche Abgabe zugunsten des Institut Textile de France), bestätigt wurden; dabei handelt es sich zum einen um den Grundsatz der Steuerbefreiung für eingeführte Produkte und zum anderen um den Grundsatz der Besteuerung von Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten und im weiteren Sinne in die EWR-Staaten.

Der erste Grundsatz soll verhindern, daß die positiven Maßnahmen (hier FuE-Programme), die hauptsächlich den Unternehmen des Mitgliedstaats zugute kommen, der die Steuer erhebt, mehr als gewinnanteilsmäßig von den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten finanziert werden.

Der zweite Grundsatz soll sicherstellen, daß Exporte nicht günstiger sind als die Produktion für den Inlandsmarkt, da dies zu vermehrten Exporten und damit zu einer Veränderung des innergemeinschaftlichen Handels führen könnte. Andererseits muß vermieden werden, daß inländische Unternehmen, die ihre Produktion exportieren, in den Genuß der durch die Steuereinnahmen finanzierten positiven Maßnahmen kommen, ohne sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

Die Prüfung dieser beiden Aspekte geht darüber hinaus untrennbar einher mit dem dritten von der Kommission auf dem Gebiet der steuerähnlichen Abgaben aufgestellten Grundsatz, dem zufolge die Steuereinnahmen nicht dazu verwendet werden dürfen, einzelnen Unternehmen direkte Beihilfen zu gewähren.

Die Kommission hat seit dem in der Rechtssache 47/69 erlassenen Urteil (3) regelmäßig darauf hingewiesen, daß "die Zurverfügungstellung der Mittel und Arbeiten (eines solchen Instituts) für alle Unternehmen ohne Unterschied nicht notwendig eine tatsächliche, allen gleichermaßen zustatten kommende Beteiligung an diesen Vorteilen bewirke, denn selbst wenn die Gleichbehandlung rechtlich gewährleistet sei, erlangten doch praktisch kraft der Verhältnisse die französischen Unternehmen eine günstigere Stellung", bzw. allgemein ausgedrückt, die inländischen Unternehmen.

Daraus läßt sich ableiten, daß eine von einem Mitgliedstaat zur Finanzierung eines Forschungsinstituts erhobene steuerähnliche Abgabe den Unternehmen dieses Mitgliedstaats in der Regel "natürlich" größere Vorteile verschafft.

Nachdem die französischen Behörden geltend gemacht haben, daß die Ergebnisse der Arbeiten des IFP allen Unternehmen ohne Unterschied zugänglich sind, muß die Kommission prüfen, ob dies nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch der Realität entspricht. Als Beleg hat Frankreich angeführt, daß sich die Forschungstätigkeit des IFP in einen europäischen und internationalen Rahmen einfügt.

Nach Ansicht der Kommission reichten die in Abschnitt II wiedergegebenen Argumente nicht aus, um zu belegen, daß die französischen Unternehmen nicht die Hauptnutznießer der Ergebnisse der verschiedenen vom IFP durchgeführten Forschungstätigkeiten sind. Die Annahme, daß die Tätigkeiten des Instituts natürlich vor allem den französischen Unternehmen zugute kommen, wurde hierdurch nicht hinreichend widerlegt.

Aus diesem Grund hat die Kommission Frankreich aufgefordert, ihr ausführliche Angaben über die Art der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des IFP sowie über die Industriepartner, die sich an den Arbeiten beteiligen, zu übermitteln (4).

Die französischen Behörden haben daraufhin folgende zusätzliche Informationen vorgelegt: Aufgliederung des Haushalts des IFP nach Tätigkeiten, Aufschlüsselung der Ausgaben nach Grundlagenforschung, industrieller Grundlagenforschung und angewandter Forschung, Aufschlüsselung der Ausgaben nach eigener Forschung und Verbundforschung, Aufschlüsselung der Verbundforschung nach Mitgliedstaaten und Unternehmen.

Diesen Angaben zufolge läßt sich der Betriebshaushalt des IFP für die letzten vier verfügbaren Geschäftsjahre wie folgt aufschlüsseln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur Größenordnung sei gesagt, daß sich die Forschungs- und Entwicklungsausgaben 1994 und 1995 auf knapp 1,3 Mrd. FF und die Gesamtausgaben auf etwa 1,8 Mrd. FF beliefen.

Zu Verwaltungszwecken unterscheidet das IFP zwischen Ausgaben für Grundlagenforschung und Ausgaben für angewandte Forschung. Die Grundlagenforschung dient einem besseren Verständnis wissenschaftlicher Phänomene und technologischer Prozesse als Basis für praxisnähere Arbeiten und die Eröffnung neuer Wege für den technischen Fortschritt. Die angewandte Forschung umfaßt die Erforschung und Erprobung mit dem Ziel der Verbesserung oder Entwicklung neuer Methoden, Produkte, Ausrüstungen oder Verfahren. Sie führt nicht zwangsläufig zur Schaffung eines neuen Prototyps.

In den letzten Geschäftsjahren entfielen 20 % der Forschungsausgaben des IFP auf Grundlagenforschung und 80 % auf angewandte Forschung (5).

Folgende Anteile der Forschungsausgaben entfallen auf eigene Forschung und Verbundforschung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der für eigene Forschung des IFP bestimmte Anteil des Forschungshaushalts beläuft sich auf etwa 40 %, der Anteil der Programme von allgemeinem Interesse (z. B. Umwelt, Programme der Kommission usw.) auf 14 % und der Anteil der mit externen Partnern durchgeführten Forschung auf 46 %. Folglich beträgt der Anteil der vom IFP mit finanzieller Beteiligung externer Partner durchgeführten Forschungsprogramme 60 % seines Forschungs- und Entwicklungshaushalts.

Erwartungsgemäß ist bei einer Betrachtung der Anteile der beiden Forschungsarten an den mit bzw. ohne Partner durchgeführten Forschungsaktivitäten festzustellen, daß ein recht beachtlicher, aber doch Minderheitsanteil der Grundlagenforschung auf die Forschung des Instituts (38 %) und ein sehr hoher Teil der angewandten Forschung auf die Verbundforschung (93 %) entfällt.

Um beurteilen zu können, in welchem Maß die Unternehmen aus den Forschungsergebnissen einen Nutzen ziehen, müssen die verschiedenen vom IFP durchgeführten Arten des Technologietransfers untersucht werden.

In der Regel werden die Kontakte zwischen dem Institut und den potentiellen Kunden auf wissenschaftlichen Kongressen geknüpft. Aufgrund des Bekanntheitsgrads des IFP und seiner (staatlichen) Patente wissen die Kunden, zu welchen Tätigkeiten des IFP sie Zugang haben. Das IFP bedient sich nicht der kommerziellen Akquisition, um Kooperationsverträge zu schließen oder Lizenzen zu vergeben, verfügt aber über Büros und Vermittler, die für die Forschungsarbeiten werben.

Es gibt vier verschiedene Wege für den Transfer von Forschungsergebnissen an Unternehmen: a) Verbreitung in der Öffentlichkeit, b) individuelle Leistungen, c) Auswertung der Verbundforschung und d) Vergabe von Lizenzen.

a) Die Verbreitung in der Öffentlichkeit betrifft Grundlagenforschung oder angewandte Industrieforschung, deren Ergebnisse veröffentlicht werden, so daß jedermann Zugang hat, insbesondere da ein Teil auf Englisch veröffentlicht wird.

b) Bei den individuellen Leistungen handelt es sich um Arbeiten, deren gesamte Ergebnisse dem Erwerber überlassen werden. Diesem wird das vollständige Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht übertragen. Er kann dem IFP sogar untersagen, die erworbenen Kenntnisse während einer vereinbarten Frist zu nutzen. Die Leistungen werden zu dem aus der Betriebsbuchführung hervorgehenden Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt; sie können von jedem interessierten Unternehmen in Anspruch genommen werden.

c) Die Verbundforschung stellt die häufigste Art des Transfers da. Dabei werden die von jedem Partner getätigten Ausgaben gegen Vorlage der Rechnungen für externe Ausgaben und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands mit Hilfe von Sätzen, in die die gesamten Personal- und Gemeinkosten einbezogen werden, verbucht. Dieser Vorgang wird nach den geltenden Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der einen Bestätigungsvermerk erteilt. Abschreibungen werden in die Berechnung der Ausgaben des IFP nicht einbezogen.

Das Miteigentum an Ergebnissen steht im proportionalen Verhältnis zum jeweiligen Finanzierungsanteil, wobei gemeinsame Nutzungsrechte die Möglichkeit einschließen, gegen Entgelt Lizenzen an Dritte zu vergeben.

d) Die Vergabe von Lizenzen betrifft sowohl die Forschungsaktivitäten des IFP als auch die Verbundforschung. Es erfolgt keine vollständige Übertragung der Forschungsergebnisse, d. h. keine Patentübertragung, sondern nur eine Überlassung von Nutzungsrechten, die im übrigen zeitlich und räumlich begrenzt sind. Es steht dem IFP und seinen Partnern frei, Lizenzen an andere Unternehmen zu vergeben.

Unter diesen Umständen ist es unmöglich, jedem Lizenznehmer die gesamten Forschungskosten in Rechnung zu stellen, sofern diese überhaupt ermittelt und abgegrenzt werden können (so ist z. B. die Bewertung des vor einem Forschungsprogramm vorhandenen Wissens, von Mehrfachergebnissen, verzögerten Ergebnissen oder indirekten Auswirkungen sehr schwierig). Darüber hinaus kann bei der ersten Lizenzvergabe noch nicht abgeschätzt werden, auf wie viele Lizenznehmer die Gesamtkosten letztendlich umgelegt werden müssen.

Da es folglich objektiv schwierig ist, den Selbstkostenpreis zugrunde zu legen, kann das IFP nur auf den Marktpreis zurückgreifen, der sich aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage ergibt, das meistens durch die Einholung von Angeboten durch potentielle Kunden (Unternehmen) oder - in geringerem Maß - durch die Einleitung von Ausschreibungsverfahren durch den potentiellen Erwerber (Staaten) entsteht.

Man mag sich zu Recht fragen, was "Marktpreis" angesichts der Tatsache bedeutet, daß der Betriebshaushalt der meisten Anbieter mehr oder weniger stark subventioniert wird. Fest steht jedoch, daß der Käufer bereit sein wird, einen Preis zu zahlen, der niedriger oder höchstens so hoch liegt wie der Mehrgewinn, den er durch die Ersetzung eines alten Verfahrens durch ein neues, von dem Forschungszentrum entwickeltes Verfahren erzielt.

Die an einer bestimmten Technologie interessierten potentiellen Kunden holen im übrigen auch - ohne das IFP davon zu unterrichten - bei dessen Wettbewerbern Angebote für Preise und Leistungen ein, wobei sie sich die Annahme des besten Angebots vorbehalten.

Die Tätigkeiten des IFP werden aus zwei Quellen finanziert: zum einen aus den Einnahmen der zusätzlich zur Mineralölsteuer erhobenen Steuer und zum anderen aus externen Mitteln, die von Unternehmen, von der öffentlichen Hand oder von der Kommission bereitgestellt werden.

Die Finanzierung der Tätigkeiten des IFP aus den verschiedenen Quellen läßt sich wie folgt aufschlüsseln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wo die Summe keine 100 % ergibt, d. h. bei den Programmen von allgemeinem Interesse, wird die Differenz von der öffentlichen Hand (verschiedene Ministerien) und der Kommission finanziert.

Es ist festzustellen, daß mit den Steuereinnahmen die gesamte eigene Forschung des Instituts, jedoch nur ein sehr geringer Teil der mit externen Partnern (französischen und ausländischen Industriepartnern) durchgeführten Forschung bestritten wird. Darüber hinaus kommen die aus der Steuer finanzierten Ausgaben nicht vollständig den mitfinanzierenden Unternehmen zugute, da das IFP Eigentümer seines Anteils der Ergebnisse bleibt.

Ein Teil des Betriebshaushalts des IFP (zwischen 32 % und 37 % je nach Jahr) wird aus den finanziellen Beiträgen gespeist, die die externen Partner für den Technologietransfer zahlen (Einnahmen aus Aufträgen und Lizenzgebühren). Dabei handelt es sich um den sensibelsten Bereich des IFP. Diese finanziellen Beiträge lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Posten "Lizenzgebühren" wird nicht weiter erläutert, da dies bereits bei der Beschreibung des Mechanismus zur Festsetzung der Lizenzpreise geschehen ist.

Der Posten "Finanzierung durch Partner" (französische und ausländische) bedarf dagegen einer näheren Erläuterung. Darunter fallen sowohl Zahlungen für individuelle Leistungen ( für die der aus der Betriebsbuchführung hervorgehende Selbstkostenpreis berechnet wird) als auch der Rechnungssaldo aus der Verbundforschung.

Die Verbundforschung - die eine Art des Technologietransfers darstellt - sieht eine Finanzierung zu gleichen Teilen durch die einzelnen Partner vor. Ist der Anteil der vom IFP im Rahmen eines Projekts ausgeführten Arbeiten größer als sein Finanzierungsanteil, entsteht eine Differenz, die das IFP den betreffenden Partnern in Rechnung stellt.

Die in der obenstehenden Tabelle für Frankreich angegebene Zwischensumme umfaßt die Zahlungen französischer Unternehmen oder ihrer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften, während die Zwischensumme für das Ausland dem mit ausländischen Gesellschaften oder ihren in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften erzielten Umsatz entspricht.

Wie aus der Tabelle hervorgeht, ist der ausländische Finanzierungsanteil fast genauso hoch wie der inländische. Ein ganz anderes Bild ergibt sich jedoch, wenn nur die Beziehungen zwischen dem IFP und den Unternehmen berücksichtigt werden. Der 1994 mit französischen Unternehmen erzielte Umsatz betrug 34,2 %, während sich der mit ausländischen Unternehmen erzielte Umsatz auf 44,7 % belief. Im Jahr 1995 betrugen diese Prozentsätze 36 % bzw. 46 %.

Auch wenn man dem mit französischen Unternehmen erzielten Umsatz die Einnahmen von in Frankreich ansässigen ausländischen Unternehmen oder ihren Tochtergesellschaften hinzuaddiert, bleibt das Verhältnis weitgehend unverändert: 1994 wurden 36,8 % in Frankreich oder mit französischen Tochtergesellschaften im Ausland erzielt, während 42,1 % auf ausländische Unternehmen entfielen.

Eine eingehendere Analyse der verschiedenen Einnahmekategorien zeigt, daß die großen französischen Unternehmen des Mineralöl- und Automobilsektors wichtige Partner des IFP sind. So wurden 1994 24,7 % des Umsatzes mit den großen Mineralölunternehmen, den großen französischen Automobilherstellern und den Gesellschaften der ISIS-Gruppe (der Holding, in der die Beteiligungen des IFP in den Sektoren Petrochemie, Automobile und angeschlossene Industrien zusammengefaßt sind) erzielt.

In der Regel will ein Staat, der eine steuerähnliche Abgabe zur Finanzierung positiver Maßnahmen erhebt, seine eigene Industrie und nicht deren ausländische Konkurrenten unterstützen. Im Fall des IFP gehören die beiden wichtigsten französischen Unternehmen des Mineralölsektors und des Automobilsektors zu den größten Kunden des IFP; dennoch entfällt der größte Teil des Umsatzes des IFP auf die ausländischen Unternehmen.

Die räumliche Aufschlüsselung dieses Umsatzes ergab im Jahr 1994 folgendes:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hieraus läßt sich folgern, daß die französischen Unternehmen nicht die Hauptnutznießer der Forschungsergebnisse des IFP sind, sondern daß letztere vielmehr für alle Unternehmen unterschiedslos zugänglich sind. Diese Situation entspricht den Gegebenheiten des Marktes, wo die meisten Unternehmen in denselben Bereichen tätig sind und sich daher für dieselben Technologien interessieren. Daher ist es nicht ungewöhnlich, daß die Forschungsergebnisse des IFP auch weltweit verbreitet werden.

Diese Schlußfolgerung bestätigt sich, betrachtet man die Anzahl der an französische Unternehmen vergebenen Lizenzen (zum 1. Januar 1995 waren es 74 von 1 042) und die Entwicklung der Anzahl der in den letzten Jahren unterzeichneten Verwertungsverträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

IV

Was die übrigen bei der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geäußerten Bedenken betrifft, so konnte die Kommission den ihr vorliegenden Angaben folgendes entnehmen:

1. Bezüglich der in den Programmen des IFP enthaltenen direkten und/oder indirekten Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen, an denen das Institut beteiligt ist, hat sich ergeben, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe (Holding Internationale de Services Industriels et Scientifiques), die zu 57,3 % von IFP, zu 39,1 % von Sogerap (ELF-Gruppe) und zu 3,6 % von der Banque Nationale de Paris kontrolliert wird, genauso behandelt werden wie andere Unternehmen, mit denen das IFP Geschäftsbeziehungen unterhält.

Es trifft zu, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe (13 Unternehmen im Jahr 1994) wichtige Kunden des IFP sind, wobei die Einnahmen aus Aufträgen und Lizenzen 10,3 % der gesamten externen Einnahmen des Instituts (2 % aus Aufträgen und 8,3 % aus Lizenzgebühren) ausmachen.

Allerdings lassen die Präsenz anderer Aktionäre und die Tatsache, daß die Beteiligungen der ISIS an Unternehmen der Sektoren Mineralöle, Chemie und Automobile bis auf drei Ausnahmen Minderheitsbeteiligungen darstellen, sowie die Tatsache, daß das IFP für Verbundforschung, individuelle Leistungen und Lizenzgenehmigungen für die Unternehmen der Gruppe dieselben Bedingungen vorsieht wie für andere Unternehmen, darauf schließen, daß die Unternehmen der ISIS-Gruppe nicht mehr Beihilfen von IFP erhalten als andere Unternehmen (unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das IFP bei einigen Arten des Technologietransfers - Verbundforschung und Lizenzvergabe - nicht die gesamten Kosten in Rechnung stellt). Darüber hinaus handelt es sich bei den drei Unternehmen, an denen die ISIS eine Mehrheitsbeteiligung hält, um ein Beratungsunternehmen (100 %ige Beteiligung), eine Immobiliengesellschaft (70,39 %) und ein Unternehmen, das Meßgeräte herstellt und vermarktet (81 %).

2. Bezüglich der Erträge, die dem IFP aus seinen Beteiligungen zufließen, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß diese unter normalen Marktbedingungen ausreichend sind.

Auf der Grundlage des Werts der ISIS-Aktien zum 1. Januar 1986 und zum 31. Dezember 1994 sowie auf der Grundlage des Werts der von 1986 bis 1994 (einschließlich) jährlich von ISIS an IFP ausgeschütteten Dividenden beträgt der durchschnittliche Jahresertrag aus der Investition, berechnet anhand der internen Zinsfußmethode (der interne Zinsfuß dient der Ermittlung des Gegenwartswerts verschiedener Cash-Flows; er entspricht dem Zinssatz, der für die anfängliche Investition erhoben worden wäre, wenn regelmäßige Erträge angefallen wären), 15 %. Folglich hat das IFP in dem betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der Dividendenzahlungen und der Wertsteigerung der Aktien einen durchschnittlichen Jahresertrag von 15 % aus seiner Investition erhalten. Selbst bei einer Inflationsrate von 3 % im untersuchten Zeitraum ist der Rückfluß aus den Beteiligungen ausreichend.

3. Der Einstufung der Steuereinnahmen als direkte Beihilfe, mit der die Tätigkeiten des IFP gegenüber ähnlichen Forschungszentren in der übrigen Gemeinschaft begünstigt werden, ist entgegenzusetzen, daß das IFP nicht das einzige teilweise oder ganz durch öffentliche Mittel finanzierte Forschungszentrum in der Gemeinschaft ist.

In Ziffer 2.4 des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (6) heißt es "Die staatliche Finanzierung von FuE-Tätigkeiten durch öffentliche nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen fällt im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es sich beim IFP um ein solches nicht gewinnorientiertes Forschungsinstitut handelt (in der Satzung heißt es "mit nicht gewerbsmäßigem Charakter").

Es kann kaum angenommen werden, daß das IFP Tätigkeiten ausübt, die seiner Satzung zuwiderlaufen. Allerdings ließe sich einwenden, daß das IFP entgegen seiner Satzung handelt, wenn es Forschungsergebnisse zu Marktpreisen weitergibt.

Es ließe sich auch der Standpunkt vertreten, daß das IFP als Institut ohne Erwerbszweck seine Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung stellen könnte, da es keinen Gewinn anstrebt. Der Grund dafür, daß es statt dessen für die Forschungsergebnisse den Marktpreis in Rechnung stellt (auch wenn dieser Begriff in diesem Bereich unzutreffend ist, da die meisten vergleichbaren Institute subventioniert werden und daher nicht auf eine Kostendeckung angewiesen sind), ist darin zu sehen, daß die Steuereinnahmen zur Finanzierung der Tätigkeiten des IFP nicht ausreichen und das Institut folglich auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen ist, das es aus der Überlassung von Forschungsergebnissen bezieht.

Da nach dem neuen Gemeinschaftsrahmen für FuE-Beihilfen die staatliche Finanzierung nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ist auf Ebene des Transfers von Forschungsergebnissen an Unternehmen zu prüfen, ob Beihilfeelemente vorliegen. Auf diesen Aspekt wurde in Abschnitt III eingegangen.

V

Aus den vorstehenden Gründen ist festzustellen, daß das IFP zwar nicht immer die tatsächlichen Forschungskosten in Rechnung stellt, aber keinerlei Unterscheidung zwischen den Unternehmen vornimmt, denen es die Ergebnisse der - allein oder im Verbund durchgeführten - Forschungsarbeiten überläßt. Daher ist nicht nachzuweisen, daß die französischen Unternehmen Hauptnutznießer der Tätigkeiten des IFP sind.

Darüber hinaus hat sich herausgestellt, daß das IFP keine direkten oder indirekten Beihilfen an Unternehmen vergibt und daß die Unternehmen der Holding ISIS gegenüber anderen Unternehmen keine Vorzugsbehandlung genießen. Im übrigen fließen dem IFP angemessene Erträge aus seinen Beteiligungen an dieser Holding zu.

Allerdings liegt im Fall der Verbundforschung, bei der nicht der Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt wird, ein Beihilfeelement vor, da eine Übertragung von staatlichen Mitteln an die Unternehmen erfolgt, denen damit ein Anreiz gegeben wird, auf die Arbeiten des IFP zurückzugreifen, statt eigene Forschung zu betreiben. Die anderen Arten des Technologietransfers, d. h. individuelle Leistungen oder Vergabe von Lizenzen, beinhalten keine Beihilfeelemente, da der Selbstkostenpreis berechnet wird oder aber der Marktpreis, der durch den vom potentiellen Kunden ausgelösten Wettbewerb zwischen den verschiedenen Forschungszentren bestimmt wird.

In Ziffer 2.4 des neuen Gemeinschaftsrahmens für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (7) heißt es: "Werden die Ergebnisse der staatlich finanzierten FuE-Arbeiten den Unternehmen in der Gemeinschaft unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, geht die Kommission vom Grundsatz aus, daß keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt."

Da der Zugang zu den Forschungsergebnissen selbst in den Fällen, in denen ein Beihilfeelement vorliegt (Verbundforschung), allen Unternehmen unter nichtdiskriminierenden Bedingungen und unabhängig von ihrer Nationalität offensteht, gelangt Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag folglich nicht zur Anwendung.

Die Kommission müßte ihren Standpunkt allerdings ändern, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, daß die Tätigkeiten des IFP zwar prinzipiell allen Unternehmen offenstehen, jedoch tatsächlich vor allem den französischen Unternehmen zugute kommen.

Nachdem festgestellt wurde, daß die Tätigkeiten des IFP aus den genannten Gründen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag beinhalten, ist zu prüfen, ob die Finanzierung des Instituts durch eine auf bestimmte Mineralölerzeugnisse erhobene steuerähnliche Abgabe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 47/69 (8) erklärt: "Es ist denkbar, daß eine Beihilfe im eigentlichen Sinne (. . .) als zulässig anerkannt werden kann, daß aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, welche die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen läßt."

Da im vorliegenden Fall keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 vorliegt, kann die Finanzierungsweise - zumindest, was die Einfuhrbesteuerung anbelangt - nicht beanstandet werden. Da alle interessierten Unternehmen in den Genuß der aus den Steuereinnahmen finanzierten positiven Maßnahmen kommen können, ist es darüber hinaus mit dem Vertrag vereinbar, daß sich die nichtfranzösischen Unternehmen an der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen.

Was die steuerliche Befreiung ausgeführter Erzeugnisse betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß dieser Aspekt bei der Verfahrenseröffnung nicht untersucht wurde, da Frankreich sich verpflichtet hatte, die Steuer auf Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten und EWR-Länder nicht zu erstatten.

Eine solche Befreiung kann nämlich für die Hersteller zumindest theoretisch einen Anreiz darstellen, ihre Produktion eher im Ausland als auf dem Inlandsmarkt abzusetzen, was zu einer Veränderung des Handels in der Gemeinschaft führen könnte.

Da Frankreich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine Zustimmung zu dem Grundsatz bekundet hat (9), die in die Mitgliedstaaten und die EWR-Länder ausgeführten Erzeugnisse mit der für das IFP erhobenen Steuer zu belasten, indem die Steuererstattung für Ausfuhren in diese Länder aufgehoben wird, sieht sich die Kommission nicht veranlaßt, zu diesem Aspekt weitere Nachforschungen anzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für den Zeitraum 1993-1997 vorgenommene Verlängerung der zugunsten des IFP erhobenen steuerähnlichen Abgabe auf bestimmte Mineralölerzeugnisse fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, weil

1. die Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Institut Français du Pétrole durch eine auf bestimmte Mineralölerzeugnisse erhobene Steuer keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt;

2. der Transfer der Ergebnisse der vom IFP allein oder im Verbund durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beinhaltet, da er von allen interessierten Unternehmen in der Gemeinschaft unterschiedslos in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 2

In Übereinstimmung mit der mit Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union vom 5. Januar 1996 eingegangenen Verpflichtung, die zur Ausfuhr bestimmten Mineralölerzeugnisse mit der für das IFP erhobenen Steuer zu belasten, setzt Frankreich die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die es zur Inkraftsetzung des Dekretentwurfs zur Änderung des Dekrets 93-28 vom 8. Januar 1993 getroffen hat.

Artikel 3

Frankreich unterrichtet die Kommission in Jahresberichten von der jährlich festgelegten Höhe der Steuer und von der Verwendung der Steuereinnahmen durch das IFP; dabei sind die verschiedenen Kategorien von Tätigkeiten anzugeben, die Arbeiten ausführlich zu beschreiben und die Partner zu nennen, mit denen sie durchgeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 161 vom 27. 6. 1995, S. 5.

(2) Slg. 1970, S. 487.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) Da Frankreich die Kommission um größte Vertraulichkeit hinsichtlich der Beziehungen zwischen dem IFP und den Unternehmen gebeten hat, werden die Namen der letzteren in der vorliegenden Entscheidung nicht genannt. Darüber hinaus werden die Angaben über die betreffenden Unternehmen zu globalen Größen zusammengefaßt.

(5) Nach Angaben der französischen Behörden haben sich diese Prozentsätze seit mehreren Jahren nicht nennenswert geändert.

(6) Von der Kommission am 20. Dezember 1995 angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Januar 1996 mitgeteilt (ABl. Nr. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5).

(7) Siehe Fußnote 9.

(8) Siehe Fußnote 2.

(9) Schreiben TL/dm Nr. 0016 vom 5. Januar 1996 der Ständigen Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union.