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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/646 |
28.3.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/646 DES RATES
vom 27. März 2025
zur Unterstützung der Ermöglichung eines positiven Ergebnisses der Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2026
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie der EU gegen die Verbreitung von MVW aus dem Jahr 2003“) angenommen, in der die Unterstützung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (NVV) als vorrangige Maßnahme auf internationaler Ebene festgeschrieben und die Erhaltung des NVV, der Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Zusatzprotokolle zum NVV und zu den IAEO-Sicherungsabkommen in ihrer Gesamtheit und ihre Universalisierung gefordert wird. |
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(2) |
Gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aus dem Jahr 2016 und der Strategie der EU gegen die Verbreitung von MVW aus dem Jahr 2003 richten sich die Maßnahmen der Union nach wie vor an der Überzeugung aus, dass ein multilaterales Sicherheitskonzept, einschließlich Abrüstung und Nichtverbreitung, der beste Weg zur Aufrechterhaltung der Weltordnung und zur Beibehaltung, Umsetzung und Stärkung der multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und -übereinkommen ist. |
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(3) |
Im Rahmen der umfassenderen Zusage, den Rahmen für Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle aufrechtzuerhalten, zu unterstützen und weiter voranzubringen, spiegelt der vom Rat am 21. März 2022 angenommene Strategische Kompass für Sicherheit und Verteidigung die gemeinsame Zusage wider, weiterhin die zentrale Funktion des NVV zu unterstützen und die Notwendigkeit zu betonen, alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen und alle bei früheren Überprüfungskonferenzen der Vertragsparteien des NVV gegebenen Zusagen umzusetzen, einschließlich der Notwendigkeit, konkrete Fortschritte bei der uneingeschränkten Umsetzung von Artikel VI des NVV zu erreichen — mit dem letztlichen Ziel der vollständigen Beseitigung aller Kernwaffen. |
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(4) |
Die Union wirkt aktiv bei dem aktuellen NVV-Überprüfungszyklus mit. Der aktuelle Zyklus wird mit der elften Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des NVV, die im April und Mai 2026 in New York stattfinden wird, abgeschlossen. |
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(5) |
Die Union betrachtet den NVV als den Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und als die wesentliche Grundlage der weiteren Abrüstung nach Artikel VI sowie als ein wichtiges Element für den weiteren Ausbau der Anwendung nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken. In diesem Zusammenhang hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/329/GASP (1), den Beschluss 2010/212/GASP (2), die Schlussfolgerungen zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (3) und die Schlussfolgerungen zur zehnten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (4) angenommen. |
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(6) |
Die Union hat sich im Zusammenhang mit den Beratungen über eine weitere Stärkung des NVV-Überprüfungsprozesses stets für mehr Inklusivität sowie für die Weiterentwicklung des im vorangegangenen Überprüfungszyklus angenommenen regionalen Ansatzes ausgesprochen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union unterstützt Maßnahmen, die darauf abzielen, durch die Förderung von mehr Inklusivität und der Konsolidierung des regionalen Ansatzes im derzeitigen Überprüfungszyklus ein positives Ergebnis der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (NVV) im Jahr 2026 zu ermöglichen, wobei sie gleichzeitig den NVV aufrechterhalten und in seiner Gesamtheit bewahren, indem seine drei gleich wichtigen und einander verstärkenden Säulen, nämlich Abrüstung, Nichtverbreitung und die friedliche Nutzung der Kernenergie, auf ausgewogene Weise in den Mittelpunkt gerückt werden.
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels unterstützt die Union ein Projekt im Hinblick auf die Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 mit den folgenden Tätigkeiten:
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a) |
die Organisation von bis zu vier regionalen Tagungen in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum, in Lateinamerika und der Karibik sowie im Nahen und Mittleren Osten; |
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b) |
die Organisation von zwei Nebenveranstaltungen — eine während der 80. Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung und eine weitere während der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 —, um über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der oben genannten regionalen Tagungen zu informieren; und |
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c) |
die Unterstützung und Gewährleistung der Teilnahme an der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 durch Sponsoring eines Delegierten aus der Hauptstadt, aus möglichst vielen Vertragsstaaten, jedoch mindestens drei. |
Eine Beschreibung dieses Projekts ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts erfolgt durch das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA).
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 988 941,12 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit UNODA. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass UNODA gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 18 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. HENNIG-KLOSKA
(1) Gemeinsamer Standpunkt 2005/329/GASP des Rates vom 25. April 2005 betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2005/329/oj).
(2) Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/212/oj).
(3) Schlussfolgerungen des Rates zur neunten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Ratsdokument ST 8079/15.
(4) Schlussfolgerungen des Rates zur zehnten Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV). Ratsdokument ST 13243/21.
ANHANG
Ermöglichung eines positiven Ergebnisses der Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2026
Hintergrund
Die derzeitigen Herausforderungen hinsichtlich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind sowohl bekannt als auch ernst zu nehmen. Das aktuelle geostrategische Umfeld birgt zunehmende Risiken, einschließlich des Risikos des Einsatzes von Kernwaffen und des Risikos von Konflikten. Ein mögliches erneutes nukleares Wettrüsten beginnt sich abzuzeichnen. Die geostrategischen Umstände schüren Faktoren, die die Verbreitung von Kernwaffen begünstigen, und Kernwaffenstaaten könnten in regionale Krisen mit nuklearen Auswirkungen verwickelt werden, was verheerende Folgen haben könnte.
Der Wert des NVV wird jedoch nach wie vor weithin anerkannt und geachtet; es besteht ein gemeinsames Bewusstsein dafür, wie wichtig eine Stärkung des Vertrags und seines Überprüfungsprozesses ist. Ein positives Ergebnis der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 ist realistisch und erreichbar, erfordert jedoch breit angelegte Konsultationen und die Anerkennung der Prioritäten von möglichst vielen Vertragsstaaten sowie von einem vielfältigen Spektrum von Interessenträgern in den Vertragsstaaten, insbesondere derjenigen, die sich in der Vergangenheit möglicherweise nicht intensiv am NVV beteiligt haben.
Im Laufe seiner fünfzigjährigen Geschichte hat sich der NVV als solide und anpassungsfähig erwiesen. Er ist nach wie vor das meistbeachtete Abrüstungsabkommen, und zwar aus vier Hauptgründen:
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seine rechtsverbindlichen Verpflichtungen zur nuklearen Abrüstung, die auch für die fünf Kernwaffenstaaten gelten; |
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seine nachprüfbaren Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Nichtverbreitung, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation überwacht werden; |
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seine Verpflichtung zur Förderung des friedlichen Nutzens der Nuklearwissenschaft und -technologie, einschließlich des Strebens nach nachhaltiger Entwicklung, und |
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seine nahezu universelle Mitgliedschaft: 191 Staaten sind Vertragsparteien, was bedeutet, dass seine Bestimmungen für die überwiegende Mehrheit der internationalen Gemeinschaft verbindlich sind. |
Seit der unbefristeten Verlängerung des NVV im Jahr 1995 wird im Rahmen von Überprüfungskonferenzen, die alle fünf Jahre stattfinden, nach Wegen zu einer besseren Umsetzung des Vertrags gesucht, unter anderem durch praktische Maßnahmen und einen Aktionsplan, um letztendlich eine kernwaffenfreie Welt zu erreichen. Im Rahmen der NVV-Überprüfungskonferenzen der Jahre 1995, 2000 und 2010 wurden zahlreiche Zusagen und Verpflichtungen angenommen, mit denen die Umsetzung des Vertrags in allen drei „Säulen“ — Abrüstung, Nichtverbreitung und friedliche Nutzung — gestärkt und die umfassende Vereinbarung, die ihm zugrunde liegt, bekräftigt wurde.
Auf den NVV-Überprüfungskonferenzen von 2015 und 2022 konnte jedoch keine Einigung über ein substanzielles Abschlussdokument erzielt werden. Der NVV steht daher an einem Scheideweg.
Durch einen Erfolg bei der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 wird die Rolle des Vertrags als Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, als wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach seinem Artikel VI sowie als wichtiges Element für den Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken verstärkt werden. Ein Erfolg wird von entscheidender Bedeutung dafür sein, den bleibenden Wert des Vertrags, seine Rolle als faktisches multilaterales Verhandlungsgremium in allen Fragen im Zusammenhang mit Kernwaffen und seine konkreten sicherheitspolitischen Nutzen zu unterstreichen und zu verstärken.
Eine erfolgreiche Überprüfungskonferenz setzt einen ausgewogenen Ansatz zu allen drei Säulen des Vertrags voraus. Ferner wird es notwendig sein, rechtzeitig im Voraus der Konferenz mit den Vorbereitungen zu beginnen; ein Präsident, der die Standpunkte aller Vertragsstaaten im Detail erfasst und der ihr Vertrauen erlangt hat, wird einem Erfolg zuträglich sein. Ein regelmäßiger Dialog zwischen den Vertragsstaaten und dem designierten Präsidenten und seinem Präsidium über die Frage, wie die Hindernisse, die einem Erfolg im Jahr 2026 im Wege stehen, ausgeräumt werden können ist unerlässlich; ein solcher Dialog war ein zentraler Faktor bei der Ausarbeitung des endgültigen Abschlussdokuments im Jahr 2022, auf das sich alle Staaten bis auf einen trotz eines schwierigen internationalen Umfelds verständigt haben.
Dies lässt sich am besten durch regionales Engagement und Engagement vor Ort auf den höchstmöglichen Ebenen sowie mit Experten in Genf, New York und Wien erreichen. Entscheidungsträger in den Hauptstädten und in den verschiedenen staatlichen Einrichtungen — ob Parlamentsmitglieder, Atomaufsichtsbehörden, Entwicklungsagenturen oder Verteidigungsministerien — haben ein eindeutiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines starken NVV. Dabei ist es entscheidend, die Standpunkte dieser verschiedenen Interessenträger zu verstehen und Unterstützung unter ihnen aufzubauen.
Im Rahmen des zehnten NVV-Überprüfungszyklus hat der designierte Präsident — dank der großzügigen Unterstützung der Europäischen Union — im Vorfeld der Überprüfungskonferenz des Jahres 2022 eine Reihe regionaler Konsultationen im asiatisch-pazifischen Raum, in Afrika und in Lateinamerika durchgeführt. Diese Konsultationen wurden von den Staaten der genannten Regionen rundum begrüßt, da sie Experten aus den Hauptstädten der Vertragsstaaten Zugang zum jeweiligen Vorsitz des Vorbereitungsausschusses gaben, da sie Staaten, die nicht über die Finanzmittel verfügen, in New York, Genf oder Wien große Delegationen zu unterhalten, die Möglichkeit zum Dialog eröffneten und da sie eine wichtige Gelegenheit zur Erörterung zentraler regionaler Prioritäten boten. Indem diese Konsultationen eine bidirektionale Kommunikation zwischen dem designierten Präsidenten und Regierungen in den betreffenden Regionen einrichteten, bildeten sie die Grundlage dafür, dass der Entwurf des Abschlussdokuments im Jahr 2022 von allen Vertragsstaaten außer einem unterstützt wurde.
In diesem Zusammenhang erfordert ein substanzielles und positives Ergebnis im Rahmen der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 auch vielfältige und inklusive Ansätze, auch hinsichtlich der Teilnahme von Delegationen aus möglichst vielen Vertragsstaaten, insbesondere von Delegationen aus den Hauptstädten, denen eine Teilnahme zuvor etwa nicht möglich war. Ausgehend von der Prämisse, dass Verhandlungen über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstung erfolgreicher und belastbarer sind, wenn bei den Gesprächen eine Vielfalt von Meinungen und Sichtweisen der Staaten berücksichtigt werden, wird im Rahmen des Projekts ein Sponsoringprogramm vorgeschlagen.
Dieser Nettonutzen für die Überprüfungskonferenz kann durch das Sponsoring von Reisen von Delegierten, die andernfalls nicht an der Konferenz teilnehmen könnten, aus ihren Hauptstädten zur Konferenz erzielt werden. Auf diese Weise würde der rote Faden der Outreach-Arbeit vor Ort im Zuge der regionalen Konsultationen bis in den Konferenzsaal der Überprüfungskonferenz in New York erhalten bleiben und damit das Potenzial für innovativere und wirksamere Ansätze für bestehende Herausforderungen aufrechterhalten.
1. Zweck des Projekts und Ziele
Der Zweck des Projekts ist es, dazu beizutragen, eine erfolgreiche Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 zu ermöglichen, mit der die Umsetzung des NVV in allen drei Säulen gestärkt wird. Im Rahmen des Projekts wird angestrebt, dieses Ziel durch eine Reihe von Konsultationen in regionalen Hauptstädten zu erreichen, die a) dazu beitragen werden, Interessenträger in den Hauptstädten für wichtige Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu sensibilisieren, und die b) gewährleisten werden, dass die Konferenzleitung der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 ein detailliertes Verständnis der Prioritäten und Anliegen aller Vertragsstaaten entwickelt. Ein solcher Ansatz würde auf dem weitgehend erfolgreichen regionalen Ansatz aufbauen, der während des letzten Überprüfungszyklus umgesetzt wurde, allerdings mit einem breiteren Kreis von Interessenträgern.
Hauptziele:
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1. |
Entwicklung von Wissen über und Verständnis für die Anliegen und Prioritäten eines vielfältigen Spektrums von Interessenträgern in allen Vertragsstaaten, die für den NVV-Überprüfungszyklus des Jahres 2026 von Belang sind, auch durch die Gewährleistung von Inklusivität und Vielfalt der Teilnehmerschaft der Überprüfungskonferenz. |
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2. |
Sensibilisierung für die bestehenden Hindernisse, aber auch für mögliche Bereiche, in denen auf der Grundlage der zahlreichen Vorteile, die der NVV bietet, Konvergenz erzielt werden kann, unter anderem durch Einbeziehung eines breiteren und vielfältigeren Personenkreises, der beispielsweise technische Experten von Regulierungsstellen und wissenschaftlichen Fakultäten sowie Entscheidungsträger wie Parlamentarier umfassen könnte, unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses sowohl unter den Experten als auch unter den Teilnehmenden. |
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3. |
Herstellung von Vertrauen zwischen Staaten und dem designierten Präsidenten, um die soliden Beziehungen zu knüpfen, die für die Überprüfungskonferenz unerlässlich sind und ein positives Ergebnis ermöglichen werden. |
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4. |
Ermutigung der Staaten zu Flexibilität und Kompromissbereitschaft beim Herangehen an die Überprüfungskonferenz sowie Entwicklung von Lösungsansätzen für die Frage, wo eine gemeinsame Handlungsgrundlage geschaffen werden kann und Spaltungen überwunden werden können. |
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5. |
Entwicklung von Denkanstößen für eine Strategie, um ein positives Ergebnis der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 hervorzubringen, einschließlich der Berücksichtigung innovativer Ideen dazu, wie ein mögliches Ergebnis, das eine bessere Umsetzung des Vertrags gewährleistet, aussehen könnte. |
2. Tätigkeiten
2.1. Regionale Konsultationen
2.1.1. Ziel
Die regionalen Tagungen sollen jeweils dazu dienen, für ein besseres Verständnis des aktuellen Status quo zu sorgen, Optionen für eine Zusammenarbeit zu erörtern, Lösungen zu erarbeiten und Beziehungen aufzubauen, um einen erfolgreichen Abschluss der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 zu ermöglichen.
2.1.2. Themen
Auf den regionalen Tagungen im asiatisch-pazifischen Raum, in Afrika sowie in Lateinamerika und der Karibik werden alle drei Säulen des NVV thematisiert und auf der Grundlage der Beratungen in den Sitzungen des Vorbereitungsausschusses alle wesentlichen mit dem NVV und seinen Vertragsstaaten verbundenen Fragestellungen erörtert und vor dem Hintergrund der regionalen Prioritäten und Anliegen betrachtet. Zu den Fragestellungen gehören unter anderem: Umsetzung der im Rahmen früherer Überprüfungszyklen eingegangenen Verpflichtungen, die Überwindung von Trennendem in der Frage, wie eine kernwaffenfreie Welt erreicht und bewahrt werden kann, die Stärkung des Nichtverbreitungssystems, der Zugang zu den Vorteilen einer friedlichen Nutzung der Kerntechnologie, einschließlich zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, und die Stärkung des NVV-Überprüfungsprozesses.
Auf der regionalen Tagung der NVV-Vertragsstaaten im Nahen und Mittleren Osten würden alle drei Säulen des NVV thematisiert werden. Ferner würde sie die Umsetzung der NVV-Resolution von 1995 zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen und Mittleren Osten zum Thema haben. Diese Vorgehensweise wird durch die jüngsten Ereignisse wie die Entwicklungen in der Region oder die Aufnahme der von der Generalversammlung beauftragten Konferenz über die Schaffung einer von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten sowie durch die Herausforderungen, die diese Frage für ein positives Ergebnis im Jahr 2026 mit sich bringen könnte, gerechtfertigt.
2.1.3. Format
Die regionalen Tagungen werden hauptsächlich aus interaktiven Konsultationen bestehen. Auf jeder regionalen Tagung wird der designierte Präsident Gelegenheit haben, über den aktuellen Stand des Überprüfungszyklus zu informieren. Anschließend werden den Staaten einige Fragen gestellt, um eine interaktive Frage-und-Antwort-Runde anzuregen.
Auf den Tagungen werden außerdem Diskussionsrunden mit regionalen Experten stattfinden, um Diskussionen anzuregen und Lösungsansätze zu formulieren.
Dasselbe Format würde für zusätzliche Tagungen mit nichtstaatlichen Interessenträgern angewandt werden.
Die Teilnahme würde sich an Experten und Entscheidungsträger richten.
2.1.4. Veranstaltungsort
Die regionalen Tagungen sollen die Interaktion mit Regierungen aus bestimmten Regionen bei der Vorbereitung der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 fördern. Folgende vier regionale Tagungen werden vorgeschlagen:
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Länder der Regionen/Subregionen: |
Vorgeschlagener Veranstaltungsort: |
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Afrika (2025) |
Addis Abeba |
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Lateinamerika/Karibik (2026) |
Mexiko-Stadt |
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Asiatisch-pazifischer Raum (2025) |
Bangkok |
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Naher und Mittlerer Osten (2026) |
Amman |
2.1.5. Zeitrahmen
Die vier regionalen Tagungen werden innerhalb des Zehnmonatszeitraums zwischen Juni 2025 und März 2026 stattfinden. Die Termine und die zeitliche Abfolge der regionalen Tagungen (d. h. die Reihenfolge der Regionen) werden von der Durchführungsstelle in Abstimmung mit dem designierten Präsidenten der Überprüfungskonferenz und der EU unter Berücksichtigung des Abrüstungszeitplans der VN festgelegt. Jede regionale Tagung wird bis zu zwei Tage umfassen.
2.1.6. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Inhaltliche Vorbereitung:
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Die Durchführungsstelle wird in Abstimmung mit dem designierten Präsidenten der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 den Inhalt der regionalen Tagungen sowie die Tagesordnung ausarbeiten und die Redner/Experten auswählen. |
Logistik und Unterstützung bei der Tagung:
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Die Durchführungsstelle wird gemeinsam mit dem jeweiligen Gastgeber-Staat die logistischen Vorkehrungen für die regionalen Tagungen treffen (Buchung der Veranstaltungsorte, Organisation des Catering, Bereitstellung der audiovisuellen Ausrüstung, Organisation der An- und Abreise von Teilnehmern und Experten usw.). |
2.2. Sponsoring
2.2.1. Ziel
Die Unterstützung und Gewährleistung der Teilnahme an der NVV-Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 durch Sponsoring einer Person je Delegation, aus möglichst vielen — jedoch mindestens drei — Vertragsstaaten, einschließlich durch die Gewährleistung der Teilnahme von Delegierten aus Hauptstädten, die bisher üblicherweise nicht zu einer Teilnahme in der Lage waren.
2.2.2. Methode/Kriterien
Gesponserte Delegierte würden unter den am wenigsten entwickelten Ländern, den Empfängerländern von öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) (auf der Grundlage der Liste der ODA-Länder des Ausschusses für Entwicklungshilfe) oder den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern ausgewählt. Weitere Kriterien für das Sponsoring-Programm sind eine ausgewogene regionale Vertretung und Geschlechtergerechtigkeit.
2.2.3. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Die Durchführungsstelle wird die notwendigen Vorkehrungen für die Reisekosten und Tagegelder für die ausgewählten Delegierten treffen, um deren Teilnahme zu ermöglichen.
2.3. Zwei Nebenveranstaltungen
2.3.1. Ziel
Eine Nebenveranstaltung soll während der 80. Tagung der VN-Generalversammlung (UNGA80) im Rahmen des Ersten Ausschusses stattfinden, und eine weitere wird am Rande der Überprüfungskonferenz im Jahr 2026 selbst stattfinden.
2.3.2. Themen
Die erste Nebenveranstaltung während der UNGA80 im Rahmen des Ersten Ausschusses soll dazu dienen, die zwei regionalen Konsultationen, die bis dahin stattgefunden haben, vorzustellen und ihren Sachstand darzulegen. Dazu würde auch ein Briefing des designierten Präsidenten über die bis dahin durchgeführten Arbeiten, einschließlich etwaiger vorläufiger Ergebnisse, zählen. Die zweite Nebenveranstaltung, die während der Überprüfungskonferenz selbst stattfindet, würde dazu dienen, die endgültigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen auszutauschen. Zur Verstärkung der Wirkung der Ergebnisse sollte diese Nebenveranstaltung in einem frühen Stadium der Überprüfungskonferenz stattfinden, idealerweise in der ersten Woche.
2.3.3. Format
Der designierte Präsident wird die Vertragsstaaten über die Entwicklungen und Erkenntnisse informieren und dabei auf Problemstellungen und Möglichkeiten eingehen sowie mögliche Ansätze vorschlagen. Die Veranstaltung würde interaktive Fragerunden zwischen dem designierten Präsidenten und den Teilnehmenden umfassen, an denen Delegierte aus den Vertragsstaaten sowie die Zivilgesellschaft teilnehmen sollen.
2.3.4. Veranstaltungsort
VN-Hauptquartier (NY)
2.3.5. Zuständigkeiten der Durchführungsstelle
Inhaltliche Vorbereitung:
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Die Durchführungsstelle wird in Abstimmung mit dem designierten Präsidenten den Inhalt der Nebenveranstaltungen sowie die Tagesordnung ausarbeiten und die Redner / Experten auswählen. |
Logistik und Konferenzdienste:
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Die Durchführungsstelle wird die logistischen Vorkehrungen treffen (Buchung der Veranstaltungsorte, Organisation des Catering, Bereitstellung der audiovisuellen Ausrüstung). |
3. Öffentlichkeitswirkung der EU
Die Durchführungsstelle ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Europäische Union das Projekt finanziert hat. Die durch die Union geleistete Unterstützung wird sowohl bei öffentlichen als auch bei nichtöffentlichen Präsentationen und Briefings, die der designierte Präsident durchführt, herausgestellt. Auch in den Einladungen und sonstigen schriftlichen Materialien, die den Teilnehmern bei den verschiedenen Tätigkeiten ausgehändigt werden, wird auf die Unterstützung durch die Union hingewiesen. Die Durchführungsstelle wird dafür sorgen, dass die Union bei allen Veranstaltungen, die im Rahmen dieses Projekts durchgeführt werden, vertreten ist.
4. Durchführungsstelle
Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) (Abteilung für Massenvernichtungswaffen)
5. Personalbestand — Projektpersonal: Berater auf B/C-Ebene und administrative Unterstützung in Teilzeit auf G-5-Ebene
Angesichts der begrenzten Personalkapazitäten in der Abteilung für Massenvernichtungswaffen des UNODA ist vorgesehen, dass die Unterstützung durch einen Berater auf B/C-Ebene (entspricht einem Bediensteten der Besoldungsgruppe P3) und durch einen Assistenten auf Teilzeitbasis auf G-5-Ebene erforderlich wäre, um die inhaltlichen und administrativen/organisatorischen Aspekte des Projekts zu überwachen. Dazu gehören die Erstellung der Tagesordnungen und des erforderlichen Materials für die regionalen Tagungen, die Ermittlung und spätere Zusammenstellung der Ansichten der Teilnehmenden, die Erstellung von Zusammenfassungen der Tagungen und die Bereitstellung von Beiträgen für den Abschlussbericht. Darüber hinaus ist das Unterstützungspersonal für die logistischen Vorkehrungen verantwortlich, einschließlich der Buchung des Veranstaltungsortes und der Reisevorkehrungen für Teilnehmende und Experten.
Die betreffenden Bediensteten würden dem Leiter der Abteilung für Massenvernichtungswaffen unterstehen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/646/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)