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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1144

15.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1144 DES RATES

vom 12. April 2024

über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zahlungsbilanz der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) ist inmitten der eskalierenden Spannungen in der Region verstärkt von Außen unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf den besonders akuten Finanzierungsbedarf Ägyptens in der zweiten Jahreshälfte 2024 von größter Bedeutung, eine rasche und rechtzeitige finanzielle Unterstützung sicherzustellen.

(2)

Damit die Finanzhilfe Ägypten im Jahr 2024 erreichen kann, ist es angemessen, ausnahmsweise das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 213 des Vertrags zu nutzen. Dies würde den ägyptischen Behörden auch genug Zeit für die Umsetzung der flankierenden Reformmaßnahmen geben, die noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Finanzhilfe von der Kommission bewertet werden müssen.

(3)

Die Beziehungen zwischen der Union und Ägypten werden im Rahmen des seit 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ausgebaut. Auf der neunten Tagung des mit dem Assoziierungsabkommen eingerichteten Assoziationsrates EU-Ägypten vom 19. Juni 2022 haben die Union und Ägypten die jüngsten Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (2021-2027) (im Folgenden „Partnerschaftsprioritäten“) angenommen. Mit den Partnerschaftsprioritäten wird abermals das gemeinsame Ziel bekräftigt, die gemeinsamen Herausforderungen der Union und Ägyptens anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität und nachhaltige Entwicklung auf beiden Seiten des Mittelmeers sicherzustellen. Das gemeinsame Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte bleibt die Grundlage der Partnerschaftsprioritäten, wie es auch im Mehrjahresrichtprogramm EU-Ägypten für den Zeitraum 2021-2027 zum Ausdruck kommt.

(4)

Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln das gemeinsame Bekenntnis der Union und Ägyptens zur Intensivierung der Zusammenarbeit zugunsten der „Strategie Ägyptens für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“ und die Entschlossenheit der Union wider, einen neuen Impuls zu setzen, um die Partnerschaft mit ihrer südlichen Nachbarschaft zu stärken. So hat die Union insbesondere in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2020 eine demokratische, stabilere, grünere und wohlhabendere südliche Nachbarschaft zur strategische Priorität erklärt. In der Agenda der EU für den Mittelmeerraum und ihrem Wirtschafts- und Investitionsplan für die südliche Nachbarschaft, die in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft — eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ vom 9. Februar 2021 enthalten sind, werden die Ziele der Union dargelegt, eine langfristige, nachhaltige sozioökonomische Erholung und Resilienz zu erreichen sowie den grünen und den digitalen Wandel in der Region voranzubringen.

(5)

Im Einklang mit den Partnerschaftsprioritäten setzen sich die Union und Ägypten dafür ein, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie die Förderung der Demokratie, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit als verfassungsmäßige Rechte aller ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Diese Bekenntnisse tragen zur Weiterentwicklung der Partnerschaft sowie zur nachhaltigen Entwicklung und Stabilität Ägyptens bei. Der verstärkte und konstruktive Dialog zwischen der Union und Ägypten im letzten Zeitraum hat den Weg zu einem ernsthafteren Dialog über Menschenrechtsfragen geebnet. Die Tagung des gemäß dem Assoziierungsabkommen eingerichteten Unterausschusses für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie sowie internationale und regionale Fragen vom 8. Dezember 2022 und die Tagung des gemäß dem Assoziierungsabkommen eingerichteten Assoziationsausschusses vom 22. Mai 2023 boten die institutionellen Plattformen für den Meinungsaustausch über eine Reihe von Menschenrechtsfragen, an denen die Union weiterarbeiten und auf denen sie aufbauen möchte. Die Verbesserung der Menschenrechtslage in Ägypten wird sich auch positiv auf die Beziehungen zwischen der Union und Ägypten auswirken.

(6)

Die Hilfe für Ägypten wird hauptsächlich über das neue Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (im Folgenden „NDICI/Europa in der Welt“) finanziert. Die indikative Mittelzuweisung der Union für Ägypten im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt für den ersten Zeitraum (2021-2024) des Mehrjahresrichtprogramms: Europäische Union — Ägypten, 2021-2027 (im Folgenden „EU-Ägypten MIP“) beläuft sich auf 240 Mio. EUR. Dies kommt zum laufenden Kooperationsportfolio im Umfang von 1,3 Mrd. EUR sowie anderen Budgethilfen und Sofortmaßnahmen im Umfang von 307 Mio. EUR hinzu, mit denen auf die COVID-19-Pandemie und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine reagiert wurde. Die Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum 2021-2027 sind im EU-Ägypten MIP festgelegt, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde und drei große Bereiche abdeckt: i) nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung, ii) Außenpolitik und iii) Stärkung der Stabilität. Das Instrument NDICI/Europa in der Welt ersetzt das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI), in dessen Rahmen die Union im Zeitraum 2014-2020 bilaterale Unterstützung im Umfang von 756 Mio. EUR für Ägypten bereitstellte.

(7)

Die Union ist sich der Schlüsselrolle Ägyptens für die regionale Sicherheit und Stabilität bewusst. Terrorismus, organisierte Kriminalität und Konflikte stellen gemeinsame Bedrohungen für die gemeinsame Sicherheit und das soziale Gefüge der Nationen auf beiden Seiten des Mittelmeers dar. Daher haben die Union und Ägypten ein gemeinsames Interesse daran, die bei den Partnerschaftsprioritäten hervorgehobene Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts — einschließlich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts — zu verstärken.

(8)

Angesichts der geopolitischen Herausforderungen einschließlich der Folgen der Angriffe der Terrororganisation Hamas vom 7. Oktober 2023 in Israel sowie des Konflikts in Sudan sowie der strategischen Bedeutung Ägyptens als größtes Land in der Region und als Säule der Stabilität im gesamten Nahen Osten hat die Union den Abschluss einer strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung der Union und Ägyptens (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“), die am 17. März 2024 in Kairo unterzeichnet wurde, skizziert wird, auf den Weg gebracht.

(9)

Ziel der strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten ist es, die politischen Beziehungen zwischen der Union und Ägypten zu einer strategischen Partnerschaft aufzuwerten und Ägypten in die Lage zu versetzen, seine Stabilisierungsfunktion in der Region auszufüllen. Die strategische und umfassende Partnerschaft soll dazu beitragen, die makroökonomische Widerstandsfähigkeit Ägyptens zu stärken, und die Umsetzung ehrgeiziger sozioökonomischer Reformen in einer Weise ermöglichen, die den im Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) für Ägypten vorgesehenen Reformprozess ergänzt und verstärkt. Wie in der Gemeinsamen Erklärung dargelegt, wird sich die strategische und umfassende Partnerschaft auf ein breites Spektrum an Politikmaßnahmen erstrecken, die sich auf sechs Tätigkeitsfelder konzentrieren: politische Beziehungen, wirtschaftliche Stabilität, Investitionen und Handel, Migration, Sicherheit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, demografische Entwicklung und Humankapital.

(10)

Unterstützt wird diese strategische und umfassende Partnerschaft durch ein 7,4 Mrd. EUR schweres Finanzpaket mit kurz- und längerfristiger Unterstützung für die notwendige makrofinanzielle und sozioökonomische Reformagenda sowie höhere verfügbare Mittel zur Unterstützung von Investitionen in Ägypten und gezielte Unterstützung für die Umsetzung der verschiedenen strategischen Prioritäten. Zu dem Unterstützungspaket gehören das Makrofinanzhilfepaket der Union bis zu einem Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR an Darlehen, das sich aus zwei Makrofinanzhilfemaßnahmen — einer kurzfristigen mit einem Höchstbetrag von bis zu 1 Mrd. EUR und einer mittelfristigen Maßnahme mit einem Höchstbetrag von bis zu 4 Mrd. EUR — zusammensetzt, Finanzierungsinstrumente wie Garantien sowie Mischfinanzierungsinstrumente zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen mit dem Ziel, erhebliche Neuinvestitionen zu generieren. Ergänzt wird dies durch Programme zur Unterstützung spezifischer Prioritäten im Rahmen der strategischen und umfassenden Partnerschaft mittels Einzelprojekten und technischer Hilfe im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäschen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.

(11)

Die makrofiskalische Lage Ägyptens ist von signifikanten Herausforderungen geprägt und hat sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert, da sich der außenwirtschaftliche Druck verschärft und die Staatsverschuldung weiter erhöht hat, während für den Wirtschaftsausblick weiterhin erhebliche Abwärtsrisiken bestehen. Die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der Angriffe der Terrororganisation Hamas gegen Israel haben anhaltende Kapitalabflüsse und geringere Deviseneinnahmen zur Folge, insbesondere da die Einnahmen aus dem Tourismus und dem Suezkanal drastisch eingebrochen sind. Eine besondere Herausforderung stellt dies vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Ägyptens dar, die durch konstante Haushaltsdefizite sowie hohe und weiter steigende Schuldenquoten gekennzeichnet ist.

(12)

Im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit dem IWF hat Ägypten im Zeitraum 2016-2021 beträchtliche Reformanstrengungen unternommen. Die Reformen beinhalteten eine erhebliche Währungsabwertung, die durch Reformen der Geldpolitik mittels Ausrichtung auf einen Inflationszielkorridor flankiert wurden. Die Reform der Kraftstoffsubventionen wurde mit einer deutlichen Stärkung gezielter Sozialleistungen kombiniert. Die öffentliche Finanzverwaltung wurde durch mittelfristige Strategien für das Einnahmen- und Schuldenmanagement gestärkt. Darüber hinaus haben die ägyptischen Behörden erste Schritte zur Verbesserung des Steuer- und Regelungsrahmens für staatseigene Unternehmen unternommen.

(13)

Nach der Annahme eines IWF-Anschlussprogramms im Dezember 2022 waren die Reformfortschritte weniger deutlich, wenngleich Ägypten Schritte zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen unternommen hat, indem es ein nationales Gesetz zur Abschaffung der Steuerprivilegien für staatseigene Unternehmen, wenn auch mit Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit, erlassen und eine Politik für Staatseigentum beschlossen hat, die den Anteil des Staates an der Wirtschaft, der trotz der jüngsten begrenzten Fortschritte groß bleibt und verzerrend wirkt, verringern soll und mehr Klarheit hinsichtlich der Gründe für eine fortgesetzte staatliche Beteiligung in bestimmten strategischen Sektoren schafft. Allerdings hat Ägypten die für 2023 zugesagte dauerhafte Wechselkursflexibilisierung nicht umgesetzt, was zu einem weitgehend stabilen amtlichen Wechselkurs und einem großen Paralleldevisenmarkt mit einem deutlich schwächeren und hochvolatilen Wechselkurs geführt hat. Diese Fragmentierung hat die ausländischen Investitionen und die inländische Geschäftstätigkeit stark belastet.

(14)

Ägypten hat Anfang 2024 wieder Gespräche mit dem IWF aufgenommen und am 6. März 2024 auf Arbeitsebene eine Vereinbarung über ein auf 8 Mrd. USD aufgestocktes neues Programm im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität erzielt. Das neue Programm wurde am 29. März 2024 durch einen Beschluss des IWF-Exekutivdirektoriums angenommen und stellt auf folgende Bereiche ab: i) glaubhafte Wechselkursflexibilität, ii) nachhaltige Straffung der Geldpolitik, iii) Haushaltskonsolidierung zur Wahrung der Schuldentragfähigkeit, iv) neuer Rahmen zur Eindämmung der Infrastrukturausgaben, v) Gewährleistung angemessener Sozialausgaben zum Schutz gefährdeter Gruppen und vi) Umsetzung der Politik für Staatseigentum und Reformen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Zusammen mit der Unterzeichnung der Vereinbarung auf Arbeitsebene setzte Ägypten eine Wechselkursflexibilisierung in Kraft und hob den Leitzins der Zentralbank um beträchtliche 600 Basispunkte an, womit den Prioritäten des IWF-Programms entsprochen wurde.

(15)

Angesichts der Verschlechterung der Wirtschaftslage und des Wirtschaftsausblicks, der durch erhebliche Abwärtsrisiken aufgrund der anhaltenden außenwirtschaftlichen Schocks eingetrübt wird, ersuchte Ägypten die Union am 12. März 2024 um Makrofinanzhilfe, um das IMF-Programm zu ergänzen.

(16)

Durch die aktuelle Krise in Ägypten und der Region hat sich der Finanzierungsbedarf des Landes verschärft, wobei im kommenden Haushaltsjahr (Juli-Juni) 2024/25 und insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2024, eine erhebliche Finanzierungslücke zu erwarten ist. Aus diesem Grund muss zwingend sichergestellt werden, dass noch vor Ende 2024 im Wege der Makrofinanzhilfe ein erster erheblicher Beitrag geleistet werden könnte. Dies scheint nicht möglich, wenn der Beschluss nach Artikel 212 des Vertrags im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen würde, da es zum einen den Sachzwängen aufgrund des baldigen Endes der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und zum anderem dem Umstand Rechnung zu tragen gilt, dass die vollumfängliche Inkraftsetzung der Makrofinanzhilfe noch gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal noch eine Reihe von politischen Reformen als Grundlage für die Hilfe vereinbart werden muss. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, für diesen ersten Teil des Makrofinanzhilfepakets ausnahmsweise auf Artikel 213 des Vertrags zurückzugreifen, wonach der Beschluss nur vom Rat erlassen wird. Die Nutzung von Artikel 213 des Vertrags bleibt eine Ausnahme und schafft keinen Präzedenzfall für künftige Makrofinanzhilfe-Vorschläge, die grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage von Artikel 212 des Vertrags erfolgen werden.

(17)

Da Ägypten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fällt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt.

(18)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte ein als Ausnahme zum Einsatz kommendes Finanzinstrument der ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens beitragen soll und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen sollte, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation Ägyptens umfasst.

(19)

Da in der Zahlungsbilanz Ägyptens über die vom IWF und anderen multilateralen Institutionen bereitgestellten Mittel hinaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, wird die Ägypten zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen in Verbindung mit dem IWF-Programm als angemessene Antwort auf das Ersuchen Ägyptens um Unterstützung seiner wirtschaftlichen Stabilisierung betrachtet. Das Makrofinanzhilfepaket der Union, das insbesondere die im vorliegenden Beschluss vorgesehene Makrofinanzhilfe von einem Höchstbetrag von 1 Mrd. EUR umfasst, würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Ägyptens unterstützen und käme ergänzend zu den im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mitteln hinzu.

(20)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte auf die Unterstützung der Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation Ägyptens und somit seiner wirtschaftliche und sozialer Entwicklung abzielen.

(21)

Die Festlegung der Höhe der Makrofinanzhilfe der Union sollte auf einer vollumfänglichen quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens basieren und den Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere dessen verfügbaren Währungsreserven Rechnung tragen. Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte Teil einer gemeinsamen internationalen Anstrengung sein und die von IWF und Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel auf wirkungsvolle Weise ergänzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet werden, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass zuvor schon andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Ägypten eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union in Ägypten insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt.

(22)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns, mit den Maßnahmen im Hinblick auf diese Bereiche und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(23)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Ägypten unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfemaßnahme eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich stimmig ist.

(24)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Ägypten bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.

(25)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, wozu insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem gehört, und der Rechtsstaatlichkeit erzielt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Ägypten stärken und Strukturreformen zur Unterstützung eines nachhaltigen, inklusiven Wachstums, der Schaffung von menschenwürdiger Beschäftigung und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der EAD sollten die Erfüllung dieser Vorbedingung und die Erreichung dieser Einzelziele regelmäßig überprüfen.

(26)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte Ägypten geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte eine zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung Bestimmungen enthalten, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ermächtigt wird, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (4) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, die Kommission und der Rechnungshof ermächtigt werden, Prüfungen durchzuführen, und die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung dieser Hilfe für Ägypten während und nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums dieser Hilfe auszuüben.

(27)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(28)

Die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollten mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln in Einklang stehen.

(29)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte von der Kommission verwaltet werden. Damit das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieses Beschlusses verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(31)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Auflagen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den Behörden Ägytpens auszuhandeln. Gemäß jener Verordnung sollte in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, grundsätzlich das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR bedeutende Auswirkungen haben können, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von 1 000 000 000 EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet.

(2)   Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über jegliche Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sofern der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinkt, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, wozu insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem gehört, und der Rechtsstaatlichkeit erzielt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission und der EAD überwachen, die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 durch Ägypten während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (6).

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ägyptischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, die vor allem auf Strukturreformen und gesunde öffentliche Finanzen abstellen. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festgelegt, welche auch einen Zeitrahmen für deren Erfüllung enthält. Diese festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, insbesondere auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Ägypten mit Unterstützung des IWF durchführt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Ägypten, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik Ägyptens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zurückgestellt.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung;

b)

kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird;

c)

zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

(4)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In diesen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die ägyptische Zentralbank ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Die Kommission schließt mit Ägypten die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der gewährten Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Das Darlehen wird zu Bedingungen gewährt, die es Ägypten ermöglichen, das Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

(2)   Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

(3)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Ägypten bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Ägyptens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurden;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Ägyptens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN PETEGHEM


(1)   ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(7)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1144/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)