1999/394/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 25. Mai 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 149 vom 16/06/1999 S. 0036 - 0038
BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften (1999/394/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3, gestützt auf die Geschäftsordnung des Rates, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999(1) und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999(2), die die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betreffen, sehen vor, daß das Amt Verwaltungsuntersuchungen in den durch den EG- und den EAG-Vertrag oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen eröffnet und durchführt. (2) Die Zuständigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, wie von der Kommission errichtet, erstreckt sich über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten des Amtes im Zusammenhang mit der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen gegenüber rechtwidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten. (3) Die Tragweite und die Effizienz der Betrugsbekämpfung müssen durch Ausnutzung des im Bereich der Verwaltungsuntersuchungen bestehenden Fachwissens verstärkt werden. (4) Folglich sollten alle Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt aufgrund ihrer Verwaltungsautonomie die Aufgabe übertragen, bei ihnen interne Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten durchzuführen, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften gemäß Artikel 11, Artikel 12 Unterabsätze 2 und 3, den Artikeln 13, 14, 16 und 17 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden "Statut"), die den Interessen dieser Gemeinschaften schadet und disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden kann, oder ein schwerwiegendes persönliches Verschulden gemäß Artikel 22 des Statuts oder eine Verletzung der vergleichbaren Verpflichtungen der Mitglieder, Leiter oder Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaften, die nicht dem Statut unterliegen, oder eine Verletzung der Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Rates und seiner Instanzen im Rahmen ihrer in dieser Eigenschaft ausgeübten beruflichen Tätigkeiten durch das Gemeinschaftsrecht auferlegt sind, darstellen können. (5) Diese Untersuchungen sind unter den gleichen Bedingungen bei allen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft durchzuführen, ohne daß die Tatsache, daß diese Aufgabe dem Amt zugewiesen wird, die Verantwortung der Organe, Einrichtungen oder Ämter oder Agenturen berührt und den rechtlichen Schutz der betreffenden Personen in irgendeiner Weise beeinträchtigt. (6) Bis zur Änderung des Statuts sind die praktischen Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitglieder der Organe und Einrichtungen, die Leiter der Ämter und Agenturen sowie die entsprechenden Beamten und Bediensteten zum ordnungsgemäßen Ablauf der internen Untersuchungen beitragen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sowie die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 sehen jeweils in ihrem Artikel 4 Absatz 6 vor, daß jedes Organ, jede Einrichtung sowie jedes Amt und jede Agentur einen Beschluß faßt, der insbesondere Vorschriften umfaßt über die Pflicht für die Mitglieder, Leiter, Beamten und Bediensteten der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, mit den Bediensteten des Amtes zu kooperieren und ihnen Auskunft zu erteilen, über die Verfahren, an die sich die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der internen Untersuchungen zu halten haben, sowie über die Wahrung der Rechte der von einer internen Untersuchung betroffenen Personen. (8) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischem dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3) verpflichtet die unterzeichnenden Organe sowie die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, die dieser Vereinbarung beitreten werden, einen internen Beschluß gemäß dem jener Vereinbarung beigefügten Standardbeschluß zu fassen und nur dann von diesem Standardbeschluß abzugehen, wenn dies aufgrund besonderer, ihnen eigener Erfordernisse in technischer Hinsicht geboten erscheint. (9) Hinsichtlich der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates (im folgenden "Generalsekretariat") liegen keine besonderen Erfordernisse vor, die ein Abgehen von diesem Standardbeschluß in technischer Hinsicht geboten erscheinen lassen. (10) Der Rat überträgt dem Amt die Aufgabe, innerhalb des Rates Verwaltungsuntersuchungen zur Ermittlung schwerwiegender Vorkommnisse durchzuführen, die eine Verletzung der den Personen, die Mitglieder des Rates und seiner Instanzen sind, vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen darstellen können. Es ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Mitglieder des Rates und seiner Instanzen - anders als die Mitglieder der anderen Organe - im wesentlichen nationale Aufgaben wahrnehmen und daß sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nationalem Recht unterworfen bleiben. Dieser Beschluß findet daher allein auf die beruflichen Tätigkeiten dieser Personen Anwendung, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Organs oder seiner Instanzen ausüben. (11) Das Amt besitzt keinerlei Rechtsprechungskompetenz und führt lediglich Verwaltungsuntersuchungen durch. Diese Untersuchungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften sowie des Statuts erfolgen. (12) Diese Untersuchungen erfolgen nach den in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten. Diese Verordnungen gewähren dem Amt jedoch keinerlei Recht auf Zugang zu den von den Mitgliedstaaten belegten Gebäuden, insbesondere nicht zu ihren Ständigen Vertretungen. (13) Der in der interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene interne Beschluß beschränkt sich darauf, ausschließlich die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt und zu seiner Unterrichtung, die Pflicht des Sicherheitsbüros zur Unterstützung der Bediensteten des Amtes und umgekehrt die Pflicht des Amtes zur Unterrichtung der von einer Untersuchung des Amtes betroffenen Personen zu präzisieren - BESCHLIESST: Artikel 1 Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Amt Der Generalsekretär, die Dienststellen sowie alle Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats sind gehalten, umfassend mit den Bediensteten des Amtes zusammenzuarbeiten und jede für die Untersuchung erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu liefern sie den Bediensteten des Amtes alle zweckdienlichen Hinweise und Erklärungen. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie der für ihre Anwendung erlassenen Rechtsvorschriften arbeiten die Mitglieder des Rates und seiner Instanzen umfassend mit dem Amt zusammen. Artikel 2 Mitteilungspflicht Jeder Beamte oder Bedienstete des Generalsekretariats, der Kenntnis von Tatsachen erhält, die mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder schwerwiegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten vermuten lassen, die eine disziplinarrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften oder eine Verletzung der den Mitgliedern des Rates und seiner Instanzen vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen, und zwar im Rahmen ihrer Tätigkeiten in dieser Eigenschaft, darstellen können, unterrichtet - in den Fällen, in denen diese Verletzung die Interessen der Gemeinschaften verletzt - unverzüglich seinen Dienststellenleiter oder seinen Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär des Rates oder direkt das Amt. Der Generalsekretär, die Generaldirektoren und Dienststellenleiter des Generalsekretariats übermitteln dem Amt unverzüglich jeden ihnen zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Unterabsatz 1 vermuten läßt. Eine Mitteilung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf auf keinen Fall dazu führen, daß der Beamte oder Bedienstete des Generalsekretariats ungerecht behandelt oder diskriminiert wird. Die Mitglieder des Rates, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten, unterrichten den Präsidenten des Rates oder, falls sie dies für zweckdienlich halten, direkt das Amt hiervon. Die Delegierten der Mitgliedstaaten, die Kenntnis von Tatsachen oder Vorkommnissen gemäß Unterabsatz 1 erhalten, unterrichten den Ständigen Vertreter ihres Mitgliedstaats hiervon. Artikel 3 Unterstützung durch das Sicherheitsbüro Auf Antag des Direktors des Amtes unterstützt das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats die Bediensteten des Amtes bei der Durchführung der Untersuchungen. Artikel 4 Unterrichtung des Betroffenen über die Untersuchung In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds des Rates oder seiner Instanzen, eines Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine dieser Personen mit Namen nennende Schlußfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne daß dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern. In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muß und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann der betroffenen Person mit Zustimmung des Ratspräsidenten oder des Generalsekretärs, je nach Fall, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Artikel 5 Information über die Einstellung der Untersuchung Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen die beschuldigte Person aufrechterhalten werden, so wird die sie betreffende interne Untersuchung auf Beschluß des Direktors des Amtes eingestellt, der sie schriftlich davon unterrichtet. Artikel 6 Aufhebung der Immunität Ersuchen innerstaatlicher Polizei- oder Justizbehörden um Aufhebung der gerichtlichen Immunität eines Beamten oder Bediensteten des Generalsekretariats im Zusammenhang mit möglichen Fällen von Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen werden dem Direktor des Amtes zur Stellungnahme vorgelegt. Ersuchen um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Rates oder seiner Instanzen werden dem Amt mitgeteilt. Artikel 7 Wirksamwerden Dieser Beschluß wird am 1. Juni 1999 wirksam. Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL (1) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (2) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8. (3) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.