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5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 178/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2007
über die staatliche Beihilfe C 12/07 (ex N 799/06) der Slowakischen Republik zugunsten von Glunz&Jensen s.r.o.
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6045)
(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/551/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit elektronischer Anmeldung vom 29. November 2006, die am 30. November 2006 unter der Nummer A/39718 bei der Kommission registriert wurde, setzten die slowakischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag von ihrer Absicht in Kenntnis, der Firma Glunz&Jensen s.r.o. eine regionale Ad-hoc-Investitionsbeihilfe zu gewähren. |
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(2) |
Am 26. Januar 2007 wurde ein Auskunftsersuchen übermittelt (D/50360). Die slowakischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (A/31585). |
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(3) |
Mit Schreiben vom 24. April 2007 (im Folgenden „Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens“) teilte die Kommission der Slowakei ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(4) |
Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu äußern. |
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(5) |
Der Kommission wurden weder von interessierten Kreisen noch von der Slowakischen Republik Stellungnahmen übermittelt. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
II.1. Zweck der Maßnahme
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(6) |
Zweck der Beihilfemaßnahme ist es, die regionale Entwicklung der Region Prešov (Ostslowakei) zu fördern, bei der es sich um ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und gemäß der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fördergebietskarte der Slowakischen Republik (3) handelte. Die Höhe der Regionalbeihilfe wurde auf 50 % des Nettosubventionsäquivalents (NSÄ) begrenzt. |
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(7) |
Bei dem vorgeschlagenen Projekt handelt es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe, die von den slowakischen Behörden angemeldet wurde. Die Beihilfe wird nicht im Rahmen einer bestehenden Regelung gewährt (d. h. die Rechtsgrundlage ist nicht im Beitrittsvertrag als bestehende Beihilferegelung aufgeführt, die Beihilfe war nicht Gegenstand des so genannten „Übergangsverfahrens“, und die Kommission hat seit dem EU-Beitritt der Slowakei auch keine auf den entsprechenden Rechtsvorschriften basierende Beihilferegelung genehmigt). |
II.2. Form und Art der Beihilfe
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(8) |
Die angemeldete Beihilfe soll in Form einer Steuerbefreiung gewährt werden, die auf jährlicher Basis für den Zeitraum 2007—2010, und zwar für bis zu 100 % der Steuerschuld des Begünstigten, also der Glunz&Jensen s.r.o., gelten soll. Die Gesamthöhe der Steuerbefreiung darf einen Betrag von 42 Mio. SKK (Gegenwartswert; entspricht ca. 1,15 Mio. EUR) (4) nicht übersteigen. Die Beihilfe darf nicht mit Finanzhilfen kumuliert werden, die aus anderen Quellen für dasselbe Investitionsprojekt bereitgestellt werden. |
II.3. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe
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(9) |
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ad-hoc-Beihilfe bilden das Gesetz Nr. 231/1999 Slg. über staatliche Beihilfen in der zuletzt geänderten Fassung, das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung und das Gesetz Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, insbesondere § 52 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 595/2003 Slg. über die Einkommensteuer in der zuletzt geänderten Fassung, unter den Bedingungen, die in § 35a des Gesetzes Nr. 366/1999 Slg. über die Einkommensteuer in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegt sind (5). |
II.4. Begünstigte
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(10) |
Bei dem Begünstigten, der Firma Glunz&Jensen s.r.o., handelt es sich um ein großes Unternehmen, also nicht um ein KMU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6). Glunz&Jensen s.r.o. ist die slowakische Tochtergesellschaft der Glunz&Jensen A/S (im Folgenden „Glunz&Jensen“) mit Sitz in Ringsted (Dänemark), die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe weitere Tochtergesellschaften in Virginia (USA) und Thetford (Vereinigtes Königreich) hatte. |
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(11) |
Glunz&Jensen ist der weltweit führende Hersteller und Vertreiber von Geräten für die Entwicklung von Grafikdruckvorlagen für Offset-Druckplatten sowie der zugehörigen Ausrüstungen und hat in Europa einen Marktanteil von etwa […] % (7). |
II.5. Investitionsprojekt
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(12) |
Im Jahr 2004 begann das Unternehmen Glunz&Jensen s.r.o. mit den Arbeiten zur Durchführung seines Investitionsprojekts in der Slowakei. Der geplante Gesamtinvestitionsumfang beläuft sich auf 213 Mio. SKK (ca. 5,8 Mio. EUR). Das Investitionsvorhaben wird nach Auskunft der slowakischen Behörden im Zeitraum 2004—2009 realisiert, und zwar in zwei Phasen: 2004—2006 und 2007—2009. |
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(13) |
Ziel des Projekts ist die Verlagerung der Produktion, die im Jahr 2004 noch im Vereinigten Königreich und in Dänemark stattfand, nach Prešov. Eine Folge der Standortverlagerung war, dass der Betrieb in Thetford zum Jahresende 2006 eingestellt wurde. |
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(14) |
Die Anlage in Prešov soll Hauptproduktionsstätte des Unternehmens werden. In der Tat werden laut Angaben der slowakischen Behörden sämtliche im slowakischen Werk zu errichtenden Produktionsanlagen direkt von Dänemark und dem Vereinigten Königreich in die Slowakei verbracht. Die förderfähigen Kosten im Rahmen des Projekts betreffen daher ausschließlich die Gebäude und bestimmte zusätzliche Ausrüstungen von sekundärer Bedeutung. |
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(15) |
Der erste Schritt in der Investitionsphase 2004—2006 bestand im Erwerb einer Fabrikhalle sowie unbebauter Flächen für eine künftige Erweiterung. Der zweite Schritt war die Renovierung der Gebäude und die Anschaffung von Ausrüstungen (die nicht unmittelbar mit der Produktion zusammenhängen). Der Gesamtumfang der Investitionen in dieser ersten Phase belief sich auf 128 Mio. SKK (ca. 3,5 Mio. EUR). Wie aus den der Beihilfeanmeldung beigefügten Erklärungen hervorgeht, hat Glunz&Jensen s.r.o. für diesen Teil des Projekts keine staatliche Beihilfe erhalten und auch keine Beihilfe beantragt. |
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(16) |
Bei der zweiten Investitionsphase, die im Zeitraum 2007—2009 durchgeführt werden soll, handelt es sich um das Projekt, das die slowakischen Behörden am 29. November 2006 notifiziert haben. Dieser Teil des Projekts ist die Fortführung des anfänglichen Projekts in Form des Baus weiterer Gebäude und der Anschaffung weiterer Ausrüstungen (IT-Ausrüstungen, Lastkraftwagen und Büroausstattung) in Höhe von 84 Mio. SKK (Gegenwartswert; entspricht ca. 2,3 Mio. EUR). |
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(17) |
Die Produktionsstätte in der Slowakei wurde im April 2005 in Betrieb genommen. Seither hat sich die Produktion in dem Werk deutlich erhöht und die Produktivität erheblich verbessert (8). |
III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(18) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in dieser Sache hat die Kommission erklärt, dass sie an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (9) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) zweifelt, und zwar aus folgenden Gründen:
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IV. STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND ANDERER BETEILIGTER
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(19) |
Stellungnahmen, die die zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angemeldeten Zweifel hätten zerstreuen können, wurden weder von den slowakischen Behörden noch von Dritten übermittelt. |
V. WÜRDIGUNG
V.1 Rechtmäßigkeit der Maßnahme
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(20) |
Mit der Notifizierung der Beihilfemaßnahme und der Festlegung einer Stillhaltefrist bis zur Genehmigung durch die Kommission haben die slowakischen Behörden die verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingehalten. |
V.2 Maßnahme mit dem Charakter einer staatlichen Beihilfe
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(21) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und zwar aus den bereits in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens dargelegten Gründen. |
V.2.1 Einsatz staatlicher Mittel
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(22) |
Da eine Einkommensteuerbefreiung für juristische Personen geplant ist, geht es um die Verwendung staatlicher Mittel. |
V.2.2 Wirtschaftliche Vorteile
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(23) |
Durch die Maßnahme würden dem Begünstigten Kosten erspart, die er unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte. Somit würde die Maßnahme der Firma Glunz&Jensen s.r.o. einen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffen. |
V.2.3 Selektivität
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(24) |
Die Maßnahme ist selektiv, da sie nur ein einziges Unternehmen betrifft. |
V.2.4 Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels
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(25) |
Die Maßnahme beeinflusst insofern den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, als i) der Begünstigte in einem Wirtschaftszweig tätig ist, in dem ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel stattfindet und ii) die Verlagerung der Tätigkeiten von Dänemark und vom Vereinigten Königreich in die Slowakei erhebliche Auswirkungen auf die Handelsströme in der Branche hat. |
V.3 Vereinbarkeit
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(26) |
Da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag handelt, ist die Vereinbarkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung der in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen zu beurteilen. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen, die Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Maßnahme kann nicht als Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Slowakischen Republik gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag angesehen werden. Sie erfüllt auch nicht die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Genauso wenig besteht das Ziel der Maßnahme in der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag. |
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(27) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten genehmigt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Region Prešov (Ostslowakei) ist im Rahmen dieser Ausnahme als förderfähig anzusehen. |
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(28) |
Die Kommission hat in ihrer Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens die Gründe dargelegt (Zusammenfassung siehe Abschnitt III dieser Entscheidung), aus denen bezweifelt, dass die Maßnahme die Anforderungen an eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass weder die Slowakische Republik noch eine dritte Partei eine Stellungnahme übermittelt hat, kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass ihre Zweifel berechtigt sind. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(29) |
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die von der Slowakischen Republik notifizierte Maßnahme, die unter den Ziffern 6 bis 9 beschrieben wurde, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, dass keine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen zutrifft und dass die Beihilfe folglich untersagt werden muss. Den Angaben der slowakischen Behörden zufolge wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass eine Rückforderung nicht erforderlich ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die notifizierte Steuerbefreiung stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 42 Mio. SKK (1,15 Mio. EUR), die die Slowakische Republik dem Unternehmen Glunz&Jensen s.r.o. zu gewähren beabsichtigte, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.
Die Beihilfe kann daher nicht gewährt werden.
Artikel 2
Die Slowakische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Informationen über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 189 vom 14.8.2007, S. 2.
(2) Idem.
(3) SK 72/2003 — Slowakische Republik — „Fördergebietskarte der Slowakischen Republik“, K(2004) 1757/7 vom 28.4.2004.
(4) Wert 2007, berechnet unter Zugrundelegung des am Tag der Notifizierung geltenden Referenzsatzes von 5,62 %.
(5) Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov, zákon č. 595/2003 Z. z. o dani z príjmov v znení neskorších predpisov a zákon č. 366/1999 Z. z. o daniach z príjmov v znení neskorších predpisov, v znení účinnom k 31. decembru 2003, najmä § 52 ods. 3 zákona č. 595/2003 Z. z. o dani z príjmov v znení neskorších predpisov, za podmienok uvedených v § 35a zákona č. 366/1999 Z. z. o daniach z príjmov, v znení účinnom k 31. decembru 2003.
(6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.
(7) Geschäftsgeheimnis.
(8) Siehe Jahresbericht 2005—2006 auf der Website der Firma Glunz&Jensen.
(9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(10) Bei der angegebenen Jahreszahl „2008“ scheint es sich um einen Tippfehler im Beihilfeantrag zu handeln. In sämtlichen anderen vorgelegten Dokumenten wird als Datum für den Abschluss des Projekts das Jahr 2009 genannt.
(11) Punkt 3 des Antrags auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung.