DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 380
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0136
++++ Artikel 380 ( 1 ) Stellt die Kommission bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen , die nach dieser Akte von Fall zu Fall festgelegt worden sind , auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines anderen Betroffenen und gemäß den nach dem Beitritt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegenden Verfahren Dumpingpraktiken zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten fest , so richtet sie Empfehlungen an den oder die Urheber , um diese Praktiken abzustellen . Werden die Dumpingpraktiken trotzdem fortgesetzt , so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat oder die geschädigten Mitgliedstaaten , Schutzmaßnahmen zu treffen , deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt . ( 2 ) Zur Anwendung dieses Artikels auf die in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten Waren prüft die Kommission alle Ursachen , insbesondere die Höhe der Preise , zu denen die Einfuhren anderer Herkunft auf den betreffenden Markt getätigt werden ; sie berücksichtigt dabei die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Landwirtschaft , insbesondere Artikel 39 . ( 3 ) Die vor dem Beitritt aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 und der Entscheidung 2177/84/EGKS gegenüber den neuen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen sowie die vor dem Beitritt aufgrund der Antidumpingvorschriften der neuen Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung erlassenen Maßnahmen bleiben vorläufig in Kraft ; sie werden von der Kommission überprüft , die über ihre Änderung oder Aufhebung beschließt . Die Änderung oder Aufhebung wird je nach Fall von der Kommission oder von den betreffenden einzelstaatlichen Stellen durchgeführt . Die vor dem Beitritt in Spanien , in Portugal oder in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeleiteten Verfahren werden gemäß Absatz 1 fortgesetzt .