88/185/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 083 vom 29/03/1988 S. 0042 - 0042
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17 . Februar 1988 zur dritten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland als amtlich schweinepestfrei anerkannt werden ( Nur der deutsche Text ist verbindlich ) ( 88/185/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 82/112/EWG der Kommission vom 22 . Januar 1982 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Deutschland führt den Plan zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest auf regionaler Ebene durch . Durch die Entscheidung 82/351/EWG der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/157/EWG ( 5 ) sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Deutschlands als amtlich schweinepestfrei anerkannt worden . In Teilen des Hoheitsgebiets Deutschlands, die in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG angegeben sind, sind Impfungen gegen die klassische Schweinepest durchgeführt worden; seither erfuellen diese Gebietsteile nicht mehr die Bedingungen für eine Anerkennung als amtlich frei von der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 80/1095/EWG und insbesondere deren Artikel 2 Absatz 3 . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 In der Liste gemäß Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG werden folgende Gebiete gestrichen : - Münster, - Detmold, - Arnsberg, - Köln, - Gießen . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet . Brüssel, den 17 . Februar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 325 vom 1 . 12 . 1980, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 280 vom 3 . 10 . 1987, S . 24 . (3 ) ABl . Nr . L 45 vom 17 . 2 . 1982, S . 27 . ( 4 ) ABl . Nr . L 157 vom 8 . 6 . 1982, S . 26 . ( 5 ) ABl . Nr . L 71 vom 17 . 3 . 1988, S . 55 .