2003/270/EG: Beschluss des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank
Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0049 - 0049
Beschluss des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank (2003/270/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ("EZB"), insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der EZB vom 6. März 2003, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden, geprüft werden. (2) Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Bestellung eines neuen externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank - neben ihrem anderen externen Rechnungsprüfer, der aufgrund des Beschlusses 1999/70/EG(1) anerkannt wurde und dessen Mandat verlängert wird - zu billigen; das Mandat des neuen externen Rechnungsprüfers soll mit dem Geschäftsjahr 2003 beginnen. (3) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: "(2) PwC Deutsche Revision AG und Ernst & Young Deutsche Allgemeine Treuhand AG werden als externe Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank ab dem Geschäftsjahr 2003 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt." Artikel 2 Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. L 33 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/737/EG (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 23).