31983D0200

83/200/EWG: Beschluß der rates vom 19. April 1983 zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

Amtsblatt Nr. L 112 vom 28/04/1983 S. 0026 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0030
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0096


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BESCHLUSS DER RATES

vom 19. April 1983

zur Ermächtigung der Kommission, im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen

(83/200/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der Schlüsselrolle, die den Investitionen bei der Steigerung der Wachstumsrate, bei der Anpassung der Produktionsstrukturen und bei einer dauerhaften Lösung des Beschäftigungsproblems zukommt, ist es vonnöten, die gemeinschaftlichen Kreditinstrumente zugunsten der Investitionen zu verstärken, einschließlich derjenigen in den zukunftsträchtigen Sektoren.

Neben den bereits bestehenden gemeinschaftlichen Finanzinstitutionen und Finanzeinrichtungen, die verstärkt einzusetzen sind, sollte zur Anregung der Wirtschaftstätigkeit und zur Unterstützung der gemeinsamen Politiken die Finanzierungstätigkeit des Neuen Gemeinschaftsinstruments fortgeführt und intensiviert werden, die durch die Beschlüsse 78/870/EWG (4) und 82/169/EWG (5) zur Ermächtigung der Kommission, Anleihen zur Investitionsförderung in der Gemeinschaft aufzunehmen, eingeleitet wurde.

Die gemeinschaftliche Aktion leistet einen zusätzlichen Beitrag zu den Investitionsanstrengungen in der Gemeinschaft; sie hat eine echte Anstoßwirkung und echte finanzielle Auswirkungen, die weit über ihren nominalen Betrag hinausgehen, wodurch die Konvergenz der Wirtschaftsentwicklung der einzelnen Mitgliedstaaten gefördert wird.

Auf den Kapitalmärkten sind erhebliche anlagefähige Mittel vorhanden, die zur Investitionsfinanzierung in der Gemeinschaft eingesetzt werden könnten.

Die Gemeinschaft als solche besitzt eine Kreditwürdigkeit, die sie zur verstärkten Förderung der genannten Investitionen auf europäischer Ebene und zur Unterstützung der auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Politiken bestmöglich nutzen sollte.

Die Europäische Investitionsbank hat sich bereit erklärt, an der Durchführung dieser Maßnahme mitzuwirken -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen des Neuen Gemeinschaftsinstruments Anleihen bis zu einem Betrag aufzunehmen, der ein Anleihekapital im Gegenwert von drei Milliarden ECU nicht überschreiten darf.

Der Erlös aus diesen Anleihen wird in Form von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvorhaben

verwendet, die zu einer zunehmenden Konvergenz und Integration der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten sowie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft einschließlich der Verbreitung neuer Technologien und der Innovation beitragen.

Diese Vorhaben müssen den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen der Energie, der Infrastruktur sowie der Finanzierung von Investitionen, im wesentlichen der Klein- und Mittelbetriebe, in der Industrie und den anderen produktiven Sektoren Rechnung tragen, wobei unter anderem ihre regionalen Auswirkungen und die Notwendigkeit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.

Dieser Mechanismus kann allein oder zusammen mit anderen gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumenten eingesetzt werden.

Artikel 2

Der Betrag der Anleihen wird in Tranchen abgerufen.

Der Rat genehmigt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Anleihetranchen und legt die Leitlinien für die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest.

Die Kommission beschließt über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben in Übereinstimmung mit den so festgelegten Leitlinien.

Die Kommission nimmt bis zur Höhe der genehmigten Tranchen Anleihen auf den Kapitalmärkten auf.

Artikel 3

Die Anleihe- und die entsprechenden Darlehenstransaktionen lauten auf die gleiche Währungseinheit.

Die Konditionen der Darlehen betreffend die Rückzahlung des Kapitals, den Zinssatz und die Zinszahlung werden so festgesetzt, daß sie insgesamt die Kosten und Ausgaben für den Abschluß und die Durchführung sowohl der Anleihe- als auch der Darlehenstransaktionen decken.

Artikel 4

Die Anleihekonditionen werden von der Kommission entsprechen den Kapitalmarktbedingungen und je nach den sich aus der Laufzeit und anderen Bedingungen der entsprechenden Darlehen ergebenden Erfordernissen zum Besten der Gemeinschaft ausgehandelt. Die aufgenommenen Mittel werden an die Europäische Investitionsbank überwiesen, die sie erforderlichenfalls zwischenzeitlich anlegt.

Lauten die Anleihen auf die Währung eines Mitgliedstaats oder sind sie in dieser Währung zahlbar oder rückzahlbar, so können sie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats aufgenommen werden.

Artikel 5

Zur Gewährung und Verwaltung der Darlehen in Ausführung dieses Beschlusses wird der Bank eine Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens zwischen Kommission und Bank. Die Bank führt die Transaktionen gemäß dieser Vollmacht im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Gemeinschaft durch.

Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 2 über die Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Für die Vorhaben, die von der Kommission befürwortet wurden, beschließt die Bank über die Darlehensgewährung und die Darlehenskonditionen entsprechend den Verfahren ihrer Satzung und ihrer üblichen Kriterien.

Zur Bearbeitung der Darlehen gemäß diesem Beschluß

- werden die Darlehensanträge gleichzeitig an die Kommission und die Bank gesandt, und zwar entweder direkt oder über einen Mitgliedstaat,

- werden die Darlehensverträge von der Kommission und der Bank unterzeichnet.

Artikel 6

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament halbjährlich über den zeitlichen Ablauf der Verwendung der Tranchen. Spätestens sobald die unterzeichneten Darlehensverträge zwei Drittel einer Tranche erreicht haben, teilt sie ihre Absichten hinsichtlich des Betrags und des Anwendungsbereichs einer neuen Tranche mit.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament jährlich über die mit der Aufnahme und Bedienung der Anleihen und Darlehen verbundenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und bewertet gleichzeitig die Funktionsweise des Neuen Gemeinschaftsinstruments in all diesen

Artikel 8

Die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung bei der Kommission erfolgen gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Geschehen zu Luxemburg am 19. April 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1983, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 13 vom 17. 1. 1983, S. 92.

(3) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 25. 10. 1978, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1982, S. 19.