2002D0813 — DE — 01.01.2007 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 3. Oktober 2002

zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen

(2002/813/EG)

(ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 62)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 3. Oktober 2002

zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen

(2002/813/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Teil B der Richtlinie 2001/18/EG ist eine beabsichtigte Freisetzung eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden GVO) oder einer Kombination solcher Organismen zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vorher anzumelden.

(2)

Auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission hat die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Anmeldeinformationen mit einem bestimmten formalen Aufbau vorzulegen; die Kommission hat diese dann an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

(3)

Das entsprechende Schema sollte so ausgelegt sein, dass die einschlägigen Informationen in einheitlicher und leicht verständlicher Form optimal ausgetauscht werden können, und zwar unbeschadet der Tatsache, dass diese Informationen nicht als Grundlage für eine Umweltverträglichkeitsprüfung dienen können.

(4)

Der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG eingesetzte Ausschuss wurde am 12. Juni 2002 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung gebeten, hat jedoch nicht Stellung genommen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zum Zweck der für die Kommission bestimmten Zusammenfassung der Informationen aus den Anmeldungen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/18/EG eingereicht wurden, verwenden die von den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden das im Anhang beigefügte Schema.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

SCHEMA FÜR DIE ZUSAMMENFASSUNG DER INFORMATIONEN ZUR ANMELDUNG EINER ABSICHTLICHEN FREISETZUNG EINES GVO ODER EINER KOMBINATION VON GVO ZU EINEM ANDEREN ZWECK ALS ZUM INVERKEHRBRINGEN

EINLEITUNG

Das Schema für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung von absichtlichen Freisetzungen von GVO oder einer Kombination von GVO wurde zu dem in Artikel 11 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Zweck und nach den darin angegebenen Verfahren eingeführt.

Dieses Schema ist anerkanntermaßen nicht dazu geeignet, sämtliche zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Informationen wiederzugeben.

Der nach jeder Frage freigelassene Platz ist kein Hinweis dafür, wie umfassend die in diesem Schema aufzuführenden Informationen für diese Zusammenfassung zu sein haben.

Das Schema ist in Teil 1 und Teil 2 untergliedert.

Teil 1 ist für Produkte bestimmt, die aus anderen genetisch veränderten Organismen als höheren Pflanzen bestehen oder solche enthalten und ist in folgende Abschnitte untergliedert:

AAllgemeine Informationen

BAngaben zu den Empfänger- oder Ausgangsorganismen des GVO

CAngaben zur genetischen Veränderung

DAngaben zu dem Organismus/den Organismen, aus dem/denen die Insertionsabschnitte gewonnen werden (Spenderorganismen)

EAngaben zu dem genetisch veränderten Organismus

FAngaben zu der Freisetzung

GWechselwirkungen des GVO mit der Umwelt und mögliche Auswirkungen auf die Umwelt

HAngaben zur Überwachung

IAngaben zur Phase nach der Freisetzung und zur Abfallbehandlung

JAngaben zu Noteinsatzplänen

Die Angaben in Teil 1 sollten jedoch die Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2001/18/EG nach Maßgabe der Bedingungen in der Einleitung zu Anhang III A vorgelegt wurden, (in kondensierter Form) adäquat wiedergeben.

Teil 2 ist für Produkte bestimmt, die aus genetisch veränderten höheren Pflanzen bestehen oder solche enthalten. Unter den Begriff „höhere Pflanzen“ fallen Pflanzen, die der taxonomischen Gruppe der Gymnospermen und Angiospermen angehören. Teil 2 ist in folgende Abschnitte untergliedert:

AAllgemeine Informationen

BAngaben zur genetisch veränderten Pflanze

CAngaben zur absichtlichen Freisetzung

DZusammenfassung der möglichen Umweltauswirkungen der Freisetzung von GVP

EKurze Beschreibung der Maßnahmen des Anmeldens zur Risikokontrolle

FZusammenfassung geplanter Feldversuche, die der Gewinnung von Informationen über die Auswirkungen der Freisetzung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit dienen

Die Angaben in Teil 2 sollten jedoch die Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2001/18/EG nach Maßgabe der Bedingungen in der Einleitung zu Anhang III B vorgelegt wurden, (in kondensierter Form) adäquat wiedergeben.

TEIL 1

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►(1) M1  

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TEIL 2

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( 1 ) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.