19.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/105


BESCHLUSS (EU) 2019/435 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

über die geplante Bürgerinitiative „Housing for All“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2004)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ihr allgemeines Ziel formuliert die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Housing for All“ wie folgt: „Mit dieser Europäischen Bürgerinitiative sollen bessere rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Wohnen für alle Menschen in Europa zu ermöglichen.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative sind: „Wir fordern die EU zum Handeln auf, um Wohnen in Europa für alle zu ermöglichen. Dies umfasst die Erleichterung des Zugangs für alle zu leistbarem und sozialem Wohnbau, keine Anwendung der Maastricht-Kriterien auf öffentliche Investitionen in leistbaren Wohnbau, besserer Zugang zu EU-Finanzmitteln für gemeinnützige und nachhaltige Wohnbauträger, soziale und wettbewerbsgerechte Regeln für Kurzzeitvermietungen sowie die statistische Erfassung des Wohnbedarfs in Europa.“

(3)

Im Anhang zu der geplanten Bürgerinitiative wird eine Reihe bestimmter Ziele aufgeführt, die mit Rechtsakten der Union zur Umsetzung der Verträge verfolgt werden sollen:

—

„Verbesserung des Zugangs zu gefördertem Wohnbau in der Europäischen Union“.

—

„Keine Berücksichtigung öffentlicher Investitionen in bezahlbaren Wohnbau im Rahmen der Defizitkriterien von Maastricht“.

—

„Leichterer Zugang zu finanziellen Mitteln aus europäischen Fonds für gemeinnützige und öffentliche Wohnbauträger“.

—

„Erlass eines einheitlichen Regelungsrahmens auf europäischer Ebene für die Kurzzeitvermietung von privatem Wohnraum, mit dem ein ausreichendes Angebot an leistbarem Wohnraum gewährleistet wird“.

—

„Einbeziehung standardisierter Daten zur Wohnsituation in Europa in das Europäische Statistische Programm“.

(4)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(5)

Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten deshalb klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(6)

Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:

—

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

—

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist, auf der Grundlage des Artikels 113 AEUV;

—

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV;

—

zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, auf der Grundlage des Artikels 115 AEUV;

—

für weitere Bestimmungen zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite, wie in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten, auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 14 AEUV;

—

zum Erlass von Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Sozialfonds, auf der Grundlage des Artikels 164 AEUV;

—

bei spezifischen Aktionen außerhalb der Strukturfonds und um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern, zur Entwicklung und Verfolgung einer Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Sinne des Artikels 174 AEUV, auf der Grundlage des Artikels 175 Absatz 3 AEUV;

—

zur Festlegung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann, auf der Grundlage des Artikels 177 AEUV;

—

zum Erlass von Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, auf der Grundlage des Artikels 178 AEUV;

—

zum Beschluss von Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist, auf der Grundlage des Artikels 338 AEUV.

(7)

Soweit die geplante Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Umsetzung der Verträge abzielt, mit denen die in Erwägungsgrund 3 Spiegelstriche 2 bis 5 genannten Ziele verfolgt werden, liegt sie im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(8)

Dagegen werden Rechtsakte zur Anwendung von Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, sowie der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 AEUV nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf Vorschlag der Kommission, sondern von der Kommission selbst erlassen.

(9)

Sollte die geplante Bürgerinitiative jedoch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgelegt werden, prüft die Kommission auch, ob auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 AEUV Rechtsakte aufgrund ihrer Relevanz für das allgemeine Ziel dieser Initiative erlassen oder geändert werden müssen.

(10)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(11)

Die geplante Bürgerinitiative „Housing for All“ sollte daher registriert werden. Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative sollten auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 6 bis 9 dargelegten Auslegung gesammelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die geplante Bürgerinitiative „Housing for All“ wird hiermit registriert.

(2)   Unterstützungsbekundungen für die geplante Bürgerinitiative dürfen auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 6 bis 9 dieses Beschlusses dargelegten Auslegung gesammelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Housing for All“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Karin ZAUNER und Herrn Santiago MAS DE XAXAS FAUS, gerichtet.

Straßburg, den 12. März 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.