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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2581

1.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2581 DES RATES

vom 23. September 2024

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschusses im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wird seit dem 1. Juni 2018 vorläufig angewendet und ist am 1. März 2021 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335 Absatz 2 des Abkommens hat der Partnerschaftsausschuss auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Abkommens den Vermittlungsmechanismus, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI Kapitel 13 des Abkommens anzunehmen.

(3)

Der Vermittlungsmechanismus, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex wurden seit der ersten Sitzung des Partnerschaftsausschusses am 25. September 2018 nicht angenommen.

(4)

Die Vertragsparteien haben einen überarbeiteten Entwurf für den Vermittlungsmechanismus, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex ausgearbeitet, der vom Partnerschaftsausschuss angenommen werden sollte.

(5)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Der Standpunkt der Union im Partnerschaftsausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses beruhen. Der Vermittlungsmechanismus, die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex werden das Abkommen ergänzen und sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Hinblick auf die Annahme des Vermittlungsmechanismus, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs des Partnerschaftsausschusses können von den Vertretern der Union im Partnerschaftsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Partnerschaftsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELDMAN Z.


(1)   ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2581/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)