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8.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/17 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2010
über die Neuzuteilung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6735)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
(2010/604/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009 (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 7.5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen. |
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(2) |
Gemäß Anhang IIB Nummer 7.5 kann die Kommission beschließen, die zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesenen zusätzlichen Tage einer erneuten Bewertung zu unterziehen. |
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(3) |
Die erneute Bewertung der durch die Kommission zuvor zugewiesenen zusätzlichen Fangtage muss unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 Absatz 2 und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See erfolgen. |
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(4) |
Am 8. Februar, 23. Februar, 25. März und 22. April 2010 übermittelte Portugal Angaben und ersuchte die Kommission, die Zahl der zuvor durch die Kommission zugewiesenen Tage einer erneuten Bewertung zu unterziehen. |
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(5) |
Gestützt auf die Entscheidung 2007/474/EG der Kommission vom 4. Juli 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (2) und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See sollten Portugal für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 vierzehn zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Fanggeräte gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführen, zugewiesen werden. |
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(6) |
Gestützt auf den Beschluss 2010/415/EU der Kommission vom 26. Juli 2010 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (3) und auf der Grundlage der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See sollten Portugal für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 neunzehn zusätzliche Tage auf See für Schiffe, die Fanggeräte gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführen, zugewiesen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstanzahl Tage pro Jahr, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das eine Fanggerätgruppe gemäß Anhang IIB Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführt und keiner der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 191 Tage.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2010
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.