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19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1475 DES RATES
vom 15. Mai 2023
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat Neuseeland sein förmliches Interesse an einer Assoziierung mit dem Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)eingerichtet wurde (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), bekundet. |
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(2) |
Am 9. September 2022 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2022/1527 (2) die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit dem Programm „Horizont Europa“ genehmigt. |
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(3) |
Die Verhandlungen mit Neuseeland wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Dezember 2022 paraphiert. |
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(4) |
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den im Abkommen bestimmten Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Unionsprogrammen für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit Neuseeland nach Maßgabe des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig. |
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(5) |
Im Einklang mit der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), parallel zu dem Abkommen und gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Abkommens ausgehandelt und ist Bestandteil desselben. Neuseeland wird sich an der Säule II des Programms „Horizont Europa“ beteiligen und dazu beitragen. |
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(6) |
Neuseeland erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. |
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(7) |
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. |
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(8) |
Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden. |
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(9) |
Damit eine Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah gewährleistet ist und die Teilnahme neuseeländischer Rechtsträger am Programm „Horizont Europa“ rasch ermöglicht wird, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSMED
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2022/1527 des Rates vom 9. September 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 237 vom 14.9.2022, S. 18).
(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.