27.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

über die staatliche Beihilfe Nr. C 26/05 (ex N 580/B/03) gemäß dem von Sizilien im Rahmen der Maßnahmen zugunsten des Zitrusanbaus in Italien vorgelegten Programm

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5354)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2006/641/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, eingegangen am 16. Dezember 2003, notifizierte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des Zitrusanbaus in Italien.

(2)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 ersuchten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu diesen Maßnahmen.

(3)

Mit Schreiben vom 30. April 2004 übermittelten die Kommissionsdienststellen den italienischen Behörden eine Erinnerung, nachdem sie keine Antwort auf ihr Auskunftsersuchen vom 20. Januar 2004 erhalten hatten.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Mai 2004, eingegangen am 25. Mai 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union den Kommissionsdienststellen ein Schreiben der italienischen Behörden, in welchem diese um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung der im Schreiben vom 20. Januar 2004 gestellten Fragen ersuchten.

(5)

Diese Fristverlängerung wurde den italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juni 2004 gewährt.

(6)

Mit Schreiben vom 30. Juni 2004, eingegangen am 2. Juli 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die mit deren Schreiben vom 20. Januar 2004 angeforderten zusätzlichen Auskünfte.

(7)

Die genannten Maßnahmen bestanden in der Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Finanzierung der im Rahmen der Beihilfe N 313/01 (2) genehmigten Maßnahmen, wobei jedoch den Angaben der Notifizierung zufolge ein Teil dieser Mittel zur Finanzierung von im Rahmen der Beihilferegelung N 313/01 nicht geprüften Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte dienen sollte. Nachdem die Kommissionsdienststellen festgestellt hatten, dass sie über alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Refinanzierung der im Rahmen des vorgenannten Dossiers genehmigten Maßnahmen verfügten, ihnen jedoch noch Angaben über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit fehlten, beschlossen sie, das Dossier in zwei Teile aufzuteilen, um die Refinanzierung der bereits genehmigten Maßnahmen nicht zu blockieren: einen Teil A für die genannte Refinanzierung und einen Teil B für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte.

(8)

Teil A des Dossiers wurde von der Kommission genehmigt (3).

(9)

Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu Teil B des Dossiers.

(10)

Mit Schreiben vom 27. September 2004, eingegangen am 29. September 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die zusätzlichen Auskünfte, die mit Schreiben vom 12. August 2004 bei den italienischen Behörden angefordert worden waren.

(11)

Da die von den italienischen Behörden mitgeteilten Angaben unvollständig waren, ersuchten die Kommissionsdienststellen mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 um weitere Einzelheiten.

(12)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, eingegangen am 27. Oktober 2004, und vom 9. November 2004, eingegangen am 15. November 2004, teilte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die weiteren Einzelheiten mit, die mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 angefordert worden waren.

(13)

Da die von den italienischen Behörden mitgeteilten Angaben noch immer unvollständig waren, ersuchten die Kommissionsdienststellen mit Schreiben vom 23. November 2004 nochmals um weitere Einzelheiten.

(14)

Zwischenzeitlich übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission mit Schreiben vom 19. November 2004, eingegangen am 24. November 2004, ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Kampaniens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(15)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 machten die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden darauf aufmerksam, dass das Dossier mehrere Regionen betreffe und dass daher die Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen erst erfolgen werde, wenn die Pläne aller Regionen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit mitgeteilt worden seien.

(16)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, eingegangen am 20. Dezember 2004, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem diese beantragten, dass jedes Programm unverzüglich nach seiner Übermittlung geprüft werden solle.

(17)

Mit Schreiben vom 10. Januar 2005, eingegangen am 11. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm der Basilicata zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(18)

Dieses Vorgehen veranlasste die Kommissionsdienststellen, die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. Januar 2005 daran zu erinnern, dass für die unterbreiteten Bekämpfungsprogramme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur eine einzige Entscheidung ergehen solle und dass die italienischen Behörden zu gegebener Zeit mitteilen müssten, dass alle Programme zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit unterbreitet worden seien. Dieser Standpunkt wurde am 25. Januar 2005 auf einer Sitzung mit den italienischen Behörden wiederholt, auf der bestätigt wurde, dass die italienischen Behörden die Kommission unterrichten würden, sobald die Übermittlung der Bekämpfungsprogramme als abgeschlossen gelten könne.

(19)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005, eingegangen am 27. Januar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Kalabriens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(20)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, eingegangen am 15. Februar 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dem um eine Entscheidung über die im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit in Kalabrien, Kampanien und der Basilicata ersucht wurde.

(21)

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005, eingegangen am 1. März 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission ein Schreiben der italienischen Behörden, in dessen Anhang das Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit enthalten war.

(22)

Im Laufe des Monats März 2005 beharrten die italienischen Behörden trotz der auf der Sitzung vom 25. Januar 2005 erzielten Einigung mehrmals darauf, dass eine gesonderte Entscheidung über das von Kalabrien unterbreitete Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit ergehen solle.

(23)

Die Kommissionsdienststellen beschlossen, das Dossier N 580/03 ein letztes Mal zu teilen und einen Teil C zu schaffen, der in dem von Kalabrien vorgelegten Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit bestand. Gleichzeitig übersandten sie mit Schreiben vom 5. April 2005 ein erneutes Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zum verbleibenden Teil B des Dossiers, d. h. zur Finanzierung der in den Programmen Kampaniens, Siziliens und der Basilicata vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit.

(24)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2005, eingegangen am 18. Mai 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die im Schreiben vom 5. April 2005 angeforderten zusätzlichen Auskünfte, allerdings nur für die Programme Kampaniens und der Basilicata.

(25)

Mit Schreiben vom 10. Juni 2005, eingegangen am 17. Juni 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die im genannten Schreiben vom 5. April 2005 angeforderten zusätzlichen Auskünfte für das Programm Siziliens.

(26)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 (4) hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, keine Einwände gegen die Programme Kampaniens und der Basilicata zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit sowie gegen die im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung und technischen Hilfe zu erheben, jedoch wegen der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(27)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Beihilfen auf.

(28)

Bei der Kommission gingen hierzu keine Stellungnahmen ein.

II.   BESCHREIBUNG

(29)

Das Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte sieht Maßnahmen zur Erforschung der biologischen und agronomischen Einflussfaktoren für das Auftreten der Krankheit vor.

(30)

Die Mittelansätze für die Vollfinanzierung dieser Maßnahmen belaufen sich auf 4 200 000 EUR. Sie beruhen auf einem Transfer staatlicher Mittel auf der Grundlage der Dekrete Nr. 25486 vom 29. Dezember 2003 und Nr. 1090 vom 14. Juli 2004. Die Laufzeit der Maßnahmen ist von der Auswertung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abhängig.

III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(31)

Die Kommission leitete das Verfahren bezüglich der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte vorgesehenen Forschungsmaßnahmen ein, weil sie bezweifelte, dass die einschlägigen Vorschriften für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen eingehalten wurden.

(32)

In Anwendung dieser Vorschriften ist eine Vollfinanzierung von Forschungsmaßnahmen im Agrarsektor nur möglich, wenn die vier in der Mitteilung der Kommission von 1998 zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen („Gemeinschaftsrahmen von 1998“) (6) genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(33)

Diese vier Voraussetzungen lauten:

a)

Die Arbeiten sind von allgemeinem Nutzen in dem betreffenden Sektor (oder Teilsektor), und der Wettbewerb in anderen Sektoren (oder Teilsektoren) wird nicht verzerrt.

b)

Durch Bekanntgabe in landesweit vertriebenen Fachzeitschriften, deren Auflage nicht auf Mitglieder bestimmter Organisationen begrenzt ist, wird allen interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht, dass die Arbeiten durchgeführt werden oder wurden und dass die Ergebnisse jedem Interessierten auf Anfrage zur Verfügung stehen oder gestellt werden. Diese Bekanntgabe erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem gegebenenfalls auch Mitglieder einer bestimmten Organisation unterrichtet werden.

c)

Die Ergebnisse der Arbeit stehen allen Interessenten einschließlich des Beihilfeempfängers zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen für die Nutzung zur Verfügung.

d)

Die Beihilfe erfüllt die Voraussetzungen in Anhang 2 „Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen“ des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (7)(im Hinblick auf die letzten Voraussetzungen darf die Finanzierung keine Stützung der Erzeugerpreise zur Folge haben und keine direkten Zahlungen an Erzeuger oder Verarbeiter beinhalten).

(34)

Der Kommission war es auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht möglich zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt wurden, zumal die italienischen Behörden sich weder zu gleichen Bedingungen für den Zugang zu den Forschungsergebnissen noch zur Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft verpflichtet hatten (die Einhaltung der übrigen Anforderungen wurde nachgewiesen).

(35)

Unter diesen Umständen musste die Kommission die Finanzierung der im Programm zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (8) prüfen. Der Kommission war es anhand der ihr vorliegenden Informationen weiterhin nicht möglich zu entscheiden, ob die geplante Finanzierung die Bestimmungen dieses Gemeinschaftsrahmens erfüllte. Die Kommission musste daher Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Beihilfen zur Finanzierung der vorgesehenen Forschungsmaßnahmen hegen.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(36)

Mit Schreiben vom 16. September 2005, eingegangen am 20. September 2005, übermittelte die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die Stellungnahmen der italienischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen.

(37)

In diesen Stellungnahmen führten die italienischen Behörden aus, dass die Forschungsergebnisse allen Interessenten zu zeit- und kostenmäßig gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt würden. Sie teilten auch mit, dass die Anforderungen von Anhang 2 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt würden, da keine Beihilfen direkt an Erzeuger oder Verarbeiter gezahlt würden und die Maßnahmen keine Preisstützung zur Folge hätten; das auf Ebene der Grundlagenforschung angesiedelte Programm greife nicht direkt in die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Erzeugnisse der Ernährungswirtschaft ein.

V.   WÜRDIGUNG

(38)

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die untersuchte Finanzierung entspricht dieser Definition, da sie bestimmte Unternehmen (Zitrusfrüchteanbauer) betrifft und in Anbetracht der Marktstellung Italiens bei der landwirtschaftlichen Erzeugung (Italien war beispielsweise 2003 der größte Gemüseerzeuger der Union) den Handel beeinträchtigen kann.

(39)

In den in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Fällen können jedoch bestimmten Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(40)

In Anbetracht der Art der Beihilfe kommt in diesem Fall nur die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme infrage, derzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(41)

Damit diese Ausnahmeregelung greift, muss die betreffende Maßnahme (Vollfinanzierung von Forschungsarbeiten) die vier im Gemeinschaftsrahmen von 1998 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(42)

Den zusätzlichen Auskünften zufolge, die nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag von den italienischen Behörden in ihren Stellungnahmen übermittelt wurden, werden die beiden Voraussetzungen der genannten Mitteilung, deren Einhaltung bezweifelt wurde, offenbar erfüllt.

(43)

Die Kommission kann daher feststellen, dass die Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen die einschlägigen Bestimmungen der genannten Mitteilung erfüllt.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(44)

Da die italienischen Behörden nachgewiesen haben, dass die im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit der Zitrusfrüchte vorgesehenen Forschungsmaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens von 1998 finanziert werden, kommt diese Finanzierung für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c infrage, da die Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder –gebiete bestimmt ist, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzierung der im Programm Siziliens zur Bekämpfung der Tristeza-Krankheit vorgesehenen Forschungsmaßnahmen ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2005.

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. C 256 vom 15.10.2005, S. 18.

(2)  Siehe Schreiben SG(2003) D/228423 vom 7.2.2003.

(3)  Siehe Schreiben SG(2004)-Greffe D/203509 vom 13.08.2004.

(4)  Siehe Schreiben SG(2005)-Greffe D/203803 vom 22.07.2005.

(5)  Siehe Fußnote 1.

(6)   ABl. C 48 vom 13.02.1998, S. 2.

(7)   ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3.

(8)   ABl. C 45 vom 17.02.1996, S. 5.