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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1172 |
29.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1172 DES RATES
vom 24. Februar 2026
über die Unterzeichnung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 (im Folgenden „Übereinkommen von 2007“) und Mitglied der Internationalen Kaffeeorganisation (International Coffee Organization — im Folgenden „ICO“). Das Übereinkommen von 2007 wurde von der Union mit dem Beschluss 2008/579/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 2. Februar 2011 in Kraft getreten. |
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(2) |
Am 28. Juli 2021 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über Änderungen des Übereinkommens von 2007 aufzunehmen. |
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(3) |
Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und der Wortlaut des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 (im Folgenden „Übereinkommen von 2022“) wurde vom Internationalen Kaffeerat auf seiner 133. außerordentlichen Tagung am 9. Juni 2022 gebilligt. |
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(4) |
Mit dem Übereinkommen von 2022 wird die Ausgewogenheit der Abstimmungs- und Beitragssysteme aktualisiert und die Einbeziehung des Privatsektors und der Zivilgesellschaft in die Arbeit im Rahmen der Internationalen Kaffeeorganisation geregelt. Das neue Übereinkommen trägt den Zielen der Vereinfachung und Straffung Rechnung und behält gleichzeitig den zwischenstaatlichen Charakter der Internationalen Kaffeeorganisation (ICO) bei. |
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(5) |
Das Übereinkommen von 2022 sollte das Übereinkommen von 2007, das bis zum 1. Februar 2028 verlängert wurde, ersetzen. Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens von 2007; es liegt daher in ihrem Interesse, das Übereinkommen von 2022 zu unterzeichnen und abzuschließen. |
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(6) |
Gemäß dem Übereinkommen von 2022 sollte die Union bei Unterzeichnung und Ratifikation ihre ausschließliche Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen von 2022 fallenden Bereiche erklären und eine Erklärung beim Verwahrer hinterlegen. |
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(7) |
Daher sollte das Abkommen von 2022 unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Zuständigkeitserklärung genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.
Artikel 2
Die nach Artikel 44 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022 erforderliche Zuständigkeitserklärung, die diesem Beschluss beigefügt ist, wird genehmigt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss 2008/579/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/579/oj).
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 2022 ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ZUSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄẞ ARTIKEL 44 ABSATZ 4 DES INTERNATIONALEN KAFFEE-ÜBEREINKOMMENS VON 2022
Die Europäische Union erklärt gemäß Artikel 44 Absatz 4 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2022, dass sie gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche verfügt, und dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen daher nicht ratifizieren werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1172/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)