31982D0312

82/312/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1982 über die von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe für eine Industrie- und Handelsgruppe im Sektor Wandverkleidungen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 138 vom 19/05/1982 S. 0018 - 0020


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 1982

über die von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe für eine Industrie- und Handelsgruppe im Sektor Wandverkleidungen

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(82/312/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Mit Schreiben vom 26. März 1979 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einer Industriegruppe, die im Sektor Wandverkleidungen tätig ist und unter anderem über eine Produktionseinheit in Genval verfügt, vor allem aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1978 eine Beihilfe zu gewähren.

Diese Beihilfe besteht in einer Beteiligung von 120 Mio. bfrs an der Gruppe und in einem Darlehen von 20 Mio. bfrs mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei fünf zinsfreien Jahren. Sie ist mit einer staatlichen Bürgschaft in Höhe von 140 Mio. bfrs für von der Gruppe schon früher aufgenommene Kredite verbunden.

2. Mit Fernschreiben vom 18. Mai 1979 teilte die belgische Regierung mit, daß eine ergänzende Prüfung erforderlich sei und daß sie daher die Aussetzung der Untersuchung dieses Beihilfefalls durch die Kommission wünsche.

3. Bei der am 4. Februar 1980 erfolgten Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages stellte die Kommission fest, daß die Beihilfe angewandt worden war, ohne daß die belgische Regierung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 eingehalten hätte.

4. Die von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe war Gegenstand einer Beschwerde eines belgischen Herstellers von Wandbekleidungen sowie von Bemerkungen einer flämischen Maler- und Dekorateurvereinigung und eines internationalen Zusammenschlusses von Tapetenherstellern, dem die bedeutendsten Hersteller der EWG angehören. Diese Zusammenschlüsse verweisen auf die Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der von der belgischen Regierung gewährten Beihilfe ergeben würden.

II

1. In ihrer Antwort auf die Aufforderung der Kommission zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWGV bestätigte die belgische Regierung am 15. April 1980, daß die Gewährung der Beihilfe am 15. Februar 1979 beschlossen worden sei.

2. Die belgische Regierung betont, Zweck der Beihilfe sei es gewesen, zur Aufstockung der Eigenmittel eines umstrukturierten Unternehmens beizutragen. Die Beihilfe sei aus Dringlichkeitsgründen gewährt worden.

III

1. Das neue Kapital von 150,5 Mio. bfrs, mit dem der in Genval gelegene Produktionsbetrieb im Jahr 1975 ausgestattet wurde, war am 31. August 1978 vollständig aufgebraucht. Gegen diesen Betrieb wurde zu dem Zeitpunkt, als der Beschluß zur Gewährung der fraglichen Beihilfe erging, ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt.

2. Der genannte Produktionsbetrieb weist seit 1973 erhebliche Verluste auf. Für den Zeitraum 1973/1978 wird der jährliche Verlust auf durchschnittlich 138,4 Mio. bfrs veranschlagt. Der Konkurs dieses Betriebes wurde am 4. Mai 1981 vom Handelsgericht in Nivelles für eröffnet erklärt.

3. Der Gesamtkomplex der von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen - einschließlich des Erwerbs einer Beteiligung am Kapital der Gruppe - erfuellt die Kriterien für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da er die Gruppe von bestimmten Kosten entlastet, die sie normalerweise selbst tragen müsste, und bei Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten den Wettbewerb verfälscht.

4. Für die belgische Regierung dürfte es keine begründete Aussicht geben, die durch die Beihilfe getätigten Aufwendungen in absehbarer Zeit wieder einzubringen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Rettung einer Gruppe, die seit Jahren mit Verlust arbeitet. Das Geschäftsjahr der beiden belgischen Tochtergesellschaften der Gruppe schloß 1979 mit einem Passivsaldo von 500 Mio. bfrs ab. Die staatliche Beteiligung von 120 Mio. bfrs konnte daher nicht mit dem Buchwert der Gruppe begründet werden.

5. Ein wesentlicher Teil der Produktion der Gruppe wird in die übrigen Mitgliedstaaten ausgeführt, weshalb der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen beeinträchtigt wird.

IV

1. Die belgische Regierung konnte nicht nachweisen und die Kommission konnte nicht ermitteln, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Die Beihilfe ermöglichte es nämlich lediglich, die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens vorübergehend zu verbessern, ohne daß damit zur Erreichung der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ziele beigetragen wird.

2. Die von der belgischen Regierung gewährte Beihilfe führt dazu, die Umstrukturierung des Sektors Wandverkleidungen in Belgien hinauszuzögern. Diese Beihilfe kann nicht nach ihrer Gewährung durch eine etwaige Lösung gerechtfertigt werden, die sich aus dem Konkurs des belgischen Produktionsbetriebs ergibt. Eine derartige Lösung kann nämlich nicht eine Gegenleistung für die zuvor gewährte Beihilfe darstellen, und die Kommission hätte sie jedenfalls nicht als eine solche Gegenleistung werten können.

Ferner kann das von der Kommission eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 gegen die belgische Regierung nicht als durch den Konkurs des Produktionsbetriebs der beihilfebegünstigten Gruppe erledigt angesehen werden. Die Kommission muß dieses Verfahren fortsetzen, um insbesondere zu vermeiden, daß in Zukunft Verhaltensweisen fortgesetzt werden, die als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar angesehen werden können.

3. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist davon auszugehen, daß der Raum Genval nicht ein Gebiet ist, in dem die Lebenshaltung »aussergewöhnlich niedrig" ist oder eine »erhebliche Unterbeschäftigung" im Sinne von Buchstabe a) herrscht. Im Hinblick auf Buchstabe c) gilt, daß die belgische Regierung den Raum Genval nicht zum Entwicklungsgebiet erklärt hat.

4. Zu der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist zu sagen, daß die betreffenden Beihilfen weder aufgrund ihrer Merkmale noch aufgrund ihrer Wirkungen als Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats betrachtet werden können. Die Erhaltung einer Produktionseinheit für Wandbekleidungen in einem Gebiet, das kein Entwicklungsgebiet bildet, kann diesen Erfordernissen nicht genügen.

5. Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu bemerken, daß die Beihilfe nicht zur Entwicklung des Sektors beitragen dürfte, sondern geeignet ist, die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

6. Die belgische Produktion geht seit 1973 rasch und stetig zurück, obwohl sich der Verbrauch viel weniger verlangsamt hat. Daher dürfte die Erhaltung der Produktionskapazitäten durch staatliche Beihilfen nicht zu einer Anpassung an die sich verändernde Marktlage beitragen.

7. Die durch die belgische Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen wiegen um so schwerer, als sie zur Erhaltung der Produktionskapazitäten von Unternehmen beitragen, deren Finanzlage nach wie vor prekär ist. Die Gruppe, die die beanstandete Beihilfe 1979 erhielt, hat für das ganze Jahr einen Verlust von rund 200 Mio. bfrs erwirtschaftet; inzwischen ging die Gruppe am 4. Mai 1981 in Konkurs, die Produktion im Werk Genval ging jedoch weiter.

8. Die pragmatische Behebung der finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen durch die belgische Regierung birgt die Gefahr, daß die sich aus der Beihilfegewährung zwangsläufig ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zunehmen, ohne daß nach einer sektoralen Lösung gesucht wird, die geeignet wäre, staatliche Eingriffe in Form von Beihilfen zumindest langfristig überfluessig zu machen. 9. Die belgische Regierung war schon seit langem über die Schwierigkeiten unterrichtet, in denen sich der Sektor Wandverkleidungen in Belgien befand. Der Bericht über die Lage des Sektors, dessen Ausarbeitung im März 1978 beschlossen wurde, wurde im Juni 1978 fertiggestellt und im November 1978 überarbeitet. Darin werden die finanziellen Schwierigkeiten des beihilfebegünstigten Unternehmens hervorgehoben. Die belgische Regierung verfügte daher über genügend Zeit, um der Kommission die geplante Beihilfe unter Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 EWGV zu notifizieren.

V

Demnach stellen die von der belgischen Regierung getroffenen Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Sie erfuellen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWGV. Der bereits gewährte Teil der Beihilfe wurde rechtswidrig geleistet und muß vom begünstigten Unternehmen zurückgezahlt werden. Der Teil der Beihilfe, dessen Gewährung etwa beschlossen, der aber noch nicht ausgezahlt worden ist, ist zu annullieren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beträge, die im Rahmen der Beihilfe gezahlt worden sind, von denen die Kommission mit Schreiben vom 26. März 1979 bzw. 15. April 1980 unterrichtet worden ist, binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückgezahlt werden. Soweit die Beihilfe noch nicht gewährt worden ist, streicht die belgische Regierung die Mittel und die Zuschüsse, die im Rahmen dieser Beihilfe noch zu zahlen wären.

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat damit die gewährte Beihilfe keine Folgen hat, die in der Zukunft zu Störungen des Wettbewerbs führen können.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 10. März 1982

Im Namen des Rates

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission