32000D0001

2000/1/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1999 über die im Namen der Europäischen Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen und zur Genehmigung ihrer vorläufigen Anwendung

Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2000 S. 0012 - 0012


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über die im Namen der Europäischen Gemeinschaft erfolgende Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen und zur Genehmigung ihrer vorläufigen Anwendung

(2000/1/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen ausgehandelt.

(2) Diese Vereinbarung wurde am 4. August 1999 paraphiert.

(3) Diese Vereinbarung sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(4) Die Vereinbarung muß vorbehaltlich der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2000 und bis zur Beendigung der entsprechenden Verfahren für ihren formellen Abschluß vorläufig angewendet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Vietnams über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtig, die zur Unterzeichnung der Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft befugten Personen zu bestellen.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 3

Die Vereinbarung wird vorbehaltlich der Gegenseitigkeit auf vorläufiger Grundlage ab dem 1. Januar 2000 angewendet(1).

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Vereinbarung nach diesem Artikel angewendet wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.