32002D0205

2002/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2002 über einen Antrag Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 684)

Amtsblatt Nr. L 068 vom 12/03/2002 S. 0031 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 4. März 2002

über einen Antrag Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 684)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/205/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen(3), insbesondere auf Artikel 12,

auf Antrag Österreichs vom 6. September 2000,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der genannten Richtlinie gilt und dass die Auftraggeber als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) zur Ausübung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten, wenn bestimmte Bedingungen in Bezug auf die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für diese Tätigkeiten erfuellt sind und der ersuchende Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachtet und die Kommission über die Vergabe dieser Aufträge unterrichtet wird.

(2) Für Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/22/EG nachkommen, gelten auch die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG als erfuellt.

(3) Mit Schreiben vom 6. September 2000 stellte Österreich bei der Kommission einen Antrag(4) gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG. Dieser Antrag erstreckte sich nicht auf die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen.

(4) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 forderte die Kommission Österreich auf, die für die rechtliche Beurteilung des Antrags erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzulegen und Auskunft darüber zu erteilen, ob vor dem Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie 93/38/EWG in Österreich eine Einzelkonzession bzw. -erlaubnis erteilt worden war und ob es zu diesem Zeitpunkt anderen Auftraggebern freigestellt war, ohne Diskriminierung und nach objektiven Kriterien eine Erlaubnis zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen zu beantragen.

(5) Mit Schreiben vom 20. März 2001 übermittelte Österreich der Kommission die erforderlichen Unterlagen und nahm zu den gestellten Fragen Stellung.

(6) Durch das Berggesetz 1975(5), das am 1. Januar 1999(6) vom Mineralrohstoffgesetz(7) abgelöst wurde, ist Österreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/22/EWG nachgekommen.

(7) Unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 94/22/EG hat Österreich zeitgerecht am 12. September 1995 eine Bekanntmachung(8) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen lassen, aus der hervorgeht, dass das gesamte Gebiet Österreichs im Sinne dieses Artikels ständig für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verfügbar ist, soweit nicht Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherverträge betreffend Kohlenwasserstoffe und Kohlenwasserstoffe mitumfassende frühere Bergwerksberechtigungen vorliegen.

(8) Mit dem "Bundesgesetz 1997 mit dem das Bundesvergabegesetz 1993 geändert wurde"(9) (Bundesvergabegesetz 1997) und das am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurde die Richtlinie 93/38/EWG auf Bundesebene in österreichisches Recht umgesetzt. § 86 des Bundesvergabegesetzes 1997 wiederholt die Bestimmung des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/38/EWG und gewährleistet die Befolgung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Suche oder der Förderung von Erdöl oder Gas, insbesondere hinsichtlich der den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Absicht einer Auftragsvergabe und der Verpflichtung, der Kommission Auskunft über die Vergabe der Aufträge zu erteilen. Für Unternehmen, denen gemäß den §§ 68 ff. des Mineralrohstoffgesetzes die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die dem Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG entsprechenden Bestimmungen des § 86 Absatz 2 Ziffern 1 bis 5 Bundesvergabegesetz 1997 als erfuellt.

(9) Am 1. Juli 1994 bestanden fünf Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Speicherverträge betreffend Kohlenwasserstoffe zwischen der Republik Österreich und der OMV AG und drei ebensolche Verträge mit der Rohöl-Aufsuchungs AG (RAG), auf welche die Bestimmungen des Berggesetzes 1975 Anwendung fanden.

(10) Auf der Basis des Allgemeinen Berggesetzes 1854 wurden in geringem Umfang Gewinnberechtigungen für Erdöl und Erdgas erteilt. Es handelt sich dabei um Gewinnberechtigungen für bergfreie mineralische Rohstoffe (Bergwerksberechtigungen), die vor dem Inkrafttreten des Bitumengesetzes am 31. August 1938 oder aufgrund der Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes verliehen wurden. Auf solchen Berechtigungen beruht die Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch die RAG, durch die Van Sickle GesmbH und die OMV in Niederösterreich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas in Österreich gilt ab 4. März 2002 nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG.

Die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber gelten in Österreich nicht als Inhaber besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 93/38/EWG.

Artikel 2

(1) Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage der in Österreich am 4. März 2002 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Richtlinie 94/22/EG und Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG umgesetzt haben und der Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Österreich notifiziert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die unter Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ändern, unverzüglich nach deren Verabschiedung, damit die Kommission prüfen kann, ob diese Entscheidung aufrechterhalten, geändert oder zurückgezogen werden soll.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 4. März 2002

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84.

(2) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1.

(3) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(4) Der Antrag wurde ursprünglich auf § 86 Bundesvergabegesetz 1997 gestützt.

(5) BGBl. 259/1975.

(6) BGBl. I 38/1999.

(7) Die Bestimmungen über das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas sind jedoch - soweit dies im vorliegenden Zusammenhang relevant ist - gegenüber dem Berggesetz 1975 unverändert geblieben.

(8) ABl. C 237 vom 12.9.1995, S. 16.

(9) BGBl. I 56/1997.