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27.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/27 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2006
zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2408)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2006/433/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Jahr 2002 traten in Deutschland Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. |
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(2) |
Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren. |
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(3) |
Gemäß der Entscheidung 2003/745/EG der Kommission vom 13. Oktober 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 (2) wurde Deutschland für die im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt. |
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(4) |
Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 460 000 EUR geleistet. |
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(5) |
Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Deutschland am 19. November 2003 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Deutschlands für 2002 ausgewiesene Betrag, für welche die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 1 933 695,76 EUR. |
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(6) |
Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen. |
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(7) |
Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig. |
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(8) |
Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Deutschland schriftlich mitgeteilt worden. |
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(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2002 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/745/EG festgesetzt auf insgesamt 925 808,47 EUR.
Da eine Vorauszahlung von 460 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/745/EG geleistet wurde, wird der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 465 808,47 EUR festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 23. Juni 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).