DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 344
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0124
++++ Artikel 344 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der nachstehenden Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet bis zu folgenden Zeitpunkten zurückstellen : a ) bis spätestens 31 . Dezember 1988 die Anwendung der Richtlinien - 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich der Arten Lolium multiflorum lam . , Lolium perenne L . und Vicia Sativa L . , - 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich der Arten Hordeum vulgare L . , Oryza Sativa L . , Triticum Ästivum L . , emend . Fiori und Pool , Triticum Durum Desf . und Zea maïs L . , - 70/457/EWG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten hinsichtlich der unter den obigen Gedankenstrichen genannten Arten ; b ) bis spätestens 31 . Dezember 1990 die Anwendung der Richtlinien - 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut , - 66/401/EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a ) erster Gedankenstrich genannten Arten , - 66/402/EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich genannten Arten , - 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln , - 66/404/EWG über den Verkehr mit forstwirtschaftlichem Vermehrungsgut , - 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben , - 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl - und Faserpflanzen , - 70/457/EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a ) dritter Gedankenstrich genannten Arten , - 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut , - 71/161/EWG über die Normen für die äussere Beschaffenheit von forstwirtschaftlichen Vermehrungsgut . ( 2 ) Die Portugiesische Republik a ) trifft die erforderlichen Maßnahmen , um spätestens bis zum Ende der in Absatz 1 gennanten Fristen schrittweise den Bestimmungen der dort genannten Richtlinien nachzukommen ; b ) kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 gennanten Fristen den Handel mit Saat - und Pflanzgut ganz oder teilweise auf die Sorten beschränken , die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden dürfen . Bei den in den Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG genannten Arten dürfen ab 1 . März 1986 in Portugal die Sorten auf den Markt gebracht werden , die in der der Konferenz mitgeteilten Liste aufgeführt sind . In den Zeiträumen , die der Portugiesischen Republik zur Verfügung stehen , um den beiden vorgenannten Richtlinien nachzukommen , erweitert dieser Mitgliedstaat diese Liste jedes Jahr , um eine schrittweise Öffnung des portugiesischen Marktes für die anderen Sorten zu gewährleisten , die in den gemeinsamen Sortenkatalogen aufgeführt sind ; c ) führt in das Hoheitsgebiet der jetzigen Mitgliedstaaten nur solches Saat - und Pflanzgut aus , das den Gemeinschaftsbestimmungen entspricht ; d ) unterwirft Saat - und Pflanzgut , das aus dritten Ländern eingeführt wird , - den Gemeinschaftsbedingungen für die Gleichwertigkeit und - in bezug auf die Sorten zumindest denselben Handelsbeschränkungen , wie sie auf die Sorten angewandt werden , die in den gemeinsamen Sortenkatalogen aufgeführt sind . ( 3 ) Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen kann nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit Saat - und Pflanzgut bestimmter Arten zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beschlossen werden . Diese Liberalisierung wird in erster Linie solches Saatgut betreffen , zu dem vor dem Beitritt ein Gleichwertigkeitsbeschluß der Gemeinschaft ergangen ist . Diese Liberalisierung wird für weitere Arten vorgenommen , sobald sich zeigt , daß die erforderlichen Bedingungen für eine solche Liberalisierung erfuellt sind .