80/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Toskana) gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1980 S. 0041 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Toskana) gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/35/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 1. Oktober 1979 den Beschluß Nr. 704 vom 28. Dezember 1977 der Region Toskana zur Festlegung der Modalitäten und Kriterien für die Gewährung der Ausgleichszulage in Berggebieten und benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 39 des Regionalgesetzes Nr. 71 vom 7. September 1977 mitgeteilt. Dieser Beschluß legt die Höhe der Ausgleichszulage gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG in der Weise fest, daß an junge Landwirte ein höherer Betrag je GVE oder ha gewährt wird als an die übrigen Landwirte. Gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie kann die Ausgleichszulage jedoch nicht in Abhängigkeit von dem Lebensalter der Begünstigten unterschiedlich festgesetzt werden ; der Teil der Zulage, der jungen Landwirten zusätzlich gewährt wird, kann infolgedessen nicht als Ausgleichszulage im Sinne des Titels II der genannten Richtlinie angesehen werden. Im übrigen entspricht der genannte Beschluß den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Beschluß Nr. 704 vom 28. Dezember 1977 der Region Toskana erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf den Teil der in dem genannten Beschluß geregelten Ausgleichszulage, der die für andere Landwirte festgelegten Beträge nicht übersteigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 1979. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.