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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1531 |
31.7.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1531 DES RATES
vom 18. Februar 2025
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Korea andererseits über die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit einem vom 14. Februar 2022 datierten Schreiben bekundete die Republik Korea ihr förmliches Interesse an einer Assoziierung mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet wurde (im Folgenden „Horizont Europa“). |
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(2) |
Am 15. Mai 2023 hat der Rat den Beschluss (EU) 2023/1093 (2) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Korea über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Korea an Horizont Europa angenommen. |
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(3) |
Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Korea andererseits über die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. März 2024 paraphiert. Der Abschluss der Verhandlungen wurde am 25. März 2024 in Brüssel (Belgien) offiziell bekannt gegeben. Auf Ersuchen der Republik Korea fanden weitere Verhandlungsrunden statt und die geänderte Fassung des Abkommens wurde am 23. September 2024 paraphiert. |
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(4) |
Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Korea zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Republik Korea an den Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union wie im Abkommen definiert für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit der Republik Korea im Sinne des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens unterliegen die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Republik Korea an Programmen oder Tätigkeiten der Union den Basisrechtsakten und den Protokollen zum Abkommen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Republik Korea am „Horizont Europa“ in einem Protokoll über die Assoziierung Koreas mit Protokoll über die Assoziierung der Republik Korea mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll über die Assoziierung Koreas mit ‚Horizont Europa‘“) geregelt. |
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(7) |
Im Einklang mit dem Mandat des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Koreas mit „Horizont Europa“ parallel zu dem Abkommen und gemäß Artikel 17 Absatz 9 des Abkommens ausgehandelt und ist Bestandteil desselben. Die Republik Korea wird mit Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ des „Horizont Europa“ assoziiert. |
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(8) |
Die Republik Korea erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. |
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(9) |
Das Abkommen steht im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung mit „Horizont Europa“ den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Programmen der Union teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. |
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(10) |
Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden. |
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(11) |
Damit eine Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Korea im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah gewährleistet ist und die Teilnahme koreanischer Rechtsträger an „Horizont Europa“ ermöglicht wird, sollte das Abkommen vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Korea andererseits über die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union — genehmigt (3).
Artikel 2
Das Abkommen wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben, bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt,
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DOMAŃSKI
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1093 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Korea über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union und über die Assoziierung der Republik Korea mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 146 vom 6.6.2023, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1093/oj).
(3) Der Wortlaut des Übereinkommens ist in ABl. L, 2025/1532, 31.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1532/oj, veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1531/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)