31991D0009

91/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1990 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 10/01/1991 S. 0036 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11 . Dezember 1990 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Irland ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 91/9/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im September 1990 wurden in Irland Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet . Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen .

Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens der Newcastle-Krankheit haben die irischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet - darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG - und sie der Kommission mitgeteilt .

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind damit erfuellt .

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Zur Tilgung der im September 1990 in Irland aufgetretenen Newcastle-Krankheit kann Irland eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden . Diese Unterstützung umfasst

- 50 % der Kosten, die Irland infolge der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw . die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Irland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstehen;

- 50 % der Kosten, die Irland infolge der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind . Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden . Artikel 3

Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und erforderlichenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG eine neue Entscheidung erlassen . Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet .

Brüssel, den 11 . Dezember 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 19 .