5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. November 2009

über eine Makrofinanzhilfe für Georgien

(2009/889/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union (EU) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die durch die kürzlich begründete Östliche Partnerschaft untermauert wird.

(2)

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und Russland vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Europäischen Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der EU und Georgien auszubauen.

(3)

Der Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung und Erholung Georgiens wird vom Internationalen Währungsfonds (IWF) im Wege einer Bereitschaftskreditvereinbarung unterstützt, die am 15. September 2008 gebilligt wurde.

(4)

Auf der Geberkonferenz vom 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

(5)

Die Europäische Gemeinschaft hat Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR im Zeitraum 2008-2010 in Aussicht gestellt.

(6)

Da in der Zahlungsbilanz im Zeitraum 2009-2010 eine beträchtliche Finanzierungslücke verbleibt, ist in dem Hilfspaket der Gemeinschaft für Georgien auch eine Makrofinanzhilfe vorgesehen.

(7)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

(8)

Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(9)

Die Finanzhilfe sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(10)

Der EG-Vertrag sieht für den Erlass dieses Beschlusses nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft stellt Georgien eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Verfügung, um das Land, das sich in der Nachkriegsphase befindet und zudem von der internationalen Finanzkrise betroffen ist, im Prozess der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und die finanziellen Engpässe bei der Durchführung des Wirtschaftsreformprogramms der Regierung zu überbrücken.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem IWF und Georgien verwaltet.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Georgiens die an die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpften wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding und einer Zuschussvereinbarung festzulegen sind. Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen.

(2)   Während der Durchführung der Finanzhilfe prüft die Kommission, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Georgien sind.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Georgien von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Durchführung des IWF-gestützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger weiterer zwischen Georgien und der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und ihren Durchführungsbestimmungen (2) durchgeführt. Insbesondere wird in dem Memorandum of Understanding sowie in der Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden unterzeichnet werden, festgelegt, dass Georgien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Vorzusehen sind darin des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), verbunden mit dem Recht, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch den Rechnungshof.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. In dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding gemäß Artikel 2 Absatz 1 genannten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und der Entscheidung der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe darzulegen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).