79/23/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1979 S. 0033 - 0034
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 (Nur der englische Text ist verbindlich) (79/23/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die britische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Kohlenwirtschaftsjahres 1978/79 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019663"> Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal soll teilweise die Kosten des NCB abdecken, die dadurch entstehen, daß Rationalisierungen vorgenommen werden und die Verlagerung der Förderung auf die besten Anlagen betrieben wird. Hierbei entsteht Aufwand für Umzuege, Transport u.a. Von diesen Kosten des NCB übernimmt die britische Regierung 1978/79 einen Betrag von 3,3 Millionen £. Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Artikel 8 der Entscheidung entspricht. Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 9,0 Millionen £ ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Produzenten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, etwa 16 Millionen Tonnen betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 10 Millionen Tonnen beläuft sich die beihilfefähige Haldenmenge nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung auf 6 Millionen Tonnen. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 1,5 £. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag. Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist. Die Beihilfe für die Kraftwerkskohle in Höhe von 8,5 Millionen £ stellt einen Betrag für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland dar. Entsprechend den Angaben der britischen Regierung kann die Beihilfe in bezug auf Höhe und Zweck als vereinbar mit Artikel 11 der Entscheidung angesehen werden. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79. Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 39,7 Millionen ERE (= 0,32 ERE/t) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft. Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten werden 1978 auf dem britischen Markt nicht auftreten; (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. (2) Das Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1978 bis Ende März 1979. - die britischen Kohlenlieferungen in andere Gemeinschaftsländer werden 1978 gegenüber dem Vorjahr zunehmen; - durch Rationalisierungsfortschritte und die Vornahme neuer Investitionsprojekte kann 1978 die Förderung stabilisiert werden; - die britischen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise werden 1978 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher führen. Es ist demnach festzustellen, daß die im Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für das Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 Beihilfen in Höhe von insgesamt 20 800 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu zahlen. Der für das Kohlenwirtschaftsjahr 1978/79 vorgesehene Betrag von 20 800 000 £ setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung von Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen, bis zu einem Betrag von 3 300 000 £; 2. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 9 000 000 £; 3. Gewährung einer Beihilfe für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland bis zu einem Betrag von 8 500 000 £. Artikel 2 Die britische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. März 1979 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1978 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission