31976D0574

76/574/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 1976 betreffend die italienische Beihilferegelung für die Presse und für die Papierbranche unter Vermittlung der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 185 vom 09/07/1976 S. 0032 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juni 1976 betreffend die italienische Beihilferegelung für die Presse und für die Papierbranche unter Vermittlung der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (76/574/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz und Absatz 3,

nach Aufforderung der Beteiligten, sich dazu zu äussern,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Italienische Republik hat durch das Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 149 vom 9.6.1975) eine neue Beihilferegelung für die Presse in Form von Prämien beim Einkauf von Zeitungspapier eingeführt.

Die hierbei gewährten Beihilfen stammen aus staatlichen Mitteln, die im Staatshaushalt für die ENCC ausgewiesen sind. Sie sind dazu geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel im Bereich des Druckgewerbes zu beeinflussen, indem sie eine Verringerung der Papierkosten für die Verleger bewirken. Demnach handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags.

Um die im Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 vorgesehenen Kaufprämien zu erhalten, muß sich der Käufer für die gewünschte Papiermenge eine Zuteilung der Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) beschaffen.

Die italienische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, daß besagte Zuteilung keine Diskriminierung der Einfuhren gegenüber der Produktion im eigenen Lande bedeute ; der einzige Grund der Zuteilung sei die Überprüfung der Verwendung des Papiers, von der die Gewährung der Beihilfe und deren Höhe abhänge.

Das Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 macht die Gewährung einer Beihilfe von der erwähnten, durch das Gesetz Nr. 1453 vom 13. Juni 1975 zur Regelung des Zellulose- und Papiermarktes eingeführten Zuteilung durch die ENCC abhängig. Dadurch entsteht die Gefahr einer Verwirrung bei den Importeuren, die sie davon abhält, sich an Lieferanten in den anderen Mitgliedstaaten zu wenden, wodurch die in dem EWG-Vertrag angestrebte wirtschaftliche Durchdringung vereitelt wird.

Für die italienische Regierung besteht folglich Veranlassung, öffentlich bekanntzugeben, daß die Beihilfen unterschiedslos beim Einkauf von unmittelbar eingeführtem Papier und von Papier gewährt werden, das die ENCC zuteilt, und daß die Zuteilung durch die ENCC im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes Nr. 172 lediglich eine Formalität zur Überprüfung der Verwendung des Papiers darstellt.

Erfolgt eine derartige öffentliche Bekanntmachung, so verändert die mit Gesetz Nr. 172 eingeführte Beihilferegelung die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so daß infolgedessen die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewendet werden kann.

Unterbleibt eine derartige öffentliche Bekanntmachung, so kann die durch das Gesetz Nr. 172 eingeführte Beihilferegelung nicht als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Italienische Republik kann die mit dem Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975 eingeführte Beihilferegelung erst anwenden, nachdem sie die Beteiligten durch eine angemessene Veröffentlichung davon in Kenntnis gesetzt hat, daß die Beihilfen unterschiedslos beim Einkauf von unmittelbar eingeführtem Papier und von Papier, das die ENCC zuteilt, gewährt werden, und daß die Zuteilung der ENCC im Sinne von Artikel 1 des erwähnten Gesetzes lediglich eine Formalität zur Überprüfung der Verwendung des Papiers darstellt.

Artikel 2

Die italienische Regierung hat der Kommission binnen einem Monat nach dieser Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gemäß Artikel 1 ergriffen hat.

Artikel 3

Empfänger der vorliegenden Entscheidung ist die Italienische Republik.

Brüssel, den 16. Juni 1976

Für die Kommission

G.M. THOMSON

Mitglied der Kommission