31976D0515

76/515/EGKS: Beschluß des Rates vom 1. Juni 1976 über die Bestimmung der repräsentativen Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

Amtsblatt Nr. L 149 vom 09/06/1976 S. 0012 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0120


BESCHLUSS DES RATES vom 1. Juni 1976 über die Bestimmung der repräsentativen Organisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für den Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (76/515/EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf Artikel 18 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat durch seinen Beschluß vom 7. Mai 1974 die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen bestimmt.

Der Rat hat durch seinen Beschluß vom 25. Juni 1974 (1) die Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Zeit vom 25. Juni 1974 bis zum 24. Juni 1976 ernannt.

Es ist notwendig, die repräsentativen Organisationen zu bestimmen, denen es obliegt, im Hinblick auf die Neubesetzung des Beratenden Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in der Aufstellung im Anhang aufgeführten repräsentativen Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen sind bestimmt worden, um Kandidatenlisten aufzustellen, auf Grund deren - in der in dieser Aufstellung bei jeder genannten Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ernannt werden.

Artikel 2

Der Rat wird die Organisationen, denen es obliegt, Kandidaten der Gruppe der Arbeitnehmer für Belgien und Italien zu bestimmen, später bestimmen.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. C 14 vom 21.1.1975, S. 1.

ANHANG

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