13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 15395 (C 11/04) zugunsten von Olympic Airways (Privatisierung)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5017)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/902/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung C(2004) 772 (1) vom 16. März 2004 beschloss die Kommission, hinsichtlich einer Reihe von Finanzströmen und Übertragungen an und von Olympic Airlines (OAL) und Olympic Airways Services (OAS) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(2)

Am 14. September 2005 schloss die Kommission mit der Negativentscheidung C(2005) 2706 (2) der Kommission das Verfahren C11/2004 zu rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die OAL und OAS gewährt wurden.

(3)

Mit Entscheidung C(2008) 5074 (3) vom 17. September 2008 und Entscheidung C(2009) 1824 (4) vom 10. März 2009 genehmigte die Kommission die Veräußerung bestimmter wesentlicher Vermögenswerte von OAL und OAS und stellte abschließend fest, dass diese Veräußerung keine staatliche Beihilfe beinhalte, sofern sie gemäß den Vorgaben dieser Entscheidungen erfolge.

(4)

Anschließend wurde die Liquidation von OAL und OAS beschlossen. Die verbleibenden Vermögenswerte sollten im Zuge eines Liquidationsverfahrens durch den Liquidator veräußert werden; zur Beaufsichtigung des Verfahrens wurde ein Überwachungstreuhänder eingesetzt.

(5)

Mit Urteil vom 13. September 2010 erklärte das Gericht (5) die Negativentscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe C(2005) 2706 vom 14. September 2005 teilweise für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission weder ausreichend nachgewiesen, dass einige der streitigen Maßnahmen bezüglich OAS rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen darstellten, noch hinsichtlich einiger Maßnahmen bezüglich OAL eine Begründung gegeben.

(6)

Das Gericht verfügte die teilweise Aufhebung der Entscheidung C(2005) 2706, in der die Rückforderung von Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines angeordnet worden war, mit der Begründung, dass a) die Beihilfe in Form einer Überbewertung (in Höhe von 91,5 Mio. EUR) der an Olympic Airlines überführten Aktiva nicht hinreichend nachgewiesen worden sei und diese Maßnahme eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen darstelle und b) in Bezug auf die bei der Untervermietung von Flugzeugen gewährten Mitpreisnachlässe in Höhe von 39,75 Mio. EUR keine Begründung für den Beihilfetatbestand gegeben worden sei.

(7)

Die Kommission legte gegen die teilweise Aufhebung kein Rechtsmittel ein.

(8)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, 26. Juli 2011, 12. Oktober 2011, 7. März 2012, 16. November 2012, 7. Februar und 25. Juni 2013 sowie 19. Dezember 2013 ersuchte die Kommission um Auskünfte zu den Einzelheiten und zum Fortgang des Liquidationsverfahrens.

(9)

Griechenland antwortete mit Schreiben vom 8. November 2010, 11. August und 15. Dezember 2011, 10. Juli 2012, 4. Februar 2013, 22. April und 5. August 2013.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(10)

Hinsichtlich der Überbewertung der Aktiva von Olympic Airways war die Kommission in ihrer Entscheidung C(2005) 2706 zu dem Schluss gelangt, dass Griechenland durch die Überbewertung der Aktiva, die zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung an Olympic Airlines übertragen wurden, dem Unternehmen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen in Höhe von 91,5 Mio. EUR gewährt habe.

(11)

Hinsichtlich der Zahlungen für die Untervermietung von Flugzeugen stellte die Kommission in ihrer Entscheidung C(2005) 2706 fest, dass Griechenland Olympic Airlines durch Preisnachlässe bei der Untervermietung von Flugzeugen unrechtmäßig staatliche Beihilfen gewährt habe.

(12)

Mit Schreiben vom 8. November 2010 bestätigten die griechischen Behörden, dass das Athener Berufungsgericht mit Wirkung vom 2. Oktober 2009 eine Sonderliquidation beider Unternehmen gemäß Artikel 14A des Gesetzes 3429/2005, ergänzt durch Artikel 40 des Gesetzes 3710/2008, beschlossen habe.

(13)

Zudem bestätigte Griechenland, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten und Vorgänge der beiden Unternehmen im Jahr 2009 eingestellt worden seien und dass „Ethniki Kefalaiou“ (eine 100 %ige Tochtergesellschaft der National Bank of Greece) zum Liquidator ernannt worden sei.

(14)

Im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 legte der Überwachungstreuhänder seinen abschließenden Bericht über die Veräußerung bestimmter wesentlicher Aktiva von OAL und OAS vor.

(15)

Nach Auskunft Griechenlands und des Überwachungstreuhänders wurden alle wesentlichen Teile des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Gründung der neuen Unternehmen und deren Verkauf an einen Investor zu Marktpreisen sowie der Einstellung der Tätigkeiten der alten Unternehmen, im Einklang mit der Entscheidung C(2008) 5074 vom 17. September 2008 durchgeführt.

(16)

Nach Angaben Griechenlands ist die Liquidation von OAL und OAS noch nicht abgeschlossen. Es verbleiben noch einige Vermögenswerte, deren Veräußerung sich als schwierig erweisen dürfte. Sobald der Verkauf abgeschlossen ist, wird die Anmeldung der Forderungen erfolgen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

OAL und OAS wurden einem Liquidationsverfahren unterzogen, und bestimmte wesentliche Vermögenswerte wurden im Rahmen einer offenen, bedingungslosen und diskriminierungsfreien Ausschreibung und im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 verschiedenen Erwerbern zu Marktpreisen übertragen. Darüber hinaus wurden die meisten Vermögenswerte von OAL und OAS bereits veräußert, und die wenigen verbliebenen stehen zum Verkauf. Da die in Liquidation befindlichen Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit mehr ausüben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese in Zukunft wieder aufnehmen.

(18)

Eine förmliche Prüfung der verbleibenden Angelegenheiten ist daher nicht erforderlich. Deshalb kann das durch die Entscheidung C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnete Prüfverfahren abgeschlossen werden, da es keinen nützlichen Zweck mehr erfüllen würde.

(19)

Der größte Teil der Rückforderungspflicht gemäß der Entscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 wurde bereits erfüllt. Die Rückforderung eines noch ausstehenden Betrags von etwa 70 000 EUR ist noch offen. Laut Aussage der griechischen Behörden läuft die Beitreibung dieser Summe; die Kommissionsdienststellen verfolgen das Verfahren.

(20)

Aus den vorstehenden Erwägungen kann das Prüfverfahren abgeschlossen werden, das per Entscheidung C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnet wurde und zur Rückforderungsentscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 führte, die das Gericht am 13. September 2010 teilweise für nichtig erklärte.

(21)

Die Kommission betont, dass Griechenland weiterhin verpflichtet ist, alle noch ausstehenden verbundenen Rückforderungen zu gegebener Zeit anzumelden und die Kommission entsprechend zu informieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das per Entscheidung der Kommission C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnet wurde, ist insofern abgeschlossen, als es die Beihilfen für Olympic Airlines in Form einer Überbewertung der von Olympic Airways überführten Aktiva in Höhe von 91,5 Mio. EUR und in Form von Preisnachlässen bei der Untervermietung von Flugzeugen in Höhe von 39,75 Mio. EUR betrifft.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 192 vom 28.7.2004, S. 2.

(2)   ABl. L 45 vom 18.2.2011, S. 1.

(3)   ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9.

(4)   ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 15.

(5)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-416/05 und T-423/05, Hellenische Republik, Olympiakes Aerogrammes AE (Olympic Airlines) und Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Olympic Airways Services)/Kommission.