31987D0594

87/594/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 362 vom 22/12/1987 S. 0008 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0102


BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (87/594/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 75/199/EWG(2) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen.

Die Annahme der Anlagen zu diesem Übereinkommen trägt wirksam zur Entwicklung und Vereinfachung des internationalen Warenverkehrs bei.

Die Anlage F.3 über Zollerleichterungen für Reisende kann von der Gemeinschaft angenommen werden.

Es empfiehlt sich jedoch, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu versehen, um den Anforderungen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung auf dem Gebiete des Zollrechts Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über Zollerleichterungen für Reisende wird unter einem allgemeinen Vorbehalt und Vorbehalten betreffend die Normen 21, 38 und 44 sowie die empfohlene Praktik 45 im Namen der Gemeinschaft angenommen.

Die Anlage, zusammen mit den Vorbehalten, ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die im Namen der Gemeinschaft erfolgte Annahme der in Artikel 1 genannten Anlage unter den in diesem Artikel genannten Vorbehalten zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 1987.

Im Namen des RatesDer PräsidentN. WILHJELM

(1)ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.

(2)ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1.

ANHANG ANLAGE F.3 ANLAGE ÜBER ZOLLERLEICHTERUNGEN FÜR REISENDE

EINLEITUNG Die starke Zunahme im internationalen Reiseverkehr hat beträchtliche Auswirkungen auf die Arbeit der Zollverwaltungen, da sowohl die Reisenden mit den von ihnen mitgeführten Waren als auch die für ihre Reise benutzten Beförderungsmittel die Zollkontrolle passieren müssen.

Es liegt im Interesse sowohl der Reisenden als auch der betreffenden Behörden, die Zollkontrolle des Reiseverkehrs zu erleichtern; dies sollte jedoch nicht auf Kosten der sonstigen dem Zoll obliegenden Aufgaben erreicht werden, insbesondere Wahrung der steuerlichen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, Verhinderung der Einfuhr von einfuhrverbotenen Waren und Bekämpfung anderer Zollvergehen.

Diese Anlage legt die den Reisenden zu gewährenden Mindesterleichterungen fest, wobei insbesondere auf die Empfehlung in Artikel 2 des Übereinkommens hingewiesen wird.

Die Anlage betrifft die für alle Reisenden anzuwendenden Zollerleichterungen, gleichgültig, ob es sich um aus- oder einreisende Auslandsbewohner oder Inlandsbewohner handelt und unabhängig von der von ihnen gewählten Beförderungsart; sie gilt für die Waren, die von diesen Reisenden persönlich, in ihrem Gepäck oder in ihrem Beförderungsmittel mitgeführt werden. Sie ist auch auf ihre privaten Beförderungsmittel (Strassenkraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge) anzuwenden.

Die Anlage gilt ferner für Grenzgänger, Mitglieder von Fahrzeugbesatzungen und andere Personen, die die Grenze häufig überschreiten. Diese Reisenden können jedoch von der Gewährung bestimmter Erleichterungen ausgeschlossen werden.

Die Anlage gilt nicht für die verschiedenen gelegentlich vom Zoll für andere Behörden durchgeführten Kontrollen, wie z. B. Einwanderungskontrollen und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen. Sie gilt ebenfalls nicht für Personen, die ihren Wohnsitz von einem Land in ein anderes verlegen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Anlage bedeuten:

a)"Reisender" 1.Jede Person, die das Hoheitsgebiet eines Staates vorübergehend aufsucht, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat ("Auslandsbewohner"), sowie 2.jede Person, die in das Hoheitsgebiet eines Staates zurückkehrt, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, nachdem sie sich vorübergehend im Ausland aufgehalten hat ("zurückkehrender Inlandsbewohner").

Anmerkung Jede Person, die sich überwiegend oder ständig in einem Staat aufhält, kann so behandelt werden, als habe sie dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz. Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes richtet sich jedoch nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

b)"Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch" Strassenkraftfahrzeuge (einschließlich der Zweiräder mit Motor) und Anhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch durch die betreffende Person ein- oder ausgeführt werden und nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt verwendet werden.

c)"persönliche Gebrauchsgegenstände" alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken ein- oder ausgeführten Waren;

d)"Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

e)"Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

f)"vorübergehende Einfuhr" das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter Befreiung von den Eingangsabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck eingeführt und innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Waren infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand zur Wiederausfuhr bestimmt sein;

g)"Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet;

h)"zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist.

GRUNDSÄTZE 1.Norm Für die Zollerleichterungen für Reisende gelten die Bestimmungen dieser Anlage.

2.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und die Zollförmlichkeiten fest, die bei der Zollbehandlung der sich im Besitz der Reisenden befindlichen Waren und der von ihnen zum eigenen Gebrauch benutzten Beförderungsmittel zu erfuellen sind.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3.Norm Die Zollbehörden bestimmen die Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können. Bei der Bestimmung des Ortes, der Zuständigkeit und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen sind insbesondere die geographische Lage und der Umfang des Reiseverkehrs zu berücksichtigen.

Anmerkungen 1.Diese Zollstellen können an der Grenze oder im Landesinnern liegen (z. B. auf einem Flughafen oder in einem grösseren Bahnhof).

2.In gewissen Fällen haben die Reisenden die Möglichkeit, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten während der Fahrt zu erledigen, wenn sie z. B. mit internationalen Zuegen, Fähren, Kreuzfahrtschiffen usw. reisen.

3.Eine andere Möglichkeit, die Zollkontrolle der Reisenden zu beschleunigen, besteht darin, im Ausgangsland Maßnahmen zur Erleichterung der späteren Zollbehandlung zu ergreifen.

4.Empfohlene Praktik Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, können die Zollbehörden, soweit die Verwaltungsorganisation dies zulässt, gestatten, daß die Zollförmlichkeiten für Reisende an anderen Orten als den zu diesem Zweck bestimmten Zollstellen erledigt werden, wobei die daraus entstehenden Kosten dem Beteiligten auferlegt werden können.

5.Norm Die wichtigsten Zollstellen, bei denen die Zollförmlichkeiten für Reisende erledigt werden können, sollten, wenn die Verkehrserfordernisse dies rechtfertigen, durchgehend geöffnet sein; falls dies nicht erforderlich ist, sollten sie zu den festgelegten Zeiten geöffnet sein, in denen normalerweise mit der Ein- und Ausreise zu rechnen ist.

6.Empfohlene Praktik Liegen die entsprechenden Zollstellen an einer gemeinsamen Grenze, so sollten die Zollbehörden der betreffenden Länder die Zuständigkeit sowie die Öffnungszeiten dieser Stellen aufeinander abstimmen.

Anmerkung In einigen Fällen bestehen an den gemeinsamen Grenzen nebeneinanderliegende Abfertigungseinrichtungen, wobei die Zollstellen der betreffenden Länder am selben Ort und manchmal auch im selben Gebäude untergebracht sind.

7.Norm Unbeschadet des Rechts der Zollbehörden, grundsätzlich eine Zollkontrolle aller Reisenden durchzuführen, nehmen die Zollbehörden im Regelfall auswahlweise oder stichprobenweise Kontrollen vor.

8.Norm Eine körperliche Durchsuchung der Reisenden wird zu Zollzwecken nur in Ausnahmefällen und wenn begründeter Verdacht auf Schmuggel oder andere Vergehen besteht, vorgenommen.

9.Norm Reisenden, die Strassenfahrzeuge oder die Eisenbahn benutzen, wird bei der Ein- und Ausreise gestattet, alle erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfuellen, ohne daß sie dafür grundsätzlich aus dem von ihnen benutzten Beförderungsmittel aussteigen müssen.

10.Empfohlene Praktik Auf den wichtigsten internationalen Flughäfen sollte für die Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks bei der Einreise das in Anhang I zu dieser Anlage beschriebene Zweikanal-Abfertigungsverfahren angewandt werden.

11.Empfohlene Praktik In dafür geeigneten internationalen Seehäfen, insbesondere in solchen, die von den auf kurzen Strecken auf See verkehrenden Passagierschiffen (wie z. B. im regelmässigen Fährbetrieb) angelaufen werden, sollte für die Abfertigung der Reisenden, ihres Gepäcks und ihrer zum eigenen Gebrauch bestimmten Strassenfahrzeuge bei der Einreise das in Anhang II zu dieser Anlage beschriebene Zwei-kanal-Abfertigungsverfahren angewandt werden.

12.Norm Die in dieser Anlage vorgesehenen Zollerleichterungen werden den Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gewährt.

13.Empfohlene Praktik Ungeachtet der gewählten Verkehrsart sollte für Zollzwecke eine Liste der Reisenden oder ihres mitgeführten Gepäcks nicht verlangt werden.

Anmerkung Diese Bestimmung verbietet dem Zoll nicht, Auskünfte über die Anzahl der in einem bestimmten Beförderungsmittel befindlichen Ein- oder Ausreisenden zu verlangen.

14.Norm Den Reisenden wird gestattet, die mitgeführten Waren mündlich anzumelden. Der Zoll kann jedoch eine schriftliche Anmeldung für die von Reisenden mitgeführten Waren verlangen, wenn es sich um kommerzielle Ein- oder Ausfuhren handelt oder wenn ihr Wert oder ihre Menge die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Hoechstgrenzen überschreitet.

Anmerkung Die in dieser Norm genannte schriftliche Anmeldung kann sowohl die Anmeldung sein, die üblicherweise für die Abfertigung zum freien Verkehr verlangt wird, oder aber eine vereinfachte Warenanmeldung. Der Zoll kann anstelle einer schriftlichen Anmeldung die Vorlage einer Handelsrechnung oder eines anderen kaufmännischen Papiers verlangen.

15.Norm Von Reisenden mitgeführte Waren können in den nachstehend aufgeführten Fällen bis zur Abfertigung zu einem entsprechenden Zollverfahren, bis zur Wiederausfuhr oder bis zu einer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden anderen Bestimmung unter den von den Zollbehörden festgesetzten Voraussetzungen gelagert oder zurückbehalten werden:

-auf Antrag des Reisenden;

-wenn die betreffenden Waren nicht sogleich einer Zollbehandlung zugeführt werden können;

-wenn die anderen Vorschriften dieser Anlage nicht für diese Waren gelten.

16.Norm Nicht mitgeführtes Gepäck (d. h. Gepäck, das früher oder später als der Reisende eintrifft oder abgeht) wird nach dem für mitgeführtes Gepäck geltenden Verfahren oder nach einem anderen vereinfachten Zollverfahren abgefertigt.

Anmerkungen 1.Die Befreiungen von den Eingangsabgaben für Waren im mitgeführten Gepäck, die keine persönlichen Gebrauchsgegenstände sind, gelten nicht notwendigerweise für Waren, die sich im nicht mitgeführten Gepäck befinden.

2.Wird die Befreiung von den Eingangsabgaben für die im nicht mitgeführten Gepäck enthaltenen Waren beantragt, so können die Zollbehörden den Nachweis verlangen, daß die beteiligte Person tatsächlich aus dem Ausland kommt.

3.Anhang III zu dieser Anlage kann nützliche Hinweise für die Zollbehandlung des im Eisenbahnverkehr aufgegebenen Gepäcks geben.

17.Norm Es ist vorzusehen, daß auch eine andere Person als der Reisende dessen nicht mitgeführtes Gepäck abfertigen lassen kann.

18.Empfohlene Praktik Als Zollerleichterung für Reisende sollte eine pauschale Abgabenerhebung für die zum freien Verkehr angemeldeten Waren angewendet werden, vorausgesetzt, daß es sich um eine Einfuhr nicht kommerzieller Art handelt und Gesamtwert oder Gesamtmenge der Waren nicht die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigt. Die pauschale Abgabenerhebung -sollte Sätze vorsehen, die alle Arten von Eingangsabgaben umfassen;

-sollte nicht zur Folge haben, daß die für die Waren aufgrund anderer Bestimmungen gegebenenfalls zustehende Abgabenbefreiung wegfällt;

-sollte vorsehen, daß Waren auf Antrag des Reisenden zu den an sich für sie geltenden Eingangsabgabensätzen verzollt werden können; in diesem Fall können die Zollbehörden jedoch verlangen, daß sich diese Verzollung auf alle abgabenpflichtigen Waren erstreckt;

-sollte für die Zollbehörden nicht die Möglichkeit ausschließen, für hochsteuerbare Waren besondere Sätze festzusetzen oder sogar bestimmte Waren von der pauschalen Abgabenerhebung auszuschließen.

Anmerkung Eine Einfuhr gilt im allgemeinen als Einfuhr nicht kommerzieller Art, wenn sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie oder aus Waren zusammensetzt, die von ihm im Lande verschenkt werden sollen und deren Beschaffenheit oder Menge nicht darauf schließen lässt, daß es sich um Waren handelt, die aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.

FÜR DIE EINREISE GELTENDE BESTIMMUNGEN A.Auslandsbewohner 19.Norm Die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Mit Ausnahme hochsteuerbarer Waren werden diese persönlichen Gebrauchsgegenstände ohne Vorlage von Dokumenten und ohne Sicherheitsleistung zugelassen.

20.Norm Neben der Kleidung, den Toilettenartikeln und anderen offensichtlich persönlichen Gegenständen gelten insbesondere als persönliche Gebrauchsgegenstände:

-persönlicher Schmuck;

-Photoapparate und Kleinbildkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör;

-tragbare Vorführgeräte für Dias und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Dias oder Filmen;

-Ferngläser;

-tragbare Musikinstrumente;

-tragbare Plattenspieler mit Schallplatten;

-tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktiergeräte) mit Bändern;

-tragbare Rundfunkempfangsgeräte;

-tragbare Fernsehgeräte;

-tragbare Schreibmaschinen;

-tragbare Rechenmaschinen;

-Kinderwagen;

-Rollstühle für Behinderte;

-Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Bergsteigerausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Patronen, Fahrräder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger.

21.Norm Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, die in bestimmten Hoechstmengen eingangsabgabenfrei bleiben, dürfen Auslandsbewohner Waren ohne kommerziellen Charakter bis zu einem Gesamtwert von 75 D.T.S. eingangsabgabenfrei einführen. Für Personen unter 15 Jahren oder für Personen, die häufig die Grenze überschreiten, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.

Anmerkungen 1.Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können davon abhängig gemacht werden, daß die Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen, und daß sie sich im mitgeführten Gepäck einschließlich Handgepäck befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt.

2.Auslandsbewohnern, die sich lediglich auf der Durchreise befinden, können grössere Erleichterungen gewährt werden.

22.Norm Von Auslandsbewohnern dürfen folgende Mengen an Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Parfüms eingangsabgabenfrei eingeführt werden;

a)200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g;

b)2 l Wein und 1 l Spirituosen;

c)1/4 l Toilettenwasser und 50 g Parfüm.

Die für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen können jedoch auf Personen eines bestimmten Mindestalters beschränkt werden und brauchen Personen, die die Grenze häfig überschreiten (z. B. Bewohner des grenznahen Gebiets, Grenzgänger, Berufsfahrer und Mitglieder von Fahrzeugbesatzungen im internationalen Verkehr) nicht oder nur in kleineren Mengen gewährt zu werden.

Anmerkung Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen und daß sie sich im mitgeführten Gepäck, einschließlich Handgepäck, befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt.

23.Norm Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr erforderlich, so darf die gegebenenfalls zu leistende Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben nicht übersteigen.

24.Empfohlene Praktik Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr erforderlich, so sollten die Vertragsparteien des am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren Carnets A.T.A. anstelle der nationalen Zollpapiere und als Sicherheit für die Zahlung der Eingangsabgaben annehmen.

25.Norm Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Einfuhr unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf.

26.Norm Auf Antrag des Reisenden und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, verlängern die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist.

27.Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können.

28.Norm Auslandsbewohnern wird die vorübergehende Einfuhr der zum eigenen Gebrauch bestimmten Beförderungsmittel gestattet.

Anmerkung Zur vorübergehenden Einfuhr können auch die von Auslandsbewohnern als Beförderungsmittel verwendeten Tiere sowie Fahrzeuge ohne Motor zugelassen werden.

29.Norm Treibstoff in Treibstoffbehältern, mit denen das Beförderungsmittel normalerweise ausgestattet ist, bleibt eingangsabgabenfrei.

30.Norm Die für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch gewährten Erleichterungen gelten unabhängig davon, ob die Beförderungsmittel den Auslandsbewohnern gehören oder ob sie diese gemietet oder geliehen haben und unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Reisenden oder früher oder später als dieser eintreffen.

31.Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner weder ein Zollpapier noch eine Sicherheit verlangen.

32.Empfohlene Praktik Werden Zollpapiere oder Sicherheiten für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner verlangt, so sollten die Zollbehörden die vereinheitlichten internationalen Dokumente und die Sicherheiten annehmen, wie sie z. B. in dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollüberein- kommen über das Carnet A.T.A. zur vorübergehenden Einfuhr der Waren, dem New Yorker Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (4. Juni 1954) und dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasser- und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (18. Mai 1956) vorgesehen sind.

33.Norm Die Frist für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner beträgt im allgemeinen nicht weniger als 6 Monate.

34.Norm Auf Antrag der beteiligten Person und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, verlängern die Zollbehörden die ursprünglich für die vorübergehende Einfuhr festgesetzte Frist.

35.Norm Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines sich vorübergehend im Lande befindlichen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch erforderlich sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

36.Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten die Wiederausfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch oder von persönlichen Gebrauchsgegenständen nicht verlangen, die durch Unfall oder höhere Gewalt schwer beschädigt oder zerstört worden sind, sofern die Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfuellt worden sind.

B.Zurückkehrende Inlandsbewohner 37.Norm Zurückkehrenden Inlandsbewohnern wird gestattet, alle Gegenstände eingangsabgabenfrei wieder einzuführen, die sie vorher bei ihrer Ausreise aus dem Lande ausgeführt haben und die sich dort im freien Verkehr befunden haben.

38.Norm Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, die in bestimmten Hoechstmengen eingangsabgabenfrei bleiben, dürfen zurückkehrende Inlandsbewohner Waren ohne kommerziellen Charakter bis zu einem Gesamtwert von 75 D.T.S. eingangsabgabenfrei einführen. Für Personen unter 15 Jahren oder für Personen, die häufig die Grenze überschreiten, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden.

Anmerkung Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können davon abhängig gemacht werden, daß die Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen, und daß sie sich im mitgeführten Gepäck einschließlich Handgepäck, befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt.

39.Norm Von zurückkehrenden Inlandsbewohnern dürfen folgende Mengen an Tabakwaren, Wein, Spirituosen und Parfüms eingangsabgabenfrei eingeführt werden:

a)200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g;

b)2 l Wein und 1 l Spirituosen;

c)1/4 l Toilettenwasser und 50 g Parfüm.

Die für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen können jedoch auf Personen eines bestimmten Mindestalters beschränkt werden und brauchen Personen, die die Grenze häufig überschreiten (z. B. Bewohner des grenznahen Gebiets, Grenzgänger, Berufsfahrer und Mitglieder von Fahrzeugbesatzungen im internationalen Verkehr) nicht oder nur in kleineren Mengen gewährt zu werden.

Anmerkung Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen, und daß sie sich im mitgeführten Gepäck, einschließlich Handgepäck, befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt.

FÜR DIE AUSREISE GELTENDE BESTIMMUNGEN 40.Norm Die für Ausreisende geltenden Zollförmlichkeiten sind so einfach wie möglich und werden gegebenenfalls ganz abgeschafft.

Anmerkung Zollförmlichkeiten können z. B. zur Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben erforderlich sein.

41.Norm Reisende dürfen Waren zu kommerziellen Zwecken ausführen, sofern sie die erforderlichen Förmlichkeiten erfuellen und die etwa fälligen Ausgangsabgaben entrichten.

42.Norm Auf Antrag eines ausreisenden Inlandsbewohners nehmen die Zollbehörden die erforderliche Nämlichkeitssicherung für bestimmte Gegenstände vor, wenn dadurch deren abgabenfreie Wiedereinfuhr erleichtert wird.

Anmerkung Die üblicherweise getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Gegenstände umfassen Beschreibung oder Zeichen, Nummern oder andere auf den genannten Gegenständen dauerhaft angebrachte Angaben oder Anbringen von Nämlichkeitszeichen oder Zollverschlüssen.

43.Norm Für persönliche Gebrauchsgegenstände und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die ausreisenden Inlandsbewohnern gehören, werden für die Abfertigung zur vorübergehenden Ausfuhr nur in Ausnahmefällen Zollpapiere verlangt.

44.Norm Bei der Wiederausfuhr der Waren wird jede von Auslandsbewohnern für vorübergehend eingeführte Waren geleistete Sicherheit freigegeben, und zwar unabhängig von der Zollstelle, über die die Wiederausfuhr erfolgt.

45.Empfohlene Praktik Ist die Sicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet worden, so sollte sie durch die Zollstelle zurückgezahlt werden können, über die die Wiederausfuhr erfolgt, selbst wenn die Waren nicht über diese Zollstelle eingeführt worden sind.

DURCHREISENDE 46.Norm Durchreisende, die den Transitbereich nicht verlassen, werden keiner Zollkontrolle unterzogen.

Anmerkung Diese Bestimmung verbietet dem Zoll nicht, in den Transitbereichen allgemeine Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Verdacht auf eine Zollzuwiderhandlung besteht.

INFORMATIONEN ÜBER DIE ZOLLERLEICHTERUNGEN FÜR REISENDE 47.Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die Zollerleichterungen für Reisende beschaffen kann.

48.Norm Die Informationen über die den Reisenden gewährten Abgabenbefreiungen und die zu erledigenden Zollförmlichkeiten werden den Reisenden auf Antrag vor Verlassen ihres eigenen Landes oder, soweit möglich, während der Reise gegeben.

Anmerkungen 1.Diese Informationen können den Reisenden auf Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und in internationalen Zuegen gegeben werden.

2.Diese Informationen können den Reisenden auch in Form von Merkblättern gegeben und als Aushänge an den Ein- und Ausreisestellen angebracht werden.

49.Empfohlene Praktik Die Informationen über die Zollerleichterungen für Reisende sollten in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes und in jeder anderen zweckdienlichen Sprache gedruckt werden.

ANHANG I Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abfertigung von auf dem Luftweg ankommenden Reisenden und ihres Gepäcks

Das Zweikanal- oder Rot/Grün-Abfertigungsverfahren besteht in einer vereinfachten Zollkontrolle, die es den Zollbehörden ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kontrolle und ohne entsprechende Personalverstärkungen ermöglicht, zu einem verbesserten Fluß des Personenverkehrs auf internationalen Flughäfen zu gelangen und der zunehmenden Zahl von Reisenden gerecht zu werden. Es ist nicht unbedingt mit der Durchführung anderer Kontrollen, insbesondere der Devisenkontrolle, unvereinbar, es sei denn, die Umstände erfordern eine vollständige Kontrolle aller Reisenden und ihres Gepäcks.

Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren weist folgende Merkmale auf:

1.Das Verfahren gestattet den Reisenden, zwischen zwei Arten von Durchgängen zu wählen:

a)einem Durchgang (grüner Durchgang) für die Reisenden, die keine oder nur eingangsabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist;

b)und einem anderen Durchgang (roter Durchgang) für die übrigen Reisenden.

2.Jeder Durchgang wird klar und deutlich gekennzeichnet, so daß die Reisenden leicht und unmißverständlich zwischen ihnen wählen können. Die Hauptmerkmale dieser Kennzeichnung sind:

a)für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe a) ein grünes achteckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift "Anmeldefreie Waren" ("Rien à déclarer", "Nothing to declare");

b)für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe b) ein rotes viereckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift "Anmeldepflichtige Waren" ("Marchandises à déclarer", "Goods to declare").

Darüber hinaus sollten die Durchgänge durch eine Aufschrift mit dem Wort "Zoll" ("Douane", "Customs") gekennzeichnet werden.

3.Die unter Nr. 2 genannten Aufschriften werden in englischer und/oder französischer Sprache sowie in jeder anderen für den betreffenden Flughafen zweckdienlichen Sprache abgefasst.

4.Die Reisenden müssen ausreichend unterrichtet werden, um zwischen den zwei Durchgängen wählen zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß a)die Reisenden unterrichtet werden, wie das Verfahren funktioniert und welche Warenarten sie in welchen Mengen mit sich führen dürfen, wenn sie den grünen Durchgang benutzen. Dies kann erreicht werden entweder durch Hinweisplakate oder Hinweistafeln innerhalb des Flughafens oder durch Merkblätter, die der Allgemeinheit innerhalb des Flughafens zur Verfügung stehen, oder die durch Reisebüros, Luftfahrtgesellschaften und andere interessierte Stellen verteilt werden;

b)der Weg zu den Durchgängen gut sichtbar gekennzeichnet ist.

5.Die Durchgänge befinden sich ausserhalb des Gepäckausgabebereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Ausserdem werden die Durchgänge so angelegt, daß der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zum Flughafenausgang möglichst direkt ist.

6.Die Gepäckausgabe und der Eingang zu den Durchgängen liegen weit genug voneinander entfernt, damit die Reisenden einen Durchgang wählen und passieren können, ohne daß Stauungen entstehen.

7.Reisende, die den grünen Durchgang gewählt haben, unterliegen keinen anderen Zollförmlichkeiten, es sei denn, daß sie stichprobenweise kontrolliert werden. Im roten Durchgang erfuellen die Reisenden die vom Zoll geforderten Förmlichkeiten.

ANHANG II Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abfertigung von auf dem Seeweg ankommenden Reisenden, ihres Gepäcks und ihrer Fahrzeuge

Das Zweikanal- oder Rot/Grün-Abfertigungsverfahren besteht in einer vereinfachten Zollkontrolle der auf dem Seeweg ankommenden Reisenden, ihres Gepäcks und ihrer Fahrzeuge. Ein derartiges Verfahren kann insbesondere zur Kontrolle solcher Reisender angewandt werden, die kurze Seereisen machen (wie z. B. derjenigen, die den regelmässigen Fährbetrieb benutzen). Es trägt zum verbesserten Fluß des Personenverkehrs in internationalen Seehäfen bei und ermöglicht den Zollbehörden, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kontrolle und ohne entsprechende Personalverstärkung der zunehmenden Zahl von Reisenden in befriedigender Weise gerecht zu werden. Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren ist nicht unbedingt unvereinbar mit der Durchführung anderer Kontrollen, insbesondere der Devisenkontrolle, der Kontrolle der internationalen Versicherungskarten für Kraftfahrzeuge, es sei denn, die Umstände erfordern eine vollständige Kontrolle aller Reisenden und ihres Gepäcks oder ihrer Fahrzeuge.

Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren weist folgende Merkmale auf:

1.Das Verfahren gestattet den Reisenden, zwischen zwei Arten von Durchgängen zu wählen:

a)einem Durchgang (grüner Durchgang) für die Reisenden, die keine oder nur eingangsabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist; und b)einem anderen Durchgang (roter Durchgang) für die übrigen Reisenden.

2.Jeder Durchgang wird klar und deutlich gekennzeichnet, so daß die Reisenden leicht und unmißverständlich zwischen ihnen wählen können. Die Hauptmerkmale dieser Kennzeichnung sind:

a)für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe a) ein grünes achteckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift "Anmeldefreie Waren" ("Rien à déclarer", "Nothing to declare");

b)für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe b) ein rotes viereckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift "Anmeldepflichtige Waren" ("Marchandises à déclarer", "Goods to declare").

Darüber hinaus sollten die Durchgänge durch eine Aufschrift mit dem Wort "Zoll" ("Douane", "Customs") gekennzeichnet werden.

3.Die unter Nr. 2 genannten Aufschriften werden in englischer und/oder französischer Sprache sowie in jeder anderen zweckdienlichen Sprache abgefasst.

4.Soweit Reisende ihre Fahrzeuge mitführen und soweit dadurch die Einweisung der Fahrzeuge auf die zum jeweiligen Durchgang führende Fahrspur und das Zollabfertigungsverfahren erleichtert werden, können nach Nr. 2 Buchstaben a) und b) gekennzeichnete rote und grüne Aufkleber an den Fahrzeugführer ausgegeben werden, damit dieser sie wie folgt an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs anbringt:

a)den grünen Aufkleber, wenn das Fahrzeug und die darin befindlichen Waren, auch die den Insassen des Wagens gehörenden oder von ihnen mitgeführten, ohne Zollförmlichkeiten eingeführt werden können und ihre Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist;

b)den roten Aufkleber in allen übrigen Fällen.

5.Die Reisenden müssen ausreichend unterrichtet werden, um zwischen den zwei Durchgängen sowie gegebenenfalls zwischen dem roten und dem grünen Aufkleber wählen zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß a)die Reisenden unterrichtet werden, wie das Verfahren funktioniert und welche Warenarten sie in welchen Mengen mit sich führen dürfen, wenn sie den grünen Durchgang benutzen. Dies kann erreicht werden entweder durch Hinweisplakate oder Hinweistafeln innerhalb der Hafenanlage oder durch Merkblätter, die der Allgemeinheit innerhalb des Einschiffungshafens oder an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen oder die durch Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften und andere interessierte Stellen verteilt werden;

b)die roten und grünen Aufkleber, wenn sie nach Nr. 4 zu benutzen sind, den Fahrzeugführern vor der Ankunft im Bestimmungshafen ausgehändigt werden;

c)der Weg zu den Durchgängen gut sichtbar gekennzeichnet ist.

6.Die Durchgänge befinden sich ausserhalb des Gepäckausgabebereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Ausserdem werden die Durchgänge so angelegt, daß der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zu den Hafenausgängen möglichst direkt ist.

7.Das Schiff oder der Gepäckausgabebereich und der Eingang zu den Durchgängen liegen weit genug voneinander entfernt, damit die Reisenden einen Durchgang wählen und passieren können, ohne daß Stauungen entstehen.

8.Reisende, die den grünen Durchgang gewählt haben, unterliegen keinen anderen Zollförmlichkeiten, es sei denn, daß sie stichprobenweise kontrolliert werden. Im roten Durchgang erfuellen die Reisenden alle vom Zoll geforderten Förmlichkeiten.

9.Die Voraussetzungen des Zweikanal-Abfertigungsverfahrens können auch bei einem Verfahren mit nur einem Durchgang als erfuellt angesehen werden, wenn mit einem roten Aufkleber versehene oder für eine stichprobenweise Kontrolle ausgesuchte Fahrzeuge in einen bestimmten Parkbereich eingewiesen werden.

ANHANG III Bestimmungen über die Zollbehandlung von aufgegebenem Gepäck im Eisenbahnverkehr

Die schnelle und wirksame Abwicklung der Beförderung von aufgegebenem Gepäck im Eisenbahnverkehr kann durch folgende Bestimmungen erleichtert werden:

1.Um die Erledigung der Zollförmlichkeiten zu beschleunigen, wird den Reisenden bei Annahme des Gepäcks durch die Eisenbahn die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung nach anliegendem Muster (oder nach einer angemessenen und anerkannten Angleichung an dieses Muster) abzugeben;

2.Die Zollbehörden verbinden tatsächliche Vorteile mit der Verwendung der schriftlichen Erklärung und bieten damit den Reisenden einen Anreiz, dieses den Zollbehörden grössere Sicherheiten gebende Verfahren anzuwenden.

3.Die Eisenbahnen legen die Erklärung den Zollbehörden des Ausgangslandes und des Bestimmungslandes auf deren Verlangen vor.

4.Die schriftliche Erklärung hat den gleichen Wert und die gleichen Wirkungen wie die gewöhnlich von den Reisenden abzugebende Erklärung.

5.Die Zollbehörden verzichten soweit wie möglich auf die Beschau des Inhalts des von einer schriftlichen Erklärung begleiteten Gepäcks.

6.Damit das Gepäck den Eisenbahnen sofort zur Beförderung zum Bestimmungsort überlassen werden kann, bemühen sich die Zollbehörden, den grösstmöglichen Teil des von einer schriftlichen Erklärung begleiteten Gepäcks, das nicht einer Beschau oder einer anderen Kontrolle unterworfen werden soll, unmittelbar nach Überschreiten der Grenze freizugeben.

7.Bei Gepäck, das die Zollbehörden für eine Beschau oder eine andere Kontrolle bestimmt haben, wird die Beschau oder Kontrolle von der Zollstelle vorgenommen, die dem Bestimmungsort des Reisenden am nächsten liegt. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß eine möglichst grosse Zahl von Zollstellen zur Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck ermächtigt wird.

8.Das Gepäck darf nur ausnahmsweise an der Grenze zurückbehalten werden, z. B. im Fall von Zuwiderhandlungen oder bei begründetem Verdacht auf Hinterziehungen.

9.Es bleibt den Zollbehörden überlassen, alle für erforderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern.

10.Um die Rückgabe des Gepäcks an die Reisenden zu erleichtern, muß die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Eisenbahnen verstärkt werden; dies gilt insbesondere für die Abstimmung der Zeiten, in denen die Zollabfertigung des Gepäcks durchgeführt werden kann.

11.Die Möglichkeit, den Eisenbahnen die Aufgabe zu übertragen, sich von der Richtigkeit der schriftlichen Erklärung zu überzeugen, muß insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Freigabe des aufgegebenen Gepäcks ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle oder in einem Bahnhof beantragt wird, in dem der Zoll nicht vertreten ist.

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