85/215/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 097 vom 04/04/1985 S. 0049 - 0056
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (85/215/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1332/84 (2), und auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 264/82 (4), nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz zur Äusserung sowie gestützt auf diese Äusserung, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. In den Niederlanden gilt für Erdgas, das an die Gartenbaubetriebe geliefert wird, ein Sondertarif. Als festgestellt wurde, daß die Verwendung von schwerem Heizöl im Gartenbau zu hoher Luftverschmutzung führt, hat die niederländische Regierung vor etwa zehn Jahren die Umstellung auf Erdgas gefördert. Gegenwärtig entfallen über 95 % des Energieverbrauchs im Gartenbau auf Erdgas. 2. Zur Beurteilung der besonderen Situation muß berücksichtigt werden, daß in den Niederlanden - die Erdgaserzeugung zum einen durch die Nederlandse Aardgasmaatschappij (NAM), die die grossen Lagerstätten von Groningen abbaut, und zum anderen durch eine Reihe von on- und offshore-Erzeugern erfolgt; - der Transport, die Einfuhr, die Ausfuhr und der Verkauf an die dem Vertriebsnetz angeschlossenen grössten Abnehmer durch die N.V. Niederlandse Gasunie in Groningen, nachstehend GASUNIE, erfolgt; - die Versorgung der Kleinverbraucher durch öffentliche Firmen erfolgt, die in der Vereniging van Exploitanten van gasbedrijven, nachstehend VEGIN genannt, zusammengeschlossen sind. Die Direktlieferungen der GASUNIE belaufen sich auf rund 45 % der vertriebenen Gasmenge. GASUNIE bedient 136 Verteilerunternehmen, 29 Elektrizitätswerke und 389 Grossindustriebetriebe sowie den Gartenbau, der insgesamt durch die »Landbouwschap" vertreten wird. GASUNIE schließt mit den Grossabnehmern unabhängig von der betreffenden Verbraucherkategorie standardisierte Einzelverträge ab. Die Gaslieferungen an Grossabnehmer (direkte und indirekte Lieferungen zusammen) belaufen sich auf über 170 000 Kubikmeter jährlich. GASUNIE schließt Verträge mit VEGIN für den Absatz an Kleinverbraucher und den Gartenbau. 3. Für die Gartenbaubetriebe wurden 1981 mit dem Vorzugstarif Vorzugsbedingungen geschaffen. Die Kommission hielt den sich daraus ergebende Vorteil für unvereinbar mit Artikel 92 des Vertrages und erließ am 15. Dezember 1981 eine Entscheidung (1), mit der der niederländischen Regierung unter anderem die Auflage gemacht wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Beihilfe aufgehoben wird. Nach Annahme diese Entscheidung, gegen die die niederländische Regierung und die Landbouwschap im übrigen beim Europäischen Gerichtshof Einspruch erhoben, fanden zwischen der Kommission und der niederländischen Regierung Verhandlungen statt, die zu einer Einigung über den Wortlaut eines neuen Vertrages zwischen GASUNIE und der Landbouwschap führten, der vom 1. April 1983 bis 30. September 1984 angewandt wurde. Dieser Vertrag hatte folgende wesentliche Bestandteile: a) Angleichung des Gartenbautarifs an den Industrietarif unter Berücksichtigung der Heizwertparität zwischen Erdgas und schwerem Heizöl, die vom »Centraal Bureau voor de Statistiek" ermittelt wird; b) der vom »CBS" ermittelte Durchschnittspreis sollte darüber hinaus für den Gartenbau um 0,5 Cents je m3 erhöht werden; c) Anwendung der für die Industrie geltenden vierteljährlichen Revisionsklausel auf den Gartenbau. Nach dieser Einigung hat die Kommission die Entscheidung vom 15. Dezember 1981 mit Entscheidung vom 22. Juli 1982 (2) aufgehoben; die niederländische Regierung sowie die Landbouwschap haben ihren Einspruch beim Gerichtshof zurückgenommen. 4. Ende September 1984 wurde zwischen GASUNIE, VEGIN und der Landbouwschap ein neuer Vertrag geschlossen. Angesichts der Tatsache, daß der Erdgaspreis ausschließlich zwischen der Landbouwschap und GASUNIE ausgehandelt wird, wird in der Folge nur noch von diesen beiden die Rede sein. Dieser Vertrag gilt vom 1. Oktober 1984 bis 1. Oktober 1985 und sieht im wesentlichen eine Einfrierung des Erdgastarifs für die Gartenbauwirtschaft auf das Durchschnittsniveau von 1983, erhöht um 10 %, vor, was zu einem Tarif von 42,5 cts/m3 führt. Wenn die seit 1. April 1983 gültige Regelung angewandt worden wäre, hätte der Preis im 4. Quartal 1984 auf 46,6 cts/m3 und im 1. Quartal 1985 auf 48 cts/m3 festgesetzt werden müssen. Diese Regelung wurde jedoch nicht endgültig aufgegeben. Sie bleibt im Prinzip gültig und könnte selbst im genannten Zeitraum im Rahmen eines Ausgleichssystems gelten. Sollte nämlich der sich aus der bisherigen Regelung ergebende Preis unter dem seit 1. Oktober 1984 angewandten Preis liegen, so könnte der daraus resultierende Unterschied als Ausgleich für den erhaltenen Vorteil der Gartenbaubetriebe im vorangegangenen Zeitraum herangezogen werden, in dem die Preisrelation umgekehrt war. Für das erste Quartal 1985 hat GASUNIE die Industriepreise ebenfalls eingefroren, was je nach Grösse der Verbraucherbetriebe zu einer Preissenkung von 1,341 bis 1,478 cts/m3 führt. Dies entspricht einer Senkung der Industrietarife um etwa 3 %. Der sich aus der neuen Regelung ergebende Vorteil für einen Gartenbaubetrieb beläuft sich also - im 4. Quartal 1984 auf 4,1 cts/m3, - im 1. Quartal 1985 auf 5,5 cts/m3. Der Vertrag zwischen der Landbouwschap und GASUNIE betrifft für etwa 8 000 Gartenbaubetriebe die Abnahme von rund 2,4 Milliarden Kubikmeter Erdgas jährlich. 5. GASUNIE ist ein privatrechtliches Unternehmen, dessen Kapital zu 40 % den Staatsmijnen (die laut Gesetz ihre Aktivitäten ausschließlich auf der Grundlage des freien Spiels der Markkräfte ausüben und deren Kapital zu 100 % in Händen des niederländischen Staates liegt), zu 10 % dem niederländischen Staat, zu 25 % der Shell Nederland und zu 25 % der Esso Nederland NV (EXXON) gehört. Die von diesen Unternehmen abgeschlossenen Standardverträge und Preisabsprachen sind daher privatrechtliche Verträge. Der Gewinn des Staates aus den Aktivitäten der GASUNIE setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Steuern auf den Rohgewinn und der Beteiligung am Reingewinn nach Abzug der Steuern. Die Einnahmen des Staates aus der Aktivität der GASUNIE einschließlich der Einnahmen in Form von Steuern werden auf etwa 85 bis 90 % des Gesamtgewinns geschätzt. GASUNIE wird durch einen »Rat von Kommissaren" mit acht oder zwölf Mitgliedern verwaltet, von denen einer oder zwei vom Wirtschaftsminister bestellt werden. Die anderen werden von der Generalversammlung der Aktionäre gewählt. Der Direktor wird von der Generalversammlung aus einer vom Rat vorgeschlagenen und vom Wirtschaftsminister genehmigten doppelten Liste ausgewählt. Gegenwärtig setzt sich der Rat aus acht Mitgliedern zusammen, wobei einer vom Staat benannt ist, drei die Staatsmijnen und je zwei die beteiligten Erdölgesellschaften vertreten. Für die Festsetzung der Preise ist die Genehmigung des Verwaltungsrats mit Dreiviertelmehrheit nötig, die Unternehmen Shell und Esso können daher Entscheidungen verhindern, die nicht ihren Interessen entsprechen. Seit 1983 hat jedoch der Wirtschaftsminister durch ein Übereinkommen mit GASUNIE das Recht, die Verkaufspreise und Lieferbedingungen für die Lieferungen an die öffentlichen Versorgungsbetriebe der Niederlande zu genehmigen, während sich die Genehmigung bei den anderen Lieferungen auf das Preisniveau beschränkt. Der Minister hat ebenfalls das Recht, die Investitionen für Leitungen und andere Transport- und Lagereinrichtungen sowie den Gasvertriebsplan zu genehmigen. So hat die niederländische Regierung mitgeteilt, daß die Bedingungen und Tarife der GASUNIE vom Wirtschaftsminister genehmigt werden müssen und die GASUNIE sich dazu verpflichtet hat, für die Gaslieferungen keine Absprachen zu treffen, die nicht dem Preisniveau entsprechen, das zuletzt vom Minister für die betreffende Abnehmergruppe zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Absprachen genehmigt worden ist, und daß dieses Recht des Ministers sich im Rahmen der normalerweise im Bereich der Preise durchgeführten Kontrollen bewegt. Der Wirtschaftsminister hat weiterhin bestimmte Befugnisse im Bereich der Gaspreise. Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 (1) über die Preis- und Tarifregelung für die Lieferung von Erdgas (Gesetz über die Erdgaspreise), kann der Wirtschaftsminister, wenn das Erdgas zu einem Preis geliefert wird, der nach seiner Ansicht unter dem Wert des Gases liegt, Lieferungen oder Bestellungen von Erdgas innerhalb oder ausserhalb der Niederlande zu einem Preis unter dem von ihm selbst festgesetzten Preis untersagen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes kann der Wirtschaftsminister für verschiedene Kategorien verschiedene Preise festsetzen. Nach den von der niederländischen Regierung erhaltenen Informationen wurde jedoch dieses Gesetz, das nach wie vor in Kraft ist, bis heute nie angewandt. 6. Die Niederlande a) erzeugen gegenwärtig - 75 % der Warmhausproduktion der Gemeinschaft bei Salat- und Gewürzgurken; - 40 % bei Kopfsalat und - 65 % bei Tomaten; b) exportieren - 91 % ihrer Erzeugung bei Tomaten, - 68 % ihrer Erzeugung bei Salat- und Gewürzgurken, - 84 % ihrer Erzeugung bei Schnittblumen. Davon entfallen allein auf Deutschland - 55 % der Tomatenausfuhren, - 73 % der Salat- und Gewürzgurken, - 62 % der Schnittblumenausfuhren. Die niederländischen Schnittblumenausfuhren üben seit 1975 einen wachsenden Druck auf den deutschen Markt aus. Die Ausfuhren dieser Erzeugnisse nach dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Belgien und Frankreich haben seit 1974 beträchtlich zugenommen. 7. Die Heizkosten stellen einen wichtigen Produktionskostenfaktor (25 bis 30 %) bei Gemüse und Blumen, die in Warmhäusern gezogen werden, dar. Je nach dem im Gartenbau verwendeten Brennstoff und den Preisbildungsbedingungen für Erdölerzeugnisse sind diese Kosten von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich. II 1. Aufgrund der Mitteilung des neuen Vertrages zwischen den GASUNIE, VEGIN und der Landbouwschap durch die niederländische Regierung am 4. Oktober 1984 schätzt die Kommission anhand einer vorläufigen Untersuchung, daß der Erdgasvorzugstarif für den Gartenbau in den Niederlanden diesem Wirtschaftszweig einen Vorteil schafft, der den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht. Es handelt sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages nicht vereinbare Beihilfe. Aus diesem Grund hat die Kommission am 27. November 1984 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet (1). 2. Die niederländische Regierung hat der Kommission am 21. Dezember 1984 mitgeteilt, daß sich der Erdgastarif für den Gartenbau aus einem zwischen GASUNIE, VEGIN und der Landbouwschap ausgehandelten Vertrag ergibt und einer staatlichen Beihilfe nicht gleichzustellen ist. Die niederländische Regierung hat ausserdem in ihrer Stellungnahme und in den Antworten vom 3. Januar und 1. Februar 1985 auf Anfragen der Kommission folgende Argumente vorgetragen: a) Die wirtschaftliche Lage hat sich seit 1982 grundlegend geändert. Trotz der Tatsache, daß der Gastarif im Grundsatz langfristig als an den Preis für Erdölerzeugnisse gebunden anzusehen ist, muß vorläufig der Konkurrenz der Kohle Rechnung getragen werden. b) Der Preis für schweres Heizöl ist weitgehend wegen der Stärke des US-Dollars beträchtlich angestiegen. Es ist zu erwarten, daß er in naher Zukunft nachgibt. Es liegt im Interesse der Vertragspartner, den Gaspreis zu stabilisieren, da anderenfalls durch ihn die Preisentwicklung für schweres Heizöl weitergegeben wird. c) Gas erreicht mittlerweile Preise, daß es in ganz Europa für die Gartenbaubetriebe interessant wird, Kohle statt Gas oder schweres Heizöl zur Beheizung von Gewächshäusern zu verwenden. So ist im Unterschied zu schwerem Heizöl und Gas der Preis für Kohle gesunken. Der Anteil von Kohle an den insgesamt im Gartenbau für Gewächshäuser verwendeten Brennstoffen ist in den verschiedenen Nachbarländern der Niederlande zwischen 1980/81 und 1984 von etwa 5 bis 20 % gestiegen. In den Niederlanden ist die Anzahl der Betriebe, die auf Kohle umgestellt haben, in derselben Zeit von 1 auf 22 (von insgesamt 8 000) gestiegen. d) Die Substitution durch Kohle wurde für einige niederländische Gartenbaubetriebe von einem Gaspreis von etwa 37 bis 38 cts/m3 an attraktiv. Bei einem Preis von über 42 bis 43 cts/m3 wird die Substitution für einen beträchtlichen Teil der Verbraucher eine reale Option. Aus diesem Grunde muß GASUNIE die Gaspreise senken, um keine Kunden zu verlieren. Zudem laufen Verhandlungen über die Gaspreise mit den erdgaskaufenden Ländern. e) Auch der Gaspreis für die Industrie wurde im ersten Quartal 1985 aus den obigen Gründen, jedoch in geringerem Umfang als für den Gartenbau, gesenkt. Im ersten Quartal 1985 ist der Gaspreis gegenüber dem Preis für schweres Heizöl für die Industrie um 3 %, für den Gartenbau um 12 % gesenkt worden. Dieser Unterschied erklärt sich daraus, daß die Kohle für den Gartenbau aus folgenden Gründen eher geeignet ist als für die Industrie: - die Heizkessel müssen in naher Zukunft in etwa 60 % der niederländischen Gartenbaubetriebe ersetzt werden; - der Anteil der Heizkosten liegt für die Industrie geringer; - die Energieeinsparung ist im Gartenbau weiter fortgeschritten als in der Industrie, diese kann speziell mit der Umstellung auf Kohle noch viel einsparen; - die zusätzliche Arbeit durch die Verwendung von Kohle zählt in einem von der Familie bewirtschafteten Gartenbaubetrieb weniger als in der Industrie; - die Amortisierung in der Industrie liegt bei 2 bis 3 Jahren, im Gartenbau bei 5 Jahren. 3. Mehrere Mitgliedstaaten sowie andere Beteiligte haben der Kommission ihre Bemerkungen mitgeteilt. Von allen ausser der Landbouwschap (Niederlande) wird die Meinung vertreten, daß der Erdgasvorzugstarif für den Gartenbau in den Niederlanden eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellt, die mit dem Gemeinsmen Markt unvereinbar ist, da sie den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen verfälscht. Hinsichtlich der negativen Auswirkungen, die diese Maßnahme für den Gartenbau in anderen Mitgliedstaaten haben kann, wurden ernste Besorgnisse geäussert. Auf den Sitzungen des Rates im Oktober, November und Dezember 1984 sowie im Januar 1985 wiederholten mehrere Mitgliedstaaten ihre Besorgnis und sprachen von einem wachsenden Druck, dem sie von seiten ihrer eigenen Gartenbaubetriebe wegen der für unlauter gehaltenen Konkurrenz der niederländischen Gartenbaubetriebe ausgesetzt sind. III 1. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf den Gartenbausektor anwendbar. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ist eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Der Preis, zu dem Erdgas den niederländischen Gartenbaubetrieben geliefert wird, kann als Vorzugstarif bezeichnet werden. Nach Ansicht der Kommission fällt ein Vorzugstarif unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, wenn er - bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, die im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten stehen und deren Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind; - von staatlicher Stelle vorgeschrieben worden ist; - einen vom Staat an die Vertriebsgesellschaft gezahlten Ausgleich bzw. Mindereinnahmen des Staates mit sich bringt. 2. Der Erdgasvorzugstarif für den niederländischen Gartenbau führt zu einem Vorteil für diesen Sektor. Angesichts der Tatsache, daß es auch Industriezweige gibt, die sich auf Kohle umstellen können, ist der Abstand zwischen der Senkung des Gaspreises für den Gartenbau gegenüber dem vergleichbaren industriellen Sektor in keiner Weise gerechtfertigt. Eine solche Differenzierung muß, um gesetzmässig zu sein, auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basieren. 3. Vor der Prüfung der Maßnahmen aus diesem Blickwinkel muß im vorliegenden Fall festgestellt werden, ob es sich um eine Beihilfe des Staates oder eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe handelt. Zu diesem Zweck muß die Art der Intervention des Staates ermittelt werden. Dem Staat gehören teilweise durch die Staatsmijnen - öffentliches Wirtschaftsunternehmen - 50 % des Kapitals von GASUNIE. Er verfügt jedoch nicht über die Mehrheit und auch nicht über die Mehrheit der Stimmen, wenn Entscheidungen über den Gaspreis getroffen werden. Im übrigen müssen die Tarife vom Wirtschaftsminister genehmigt werden. Selbst wenn diese Genehmigung im Rahmen der allgemeinen Befugnisse des Ministers erfolgt, bleibt es doch eine Tatsache, daß der Staat auf das Tarifniveau Einfluß nehmen kann. So hat die niederländische Regierung unter anderem mitgeteilt, daß sich die »GASUNIE dazu verpflichtet hat, für die Gaslieferungen keine Absprachen zu treffen, die nicht dem Preisniveau entsprechen, das zuletzt vom Minister für die betreffende Abnehmergruppe zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Absprachen genehmigt worden ist." Daraus muß geschlossen werden, daß letztlich der Staat nicht zuletzt durch sein Vetorecht einen erheblichen Einfluß darauf hat, welcher Vorteil den Gartenbaubetrieben eingeräumt wird. Beim Tarif für die Gartenbaubetriebe legt die GASUNIE zudem wirtschaftliche Überlegungen zugrunde, die ihr vom niederländischen Staat vorgegeben werden. 4. Dieser Schluß lässt sich durch eine Prüfung der Tarife bestätigen, die dieses Unternehmen für Erdgas praktiziert. Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen besteht in der Tat kein Anlaß, den Gartenbaubetrieben einen so günstigen Tarif einzuräumen. 5. Hinsichtlich der unter Punkt III.2 behandelten Differenzierung der Tarife lässt sich grundsätzlich nichts dagegen einwenden, daß ein privates oder öffentliches Unternehmen seine Tarife je nach Verwendung der Ware, die es verkauft, unterschiedlich gestaltet. Derartige Differenzierungen müssten jedoch auf gesunden und verständlichen wirtschaftlichen Überlegungen, wie beispielsweise der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Gas auf den einzelnen Verbrauchermärkten, basieren; des weiteren dürften unter vergleichbaren Bedingungen die Gartenbaubetriebe und anderen Verbraucher keine unterschiedliche Behandlung erfahren. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. a) Nach dem Grundsatz einer einheitlichen und transparenten Tarifgestaltung müsste sich der Erdgastarif für die Gartenbaubetriebe normalerweise analog zu dem Preis entwickeln, den die vergleichbare niederländische Industrie für Erdgas bezahlt. Bislang bestand die Politik der Niederlande darin, den Gaspreis dem Preis für Erdölerzeugnisse anzupassen. Die niederländische Regierung erklärt, dieses Prinzip nicht aufgeben zu wollen. Auch würde der neue Vertrag nur begrenzte Zeit Anwendung finden und eine Ausgleichsklausel enthalten. Tatsache ist jedoch, daß der derzeit geltende Preis unter Berücksichtigung der Wettbewerbsposition von Gas gegenüber Kohle festgelegt wurde. Gegen die Berücksichtigung eines anderen Brennstoffs als schweren Heizöls ist im Prinzip nichts einzuwenden, selbst wenn aus energiepolitischer Sicht der Gemeinschaft einem vermehrten Kohleverbrauch nichts entgegensteht. In diesem Fall müsste es sich jedoch um eine wirtschaftlich begründete Veränderung handeln, die unterschiedslos angewandt wird. Dabei ist zu prüfen, ob die fragliche Berücksichtigung nicht über die objektiven Eigenschaften der einzelnen Brennstoffe, und dies sowohl aus der Sicht der Preisrelationen wie aus der Sicht der realen Substitutionsmöglichkeiten, hinausgeht. Die Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Kohle ist nur befristet, da der fragliche Vertrag auf ein Jahr begrenzt ist, und die niederländische Regierung darauf hinweist, grundsätzlich eine Wechselbeziehung zwischen den Preisen für Erdgas und Erdölerzeugnissen beibehalten zu wollen. Die derzeitige Regelung ist also nicht dauerhaft und die künftige Haltung der niederländischen Regierung ist unsicher. Eine solche vorläufige Regelung kann auf die Gartenbaubetriebe hinsichtlich ihrer Entscheidung für die Beheizung mit Kohle nur begrenzte Bedeutung haben. Die Zweifel in bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Gefahr der Verwendung von Kohle im Gartenbau dürften daher im Zusammenhang mit dem von der niederländischen Regierung angegebenen Erdgaspreis berechtigt sein. In jedem Fall erscheint die Argumentation nicht folgerichtig. Selbst die Einführung der Regelung eines Quartalsausgleichs nach Punkt I.4 lässt nicht den Schluß zu, daß der Grundsatz der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Erdgas und schwerem Heizöl aufrechterhalten ist. Angesichts des derzeitigen Preises für schweres Heizöl erscheint es in der Tat wenig wahrscheinlich, daß diese Ausgleichsregelung tatsächlich angewandt wird. b) Zur Begründung der vorübergehenden Aufgabe dieses Prinzips führt die niederländische Regierung an, daß die Preise für schweres Heizöl durch die Erstarkung des US-Dollars eine erratische Entwicklung genommen haben, die nicht von Dauer sein könne. In naher Zukunft sei mit einer Senkung des Marktpreises zu rechnen, so daß eine Maßnahme zur Stabilisierung der Preise erforderlich gewesen sei. Der Wunsch nach Preisstabilität ist verständlich, wenngleich es überrascht, daß ein privates Unternehmer nicht die Vorteile nehmen will, die ihm der Markt bietet. Die niederländische Regierung weist ausserdem darauf hin, daß auf dem europäischen Markt ein Überangebot an Erdgas besteht, durch das sich für GASUNIE Absatzprobleme ergeben. Hierzu ist zu bemerken, daß die niederländische Regierung offenbar nicht geneigt ist, die Erdgasproduktion zu drosseln, da sie den Abbau der Lagervorkommen in keiner Weise bremst. Diese Argumente gelten freilich nicht nur für den Gartenbau. Wenn die Preissenkung also dazu dienen sollte, die Kunden zu erhalten, so würde sich auch eine Senkung für alle anderen vergleichbaren Abnehmergruppen gebieten. Im übrigen steht die Festsetzung des Erdgaspreises auf unterschiedlicher Grundlage, je nachdem, ob es sich um den Gartenbau oder vergleichbare industrielle Abnehmer handelt, dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen, der sich aus einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage von Kohle ergeben würde. Die niederländische Regierung hat kein Zahlenmaterial vorgelegt, anhand dessen sich nachweisen lassen könnte, daß der Unterschied zwischen dem Gartenbau und den anderen Wirtschaftssektoren berechtigt ist. c) Es trifft zu, daß die niederländische Regierung auf die Gefahr einer verstärkten Verwendung von Kohle anstelle von Erdgas zur Beheizung der Gewächshäuser hinweist. Gleichwohl fehlt es an stichhaltigen Argumenten, um die unterschiedliche Behandlung zwischen dem Gartenbau und den vergleichbaren Industrien zu begründen. Es liegt auf der Hand, daß auch für bestimmte Industriesektoren die Gefahr einer Umstellung auf Kohle besteht. Infolgedessen ist der Beschluß, lediglich den Gartenbaubetrieben Präferenzpreise anzubieten, eine Diskriminierung dieser Sektoren. Ein weiterer Faktor, der bei der Festsetzung der Energiepreise Berücksichtigung finden kann, sind die Lieferkosten. Im Falle des niederländischen Gartenbaus sind diese höher als für die Industrie. Infolgedessen lässt sich mit der Berücksichtigung dieses Kostenfaktors nicht der Unterschied zwischen den Tarifen für den Gartenbau und denen für die Industrie begründen. Das Gegenteil ist der Fall. 6 In jedem Fall spiegelt der zwischen GASUNIE und der Landbouwschap vereinbarte Preis nicht die Wettbewerbslage zwischen Kohle und Erdgas im Gartenbau wider. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung - der jüngsten Daten, - eines durchschnittlichen Gartenbaubetriebs (Fläche 15 000 m2 - Verbrauch 650 000 m3 Erdgas pro Jahr) und eines Großbetriebs (Fläche 40 000 m2 - Verbrauch 1 600 000 m3 Erdgas pro Jahr), - der Investitionen aufgrund der Notwendigkeit, den Heizkessel zu ersetzen, um durch die Verwendung von Kohle Einsparungen zu erzielen, - der unterschiedlichen Kosten für die Investition in eine Erdgasheizung und eine Kohleheizung, - der finanziellen staatlichen Anreize (Investitionszuschüsse im Rahmen des WIR), - einer fünfjährigen Amortisationszeit der Investitionen, - des Preisunterschieds zwischen Erdgas und Kohle, - des Rendements der Heizungsanlagen, - der Bewirtschaftungskosten (Wartung, Elektrizität, Arbeitskraft), - der Auflagen für den Umweltschutz, führt zu dem Schluß, daß der ausgewogene Preis, d. h. der Preis, zu dem die Wettbewerbsbedingungen zwischen Erdgas und Kohle ausgewogen sind, ohne daß sich für das eine oder andere Unternehmen Vor- oder Nachteile ergeben, zwischen 43 und 44,3 cts/m3 liegt. Bei diesem Preisniveau würden die Abnehmer aus folgenden Gründen bei Erdgas bleiben: Einfachheit der Verwendung von Erdgas, weniger hohe Investitionssummen, keine Vorratshaltung, keine Umweltauflagen. Der Preis, der verstärkt die Umstellung auf Kohle fördern würde, liegt unter den besten Bedingungen bei 46,5 cts/m3 für ein mittleres Unternehmen und bei 47,5 cts/m3 für ein grösseres Unternehmen. Bei dieser letztgenannten Schere wird auf der Grundlage des Kriteriums einer fünfjährigen Tilgung davon ausgegangen, daß 30 % des vom Gartenbau verbrauchten Erdgases in weniger als 3 Jahren durch Kohle ersetzt würde. Daraus ergibt sich, daß der seit 1. Oktober 1984 angewandte Preis den Erdgasverbrauchern einen erheblichen Vorteil verschafft. Dieser Preis liegt nämlich unter dem ausgewogenen Preis und wesentlich unter der Schwelle, von der an eine spürbare Umrüstung auf Kohle einsetzen würde. Der Erdgaspreis für den Gartenbau ist also zu niedrig und diskriminierend. Somit liefert keines der von der niederländischen Regierung angeführten Argumente eine wirtschaftliche Begründung dafür, warum GASUNIE seit dem 1. Oktober 1984 dem niederländischen Gartenbau eine Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt. 7. Anhand dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Vertrag von Oktober 1984 der Wunsch zugrundeliegt, den Erdgastarif für den Gartenbau zu senken. Dieses Ziel lässt sich nicht aus der Sicht einer normalen Geschäftsgebarung eines Privatunternehmens erklären. Es entspricht vielmehr der dem Staat eigenen Berücksichtigung politischer und wirtschaftlicher Zwänge. Im vorliegenden Fall verzichtet der niederländische Staat durch sein Verhalten auf Einnahmen, die er aus seiner Beteiligung an GASUNIE ziehen könnte, um den Gartenbaubetrieben einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Mithin kommt der betreffende Vorteil aus staatlichen Mitteln, so daß die Maßnahme als Beihilfe zu werten ist. 8. Die Auswirkung dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel ergibt sich sowohl aus dem Vergleich zwischen der Erzeugung aus geheizten niederländischen Gewächshäusern und der Gesamterzeugung aus geheizten Gewächshäusern in der Gemeinschaft sowie der Auswirkung eines selbst geringen Vorteils bei den Heizkosten. Auch wenn diese Kosten zwischen den einzelnen Erzeugnissen und den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufweisen, ist die niederländische Erzeugung groß genug, damit sich auch ein geringer Vorteil bei diesen Kosten auf die Produktionskosten auswirkt. Aus diesem Grunde erhält der niederländische Gartenbau einen Vorteil, der zwangsläufig den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt, zumal der grösste Teil der niederländischen Erzeugung in andere Mitgliedstaaten ausgeführt wird. 9. Daraus ergibt sich, daß - der von GASUNIE dem niederländischen Gartenbau für die Warmhauserzeugung eingeräumte Erdgastarif eine Beihilfe darstellt; - die Warmhauserzeugung des niederländischen Gartenhaus durch diese Beihilfe gegenüber den anderen Erdgasabnehmern in den Niederlanden bevorzugt wird; - der Wettbewerb der Warmhauserzeugung des niederländischen Gartenbaus und der Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten durch diese Beihilfe verfälscht wird; - diese Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Infolgedessen erfuellt die Beihilfe die Bedingungen des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages. IV Nach Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages sind die Behilfen, die den darin aufgezählten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In den Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit nach Absatz 3 des genannten Artikels werden die Ziele aufgezählt, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse einzelner Bereiche der nationalen Wirtschaft verfolgt werden. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms regionalen oder sektoralen Charakter oder bei jeder einzelnen Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen nur in Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Zielen erforderlich ist. Den Vorteil der genannten Ausnahmen für Beihilfen gewähren, die keine entsprechende Gegenleistung garantieren, würde bedeuten, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die im Hinblick auf das gemeinschaftliche Interesse begründet sind, und im Zusammenhang damit unberechtigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten zu gestatten. Im vorliegenden Fall erlaubt die Beihilferegelung nicht, die genannte Gegenleistung festzustellen. Weder hat die niederländische Regierung eine Begründung liefern können, anhand derer festgestellt werden könnte, daß die betreffende Beihilfe die für die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Bedingungen erfuellt, noch hat die Kommission eine entsprechende Begründung feststellen können. Es handelt sich eindeutig nicht um eine Maßnahme zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) da die fragliche Tarifgestaltung im Widerspruch mit den Zielen der gemeinsamen Energiepolitik - vor allem Energieeinsparung und nationale Verwendung von Energie - steht. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne dieses Artikels. Bezueglich der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und gemäß Buchstabe c) der Entwicklung gewisse Wirtschaftszweige muß festgestellt werden, daß die Beihilfe ausschließlich nach Maßgabe der gekauften Gasmengen und ohne jegliches Kriterium der Anpassung oder Verbesserung der Betriebsstrukturen, der Energieeinsparung oder regionalen Betriebsbeihilfe für die betreffenden Unternehmen betrachtet werden. Derartige Beihilfen hat die Kommission prinzipiell stets abgelehnt, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, aufgrund derer sie für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Betracht kämen. Da die fragliche Beihilfe nicht die Bedingungen erfuellt, um eine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages für sich in Anspruch nehmen zu können, muß sie aufgehoben werden. Dies greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Wiedereinziehung der genannten Beihilfe bei den Begünstigten sowie hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ziehen wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs, der seit dem 1. Oktober 1984 in den Niederlanden für die Warmhauserzeugung der Gartenbaubetriebe gewährt wird, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Die Niederlande teilen der Kommission bis zum 15. März 1985 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 3. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 20. (1) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1982, S. 29. (2) ABl. Nr. L 229 vom 5. 8. 1982, S. 38. (1) Staatsblatt Nr. 765. (2) SG (84) D/15. 264.