27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2009

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2012/441/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Dezember 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits auszuhandeln.

(2)

Das Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet (1).

(3)

Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

(4)

Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung des Abkommens erforderlich.

(5)

Das Protokoll wurde von den Parteien am 19. März 2007 ausgehandelt.

(6)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Protokoll ab seiner Unterzeichnung durch die Parteien vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung wird durch den Rat vorgenommen.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)   ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 55.


PROTOKOLL

zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und der Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde.

Artikel 2

(1)   In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

a)

Nach dem ersten Gedankenstrich:

„—

Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 14. Oktober 1966 in Rabat,“

b)

Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:

„—

Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 6. Dezember 1971,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat unterzeichnet wurde.“

(2)   Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

a)

Nach dem Eintrag zu Belgien:

„Bulgarien:

Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation“.

b)

Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik:

„Rumänien:

Generaldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur“.

Artikel 3

Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 4

(1)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkom-mens genehmigt werden, tritt das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungs-verfahren mitgeteilt haben.

(2)   Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 5

Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За дьржавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Per gli Stati membri

Dalīvalstu vārdā –

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu Państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaternas

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

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Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

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Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

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Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Por el Reino de Marruecos

Za Marocké království

For Kongeriget Marokko

Für das Königreich Marokko

Maroko Kuningriigi nimel

Για το Βασίλειο του Μαρόκου

For the Kingdom of Morocco

Pour le Royaume du Maroc

Per il Regno del Marocco

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Maroko Karalystės vardu

A Marokkói Királyság nevében

Għar-Renju tal-Marokk

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Za Marocké kráľovstvo

Za Kraljevino Maroko

Marokon kuningaskunnan puolesta

För Konungariket Marocko

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