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27.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Oktober 2009
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2012/441/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 5. Dezember 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits auszuhandeln. |
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(2) |
Das Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet (1). |
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(3) |
Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. |
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(4) |
Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung des Abkommens erforderlich. |
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(5) |
Das Protokoll wurde von den Parteien am 19. März 2007 ausgehandelt. |
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(6) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Protokoll ab seiner Unterzeichnung durch die Parteien vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung wird durch den Rat vorgenommen.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Å. TORSTENSSON
PROTOKOLL
zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
einerseits und
DAS KÖNIGREICH MAROKKO,
nachstehend „Marokko“ genannt,
andererseits,
in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und der Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde.
Artikel 2
(1) In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
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a) |
Nach dem ersten Gedankenstrich:
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b) |
Nach dem sechzehnten Gedankenstrich:
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(2) Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:
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a) |
Nach dem Eintrag zu Belgien: „Bulgarien: Generaldirektion der Zivilluftfahrtbehörde Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation“. |
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b) |
Nach dem Eintrag zur Slowakischen Republik: „Rumänien: Generaldirektion für Infrastruktur und Zivilluftfahrt Ministerium für Verkehr und Infrastruktur“. |
Artikel 3
Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkom-mens genehmigt werden, tritt das Protokoll gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens an dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungs-verfahren mitgeteilt haben.
(2) Dieses Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Artikel 5
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2012 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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