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29.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
über den Ankauf von Impfstoffen gegen die klassische Schweinepest durch die Gemeinschaft und die Einrichtung von Gemeinschaftsbeständen dieser Impfstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2056)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/571/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die klassische Schweinepest stellt eine Bedrohung für die Haus- und Wildschweinbestände in der Gemeinschaft dar. |
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(2) |
Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hausschweinbetrieben können schwerwiegende Folgen haben und zu hohen wirtschaftlichen Verlusten in der Gemeinschaft führen, insbesondere wenn diese in Gebieten mit einer hohen Schweinebesatzdichte auftreten. |
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(3) |
Die Richtlinie 2001/89/EG enthält die Regeln für Notimpfungen von Haus- und Wildschweinen und die Definition der Markerimpfstoffe. |
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(4) |
Die Gemeinschaft verfügt bereits über Lagerbestände von 1 000 000 Dosen attenuiertem Lebendimpfstoff gegen die klassische Schweinepest. |
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(5) |
Gemäß der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (3) wurde unlängst ein geeignetes Testverfahren entwickelt, um geimpfte Schweine von natürlich mit klassischer Schweinepest infizierten Schweinen zu unterscheiden. Die Verwendung der bereits zur Vermarktung in der Gemeinschaft zugelassenen Markerimpfstoffe kann daher im Fall einer Notimpfung von Hausschweinen erwogen werden. |
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(6) |
Neue Erfahrungen mit der Bekämpfung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gemeinschaft haben gezeigt, dass die oral verabreichte Impfung von Schwarzwild mit Hilfe von Ködern wirksam sein kann. |
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(7) |
Um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, besser auf einen KSP-Ausbruch reagieren zu können, sollten eine angemessene Anzahl Markerimpfstoffdosen und Impfstoffe zur oralen Verabreichung über Köder angekauft und die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und schnelle Bereitstellung in Notfällen getroffen werden. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft erwirbt so bald wie möglich 1 800 000 Dosen Markerimpfstoff gegen die klassische Schweinepest.
(2) Die Gemeinschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und Verteilung des Impfstoffes gemäß Absatz 1.
Artikel 2
Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 dürfen 1 500 000 EUR nicht übersteigen.
Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft erwirbt so bald wie möglich 500 000 Dosen Impfstoff gegen die klassische Schweinepest zwecks oraler Verabreichung an Wildschweine.
(2) Die Gemeinschaft trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Lagerung und Verteilung des Impfstoffes gemäß Absatz 1.
Artikel 4
Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dürfen 500 000 EUR nicht übersteigen.
Artikel 5
Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den durch eine Ausschreibung bestimmten Lieferanten durchgeführt.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(3) ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/859/EG (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 55).