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19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/87 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2008
über die staatliche Beihilfe C 25/2000 (ex N 149/99), die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini Siderurgica SpA gewähren will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3515)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/389/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 21. Dezember 2000 erließ die Kommission eine Negativentscheidung in der Sache C 25/2000 — Lucchini (ex N 145/99) betreffend Umweltschutzbeihilfen, die Italien zugunsten des Stahlunternehmens Lucchini SpA („Lucchini“) gewähren wollte (2). |
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(2) |
Der Beihilfeempfänger erhob beim Gericht erster Instanz Klage gegen diese Entscheidung. Mit Urteil vom 19. September 2006 erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig, als sie die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen in Höhe von 2,7 Mio. ITL (1,369 Mio. EUR) für die Investitionen in die Kokerei bzw. in Höhe von 1,38 Mrd. ITL (713 550 EUR) für die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem betraf. Dagegen wurde die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf das Stahlwerk, den Hochofen und die Rauchgasabsaugung bestätigt (3). |
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(3) |
Am 9. August 2007 übermittelte die Kommission Italien ein Auskunftsersuchen, das Italien mit Schreiben vom 5. September 2007 beantwortete. Weitere Informationen wurden bei einem Besuch im Stahlwerk in Piombino (Toskana) am 10. September 2007 eingeholt (4). Auf ein weiteres, am 3. Oktober 2007 übermitteltes Auskunftsersuchen antwortete Italien mit Schreiben vom 7. November 2007. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. Unternehmen und Anlagen
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(4) |
Das Stahlunternehmen ist in Piombino (Toskana, Italien) direkt am Meer angesiedelt. Es befindet sich in nur wenigen hundert Metern Entfernung von einem Badestrand und einer Fischereizone, so dass der Standort von der Bevölkerung nur dann toleriert wird, wenn den Umweltauswirkungen gebührend Rechnung getragen wird. |
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(5) |
In der Kokerei wird aus Kohle mittels eines Destillationsverfahrens bei 1 240 °C bis 1 250 °C Koks erzeugt, der anschließend für die Herstellung von Eisenerz verwendet wird. Die Koksofenbatterie besteht aus mehreren schmalen, hohen und tiefen Öfen, die nebeneinander angeordnet sind. Zwischen den Öfen befinden sich jeweils mit feuerfesten Steinen ausgemauerte Heizzüge, in denen Gas verbrannt wird, um die Öfen zu erhitzen. Die Öfen werden durch eine Füllöffnung an der Ofendecke mit Kohle beschickt. Zum Ausstoßen des Kokses werden die Türen auf beiden Seiten der Öfen geöffnet, und die Druckmaschine drückt den Koks nach außen. |
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(6) |
Der Verkokungsprozess dauert rund 24 Stunden. Eine etwaige Beschleunigung der Verfahrensabläufe vor oder während der Kokserzeugung ermöglicht nicht, den Produktionsprozess insgesamt zu beschleunigen oder innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit mehr Koks zu erzeugen. |
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(7) |
Die Ofenbatterie, auf die sich die angemeldeten Investitionen beziehen, wurde 1971 gebaut. Damals verfügte das Werk Lucchini Piombino über drei Koksofenbatterien, die aus 27, 43 bzw. 45 Öfen bestanden. Im November 1992 wurde die dortige Koksherstellung in Erwartung einer Entscheidung der Geschäftsführung über die Fortführung der Kokserzeugung im Werk unterbrochen. Im März 1993 wurde diese Fortführung beschlossen, und die Ofenbatterien wurden wieder in Betrieb genommen. |
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(8) |
Während der Produktionsunterbrechung wurden die Koksöfen mit der gebotenen Sorgfalt entleert und langsam auf eine Temperatur zwischen 900 °C und 950 °C abgekühlt. Italien hat erklärt, dass bei einer Produktionsunterbrechung selbst dann, wenn mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wird, zwangsläufig gewisse Schäden an den Anlagen auftreten. |
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(9) |
Im Jahr 1996 wurden Investitionen zur Modernisierung der Kokerei beschlossen. Im Falle der in Rede stehenden Batterie, die von relativ guter Qualität war und sich noch in recht gutem Zustand befand, wurde festgestellt, dass sie nach einer entsprechenden Modernisierung noch weitere 10 Jahre in Betrieb bleiben könnte. Mit den Investitionen wurde 1998 begonnen. Die übrigen beiden Batterien wurden nicht weiter genutzt und abgebaut. |
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(10) |
Es handelt sich um ein geschlossenes System, bei dem das Wasser zur indirekten Kühlung der verschiedenen Anlagen des Werks genutzt wird. Das Wasser kommt nicht direkt mit den Anlagen in Kontakt, so dass sich seine chemische Zusammensetzung nicht verändert. |
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(11) |
Das Wasser wird einem bestimmten Wasservorkommen entnommen (zum Beispiel Meer oder Grundwasser) und diesem nach Gebrauch wieder zugeführt. Das Werk Lucchini verwendet viel Kühlwasser aus dem Mittelmeer. Das Wasser wird aus dem Meer gepumpt und dann zur Kühlung der Anlagen genutzt. Anschließend wird es mit erhöhter Temperatur wieder ins Meer zurückgeleitet. Dies ist im Hinblick auf die Meeresfauna und -flora problematisch, selbst wenn die zulässige Höchsttemperatur von 35 °C nicht überschritten wird. |
2.2. Beihilfemaßnahmen
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(12) |
Die meisten Maßnahmen, die Gegenstand der beihilferechtlichen Würdigung sind, betreffen die verschiedenen Stufen der Kokserzeugung. Diese Maßnahmen werden nachstehend näher erläutert. Die Investitionen beliefen sich insgesamt auf 38,45 Mrd. ITL (rund 19,2 Mio. EUR). |
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(13) |
Die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem zielten darauf ab, einen Teil des Meerwassers durch Wasser aus der kommunalen Wasseraufbereitungsanlage zu ersetzen. Diese Investitionen ändern zwar nichts an der Erhöhung der Temperatur des ins Meer zurückgeleiteten Wassers, führen jedoch zu einer deutlichen Verringerung der betreffenden Wassermenge. Die Investitionen in das Wasser- und Abwassersystem beliefen sich auf 19,7 Mrd. ITL (rund 9,85 Mio. EUR). |
3. URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
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(14) |
Im Wesentlichen gelangte das Gericht erster Instanz zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die für nichtig erklärten Teile unzureichend begründet war (5). |
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(15) |
Das Gericht erster Instanz bestätigte, dass der Anhang des Sechsten Stahlbeihilfenkodex (6) und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt), die zum damaligen Zeitpunkt Anwendung fanden, die Bedingungen für die Gewährung von Umweltschutzbeihilfen im Stahlsektor vorgaben (8). Maßgebend für diese Sache waren genauer gesagt die Punkte 3.2.1 und 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens, so wie diese im zweiten Teil des Anhangs des Stahlbeihilfenkodex präzisiert und für die EGKS-Stahlindustrie angepasst wurden. |
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(16) |
Unter Punkt 3.2.1. des Gemeinschaftsrahmens heißt es: „Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, sind von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen.“ Dies bekräftigt den im Anhang zum Stahlbeihilfenkodex festgelegten Grundsatz, dem zufolge die Kommission bei der Gewährung von Umweltschutzbeihilfen in geeigneten Fällen strenge Bedingungen und Sicherungen auflegt, um versteckte Investitionsbeihilfen für neue Anlagen oder Ausrüstungen zu verhindern. In entsprechenden Fällen wird im Rahmen der Würdigung zunächst geprüft, ob die betreffende Investition nicht „in jedem Fall“ getätigt worden wäre. Kann der Staat jedoch nachweisen, dass die Investition dem Umweltschutz dient, so hat das Gericht erster Instanz festgestellt, dass diese Investition nicht allein deshalb für nicht beihilfefähig erklärt werden darf, weil sie positive Auswirkungen auf die Produktion hat. In diesen Fällen sind lediglich etwaige Produktionsvorteile in Abzug zu bringen (9). |
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(17) |
Gemäß dem Stahlbeihilfenkodex „sind Neuinvestitionen, die aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen oder Ausrüstungen auf jeden Fall getätigt worden wären, nicht beihilfefähig. Die verbleibende Lebensdauer der Anlage muss noch mindestens 25 % betragen, damit Neuinvestitionen gefördert werden können“ (10). In dem in Rede stehenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung unzureichend begründet hat, warum sie das von Italien vorgelegte Gutachten, dem zufolge die verbleibende Lebensdauer der vorhandenen Anlagen mindestens 25 % betrug, zurückgewiesen hat (11). Im Übrigen bestätigte das Gericht erster Instanz, dass die Investitionen, die aus technischen Gründen/produktionsbedingt notwendig waren, „in jedem Fall“ getätigt worden wären (12). |
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(18) |
Das Gericht erster Instanz gelangte wie die Kommission zu dem Schluss, dass das Lucchini-Werk in Piombino die verbindlichen Umweltnormen erfüllte. Die maßgebliche Nummer 3.2.3.B des Gemeinschaftsrahmens betrifft Beihilfen an „Unternehmen, die die verbindlichen Umweltnormen übertreffen“ . Das Gericht erster Instanz kam zu dem Ergebnis, dass die Investitionen in die Kokerei ermöglichten, „die verbindlichen Umweltnormen [zu] übertreffen“ : Die beiden getrennt angemeldeten Vorhaben sind dabei als einziges Vorhaben zu betrachten (13). Die Kommission hat unzureichend begründet, warum sie den Erläuterungen Italiens nicht Rechnung getragen hat. |
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(19) |
Eine Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Bestimmung ist, dass der Investor nachweist, „dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h., dass eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre, um den neuen Umweltanforderungen gerecht zu werden“ (14). Das Gericht erster Instanz gelangte unter Berücksichtigung der von Italien vorgelegten Unterlagen und Beweise zu dem Schluss, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die alten Umweltschutzausrüstungen nicht mehr funktionierten (15). |
4. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(20) |
Bei den von Italien geplanten Investitionszuschüssen für das Stahlwerk handelt es sich um staatliche Mittel, die Lucchini einen selektiven Vorteil verschaffen, den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Sie stellen somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. |
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(21) |
Die Kommission hat die beiden Gruppen von Investitionen erneut einer beihilferechtlichen Würdigung unterzogen und jeweils separat vor allem im Hinblick darauf untersucht, ob die Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen auf jeden Fall getätigt worden wären. |
4.1. Kokerei
4.1.1. Typische Umweltprobleme
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(22) |
Bei der Einstufung der Investitionen in die Kokerei stützte sich die Kommission auf ihr Referenzdokument über die besten verfügbaren Techniken (Best available techniques, BAT) für die Eisen- und Stahlherstellung vom Dezember 2001 (16). Gemäß diesem Dokument stellen die Abgasemissionen von Kokereien das größte Umweltproblem dar. Dabei handelt es sich in vielen Fällen um diffuse Emissionen aus verschiedenen Quellen wie undichten Ofendeckeln, Ofentüren, Arbeitstüren für die Planierstangen sowie Steigrohren und um Emissionen von bestimmten Vorgängen wie der Kohlebeschickung und dem Koksdrücken und -löschen. Auch aus Kokereigasaufbereitungsanlagen rühren Emissionen her. Das Abgas der Unterfeuerung stellt die wichtigste Punktquelle für Abgasemissionen her. Folglich beziehen sich die als beste verfügbare Techniken in Frage kommenden Verfahren mehrheitlich auf die Verminderung der Abgasemissionen. Dem gleichmäßigen und störungsfreien Betrieb sowie der Wartung der Koksöfen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die Entschwefelung des Kokereigases hat eine große Bedeutung hinsichtlich der Reduzierung der SO2-Emissionen. Dies betrifft nicht nur seine Verwendung für die Feuerung der Koksöfen, sondern auch seine Verwendung in anderen Anlagen, in denen das Kokereigas als Brennstoff eingesetzt wird. |
4.1.2. Beihilfefähige Maßnahmen
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(23) |
Bei der beihilferechtlichen Würdigung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Italien den Nachweis erbracht hat, dass Investitionen in Höhe von insgesamt 29,93 Mrd. ITL tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurden. Im Hinblick auf diese Investitionen stellt sie fest, dass nachweislich eine klare Entscheidung für höhere Umweltschutznormen getroffen wurde. Bei allen von den Investitionen betroffenen Anlagen des Werks kann davon ausgegangen werden, dass die verbleibende Lebensdauer nicht weniger als 25 % betrug. Die Kommissionsuntersuchung bestätigte die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben Italiens. Ferner wird davon ausgegangen, dass es abgesehen von der weiteren Nutzung der alten Anlagen keine kostengünstigere Lösung gab, denn die betreffenden Investitionen dienten ausschließlich dem Umweltschutz. |
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(24) |
Im Folgenden werden diese Investitionen im Einzelnen beschrieben. |
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(25) |
Lucchini beabsichtigte, 3 Mrd. ITL (rund 1,5 Mio. EUR) in ein neues Transportband zu investieren. Die Beförderung der Kohle vom Ofen in die Kokerei auf einem offenen Band führte zu erheblichen Staubemissionen. Daher beschloss Lucchini, das alte Band durch ein umweltgerechtes, von einer Röhrenkonstruktion umgebenes Band zu ersetzen. |
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Zur weiteren Verringerung der Staubemissionen installierte Lucchini eine Befeuchtungsanlage. Die entsprechende Investition belief sich auf 269 Mio. ITL (rund 135 000 EUR). |
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(27) |
Aufgrund der Befeuchtung kann die Kohle leicht verklumpen, was zu Problemen bei der Beschickung der Öfen führen kann. Um dies zu verhindern, wurden in den Kohletürmen Belüftungsvorrichtungen installiert. Die entsprechende Investition belief sich auf 295 Mio. ITL (rund 150 000 EUR). |
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(28) |
Diese Investitionen wirken sich nicht auf den Betrieb der Kokerei bzw. des Stahlwerks im Allgemeinen aus. |
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Lucchini beabsichtigte, insgesamt 14,3 Mrd. ITL (rund 5,9 Mio EUR) in die Verringerung der Emissionen während der Beschickung der Öfen zu investieren. |
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(30) |
Die Ofenbeschickung erfolgte mit Hilfe von Füllwagen, die über den Ofendeckeln entlangfuhren. Zunächst wurde die Kohle aus dem Kohleturm in die unterhalb des Turms bereitstehenden Füllwagen geschüttet. Anschließend wurde das Kohlegemisch in den Füllwagen auf einem Gleis oberhalb der Ofenbatterie transportiert und dann über die Ofendeckel in die einzelnen Ofenkammern geschüttet. |
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(31) |
Vor Durchführung des Investitionsvorhabens wurde die Kohle ohne weitere Schutzvorkehrungen in die Ofenkammern geschüttet, so dass es während der Beschickung zu erheblichen Gasemissionen kam. Die Investition zielte darauf ab, eine hermetische Verbindung zwischen den Schütttrichtern der Füllwagen und den Füllöffnungen der Öfen herzustellen, um eine emissionsfreie Beschickung zu ermöglichen. Das Investitionsvorhaben umfasste die folgenden drei Komponenten: 1) Erneuerung der Füllwagen — 5 Mrd. ITL (rund 2,5 Mio. EUR); 2) Erneuerung der Füllöffnungen an den Ofendecken und Anpassung der Ofendecken (d. h. Erneuerung der gesamten Ofendecken) — 7,7 Mrd. ITL (rund 3,3 Mio. EUR); 3) Gleiserneuerung — 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR). |
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(32) |
Die Kommission hat insbesondere geprüft, ob die hohen Investitionsbeträge bei den ersten beiden Maßnahmen gerechtfertigt waren. Der Ersatz der alten Füllwagen erwies sich als notwendig, weil die neuen, hochwertigeren Fülltrichter höher sind als die alten, einfacher gebauten Trichter. Wären die neuen Trichter auf die alten Füllwagen montiert worden, hätten die Füllwagen nicht mehr unter die Kohletürme gepasst. Die hohen Kosten für die Erneuerung der Ofendecken sind darauf zurückzuführen, dass spezielle feuerfeste Materialien verwendet werden müssen. |
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(33) |
Die betreffenden Maßnahmen wirken sich nicht auf die Produktion aus. |
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(34) |
Insgesamt 5 Mrd. ITL (rund 2,13 Mio. EUR) wurden investiert, um die Emissionen auf Ebene der Ofentüren so weit wie möglich zu verringern. Die alten Türen schlossen die Öfen nicht hermetisch ab, so dass Gas entweichen konnte. Zudem lagerte sich nach jeder Ofenbeschickung Teer an den Türen und Rahmen der Öfen ab, was weitere Undichtigkeiten zur Folge hatte. Die alten, einfachen und starren Türen konnten nicht in ausreichendem Maße modernisiert werden, so dass sämtliche 54 Ofentüren für 2,5 Mrd. ITL (rund 1,12 Mio. EUR) ersetzt werden mussten. |
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(35) |
Darüber hinaus müssen von den Türen und den Türrahmen regelmäßig die Teerablagerungen, die auch andere gefährliche Stoffe wie Phosphor und Schwefel enthalten, entfernt werden. Ursprünglich geschah dies einmal pro Woche in Handarbeit. Durch die Automatisierung des Reinigungsprozesses, die 2,1 Mrd. ITL (rund 1 Mio. EUR) kostete, konnte Lucchini die Reinigung nach jeder Ofenbeschickung, d. h. täglich und nicht mehr nur einmal wöchentlich, durchführen. Dadurch schlossen die Ofentüren besser, so dass die Umweltbelastungen weiter verringert wurden. |
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(36) |
Da die neuen Türen 1,5 t mehr wogen als die alten, wurde es für die Arbeiter des Stahlwerks zu gefährlich, die Türen mit dem alten Kettenmechanismus zu öffnen und zu schließen. Daher wurde für rund 356 Mio. ITL (rund 175 000 EUR) ein neuer Mechanismus installiert, der mehr Sicherheit für die Arbeiter bot. Die Investition selbst diente zwar nicht dem Umweltschutz, war jedoch aufgrund der Montage der neuen Türen notwendig. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine ergänzende, infolge einer Umweltschutzmaßnahme notwendige Investition handelt, so dass beide Investitionen als ein einziges Investitionspaket angesehen werden können. |
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Die Maßnahmen wirken sich nicht auf den Produktionsprozess insgesamt aus. |
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(38) |
Lucchini investierte 1 Mrd. ITL (rund 500 000 EUR) in die Modernisierung der Anlage zum Absaugen der Abgase aus den Öfen. Ziel war es, die Geschwindigkeit der Gasabsaugung zu regulieren. Der Druck in den Röhren schwankt, und wenn er zu hoch wird, öffnen sich die Ventile, damit das überschüssige Gas entweichen kann. Durch die Investition sollte der Gasstrom reguliert und damit bewirkt werden, dass sich die Ventile nicht so häufig öffnen. |
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(39) |
Im Rahmen eines Investitionsvorhabens im Wert von 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR) wurden auch das Hauptabsaugrohr, die Steigrohre und die Verbindungsrohre zum Absaugsystem vollständig erneuert. Das alte System wurde mit Dampf betrieben, und aufgrund von Undichtigkeiten in den Verbindungsrohren kam es zu Gasemissionen. Ferner verfügten die Steigrohre nicht über hydraulische Ventile. Bei dem neuen System wird das Gas mit Hilfe von Ammoniak unter Hochdruck abgekühlt, wodurch sich die Schadstoffbelastung des Gases verringert. |
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(40) |
Weitere Investitionen wurden zur Modernisierung der Gasaufbereitungsanlage getätigt. Im Wesentlichen wurden die Zufuhrleitungen ersetzt sowie ein neues System zur Naphthalin-Gewinnung und ein EDV-gestütztes Kontrollsystem für die Gasaufbereitungsanlage installiert. Die Investitionen beliefen sich auf 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR). |
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(41) |
Das System elektrostatischer Filter zur Entfernung der volatilen Bestandteile aus dem Gas wurde vollständig überholt, damit mehr Teer ausgefiltert werden konnte. Für die Investition wurden 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR) veranschlagt. |
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(42) |
Der während der Verkokung entstehende Teer wird dann bei einer Temperatur von 70 °C gelagert. Aus heißem Teer entweichen krebserregende Gase. Lucchini beschloss, 1 427 Mrd. ITL (rund 0,7 Mio. EUR) in ein System zum Aufsaugen und Verbrennen dieser krebserregenden Emissionen zu investieren. Diese Investition wirkt sich nicht auf die Produktion aus. |
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(43) |
Die Investitionen in die Gasaufbereitungsanlage ermöglichen, in geringfügigem Umfang mehr und hochwertigere chemische Substanzen aus dem Kokereigas zu gewinnen und zu verkaufen. Allerdings muss die neue Anlage kontinuierlich überwacht werden, wodurch deutlich höhere Kosten anfallen. Somit ergeben sich keine allgemeinen Produktionsvorteile. |
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(44) |
Ferner musste ein System zur besseren Messung der freigesetzten SO2-Emissionen installiert werden. Diese Investition wurde ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt und belief sich auf 138 Mio. ITL (rund 70 000 EUR). Diese Investition wirkt sich nicht auf die Produktion aus. |
4.1.3. Investitionen, die in jedem Fall getätigt worden wären
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(45) |
Hinsichtlich der im Folgenden beschriebenen Investitionen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Investitionen in jedem Fall getätigt worden wären, so dass sie nicht für Umweltschutzbeihilfen in Betracht kommen. Diese Investitionen belaufen sich auf 8,52 Mrd. ITL und kommen, da sie keinen Anreizeffekt gehabt haben, nicht für Umweltschutzbeihilfen in Betracht. |
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(46) |
Lucchini beschloss, 4,241 Mrd. ITL (rund 2,1 Mio. EUR) in die Reparatur der Ofenkammern zu investieren; genauer gesagt ging es darum, die Ofenkammern neu zu versiegeln oder sie ganz oder teilweise neu auszumauern. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Investition produktionsbedingt getätigt wurde. Erstens weist sie darauf hin, dass die Ofenbatterie nicht zur „Umweltschutzausrüstung“ gehört, sondern das Herzstück der Kokerei darstellt. |
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(47) |
Zweitens ist eine Instandsetzung in Form einer Versiegelung Teil der üblichen Wartung eine Koksofenbatterie. |
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(48) |
Darüber hinaus hat Italien die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Zustand der Ofenbatterie durch die Produktionsunterbrechung in den Jahren 1992 und 1993 noch schneller verschlechtert und sich somit die Lebensdauer verringert hatte. Als das Unternehmen im Jahr 1999 die Wiederinbetriebnahme der Batterie beschloss, wurde von einer verbleibenden Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren ausgegangen. Ist statt einer Versiegelung eine Neuausmauerung erforderlich, ist davon auszugehen, dass sich die Ofenwände bereits in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfalls befinden. Befinden sich die Ofenwände in einem schlechten Zustand, besteht beispielsweise die Gefahr, dass sie sich nach innen neigen, so dass die Drückmaschine den Koks nicht mehr aus der Ofenkammer rausdrücken kann. Dann kann die Ofenkammer überhaupt nicht mehr genutzt werden. Außerdem ist die Stabilität der Ofendecke nicht mehr gewährleistet. |
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(49) |
Italien hat geltend gemacht, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Ausmauerung aus Gründen des Umweltschutzes durchgeführt worden seien. Denn wenn das Gas aus den Ofenkammern in die Heizzüge entwichen wäre, hätte sich die Zusammensetzung des Verbrennungsgases geändert, so dass aus den Schornsteinen schwarzer Rauch aufgestiegen wäre. |
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(50) |
Die Kommission folgt den Erläuterungen Italiens, soweit sie sich auf die Notwendigkeit einer hermetischen Abtrennung von Ofenkammern und Heizzügen beziehen, stellt jedoch fest, dass mit diesen Erläuterungen nicht der Nachweis erbracht wird, dass der Investor die klare Entscheidung getroffen hat, höheren Umweltschutznormen gerecht zu werden. Vielmehr gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Investitionen aus den oben dargelegten Gründen in jedem Fall getätigt worden wären. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 wurde Italien Gelegenheit gegeben, zu dem Standpunkt der Kommission Stellung zu nehmen, allerdings hat Italien von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen auf der Ebene der Ausmauerung der Ofenkammern in jedem Fall aus wirtschaftlichen Gründen durchgeführt worden wären, um die Fortführung der Koksherstellung im Werk zu ermöglichen. |
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(51) |
Zwar trifft es zu, dass Stromunterbrechungen zu Umweltbeeinträchtigungen führen, doch hatte die Installation eines Reservegenerators nach Auffassung der Kommission vor allem produktionsbedingte Gründe. Stromunterbrechungen haben erhebliche negative Folgen für die Produktion, und ein Reservegenerator wäre in jedem Fall installiert worden. Die Investition belief sich auf 1,8 Mrd. ITL (rund 0,9 Mio. EUR). |
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(52) |
Lucchini investierte 220 Mio. ITL (rund 110 000 EUR) in den Kauf neuer Filter für den Dampf, der bei der Abkühlung des Kokses nach dem Ausdrücken aus den Öfen entsteht. Nach Auffassung der Kommission wären die Filter in jedem Fall ersetzt worden, da sie, wie Italien während des Besuchs im Stahlwerk bestätigte, das Ende ihrer Lebensdauer (20 Jahre) erreicht hatten. |
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(53) |
Das Glattschieben der Kohle im Koksofen ist im Hinblick auf den Umweltschutz grundsätzlich sinnvoll. Die betreffende Investition bestand jedoch nur darin, den bisher von Hand durchgeführten Vorgang zu automatisieren. Diese Automatisierung hat praktisch keine Auswirkungen auf die Emissionen. Die Investition wäre aus wirtschaftlichen Gründen in jedem Fall getätigt worden. Die angemeldete Investition belief sich auf 1,5 Mrd. ITL (rund 750 000 EUR). |
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(54) |
Das Verbindungsrohr, durch das das Gas in die Heizzüge geleitet wurde, um dort zwecks Erhitzung der Öfen verbrannt zu werden, war undicht, so dass Gas austrat. Es hätte in jedem Fall ersetzt werden müssen, weil das Gas hoch explosiv ist und die Leckagen ein hohes Risiko für die Arbeiter darstellten. Die Investition belief sich auf 761 Mio. ITL (rund 380 000 EUR). |
4.2. Wasser- und Abwassersystem
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(55) |
Vor der Durchführung des Investitionsvorhabens wurden beim Wasser- und Abwassersystem die verbindlichen Schwellenwerte eingehalten. |
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(56) |
Vor dem Investitionsvorhaben wurden 36 800 000 m3 Wasser aus dem Meer entnommen und anschließend wieder zurückgeleitet, inzwischen sind es nur noch 26 000 000 m3. Die Investition diente insbesondere dazu, eine Verbindung zur kommunalen Wasseraufbereitungsanlage zu bauen und das Rohrsystem so umzubauen, dass die erforderliche Wassermenge insgesamt verringert wurde. Die Kommission stellt fest, dass die Investition tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurde. |
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(57) |
Durch die Investition konnten die Pumpkosten jährlich um 206 712 EUR gesenkt werden. Zugleich mussten allerdings für das Wasser aus der kommunalen Aufbereitungsanlage 0,15 EUR pro m3 gezahlt werden, so dass sich zusätzliche Kosten in Höhe von 226 200 EUR ergaben. Beim neuen System musste Lucchini somit Mehrkosten in Höhe von 19 448 EUR tragen. Demnach sind keinerlei Produktionsvorteile in Abzug zu bringen. |
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(58) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission hinsichtlich der Investitionen in die Kokerei zu dem Schluss gelangt, dass Investitionen in Höhe von 29,93 Mrd. ITL (d. h. 72 % der Investitionen insgesamt) tatsächlich aus Gründen des Umweltschutzes getätigt wurden und somit gemäß dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahr 1994 beihilfefähig sind (siehe Randnummer 15) (17). Aus diesen Investitionen ergeben sich keine Produktionsvorteile. Italien hat eine Beihilfeintensität von 7 % angemeldet. Die entsprechende Beihilfe in Höhe von 2,095 Mrd. ITL (1 081 977,2 EUR) kann somit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. |
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(59) |
Hinsichtlich der übrigen Investitionen in die Kokerei in Höhe von 8,52 Mrd. ITL (rund 4,3 Mio. EUR) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund der Lebensdauer der Anlagen in jedem Fall getätigt worden wären. Da in der Stahlindustrie keine regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden dürfen, ist die entsprechende Beihilfe in Höhe von 0,596 Mrd. ITL (307 808,31 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. |
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(60) |
Was das Wasser- und Abwassersystem anbetrifft, so dient das gesamte Investitionsvorhaben dem Umweltschutz. Da sich keine Produktionsvorteile ergeben, kann die gesamte Beihilfe in Höhe von 1,379 Mrd. ITL (712 184,06 EUR; Beihilfeintensität von 7 %) genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 1 081 977,2 EUR (2,095 Mrd. ITL) bzw. 712 184,06 EUR (1,379 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für dem Umweltschutz dienende Investitionen in die Kokerei bzw. das Abwasser- und Wassersystem gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Die Beihilfen in Höhe von 307 808,31 EUR (0,569 Mrd. ITL), die Italien dem Stahlunternehmen Lucchini Siderurgica SpA für andere als die in Artikel 1 genannten Investitionen in die Kokerei gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Diese Beihilfen dürfen somit nicht durchgeführt werden.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 16. Juli 2008
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 25.
(2) ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 24.
(3) Rechtssache T-166/01, Lucchini/Kommission, Slg. 2006, II-2875.
(4) Der Besuch wurde von zwei Beamten der GD Wettbewerb und einem auf Fragen der Stahlindustrie spezialisierten Experten der GD Unternehmen und Industrie durchgeführt.
(5) Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 112 ff.
(6) Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42).
(7) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.
(8) Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 59.
(9) Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 92.
(10) Idem.
(11) Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnr. 103.
(12) So bestätigte das Gericht erster Instanz beispielweise die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Investitionen in den Hochofen. Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Modernisierung des Hochofens die ursprünglichen Umweltschutzausrüstungen überflüssig gemacht hatten, so dass diese produktionsbedingt in jedem Fall hätten ersetzt werden müssen.
(13) Urteil des Gerichts erster Instanz, Randnrn. 107 ff.
(14) Anhang des Stahlbeihilfenkodex, Teil 2 Buchstabe a: „Im Fall der Unternehmen, die beabsichtigen, die verbindlichen Umweltnormen erheblich zu übertreffen, muss der Investor zusätzlich zu Buchstabe b) Ziffer ii) oben nachweisen, dass eine klare Entscheidung für höhere Umweltnormen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordert, d. h., dass eine kostengünstigere Lösung möglich gewesen wäre, um den neuen Umweltanforderungen gerecht zu werden. Das höhere Beihilfeniveau [30 % im Vergleich zum Niveau von 15 %, das zum damaligen Zeitpunkt zulässig war, um den verbindlichen Normen gerecht zu werden] gilt jedoch nur für das zusätzlich erreichte Umweltschutzniveau.“
(15) Gericht erster Instanz, Randnrn. 104 ff.
(16) http://www.envir.ee/ippc/docs/iron%20and%20steel.doc
(17) Dies berührt nicht die Frage, ob die Investitionen gemessen an den verfügbaren Techniken eine Verbesserung ermöglichen, wie dies in den neuen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen gefordert wird (Siehe ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).