29.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/7


BESCHLUSS (GASP) 2021/1726 DES RATES

vom 28. September 2021

zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten — Phase II

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) sowie dazugehörige Munition aus dem Jahr 2018 mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) misst die Union der regionalen Zusammenarbeit als wirksames Mittel der Kontrolle von Kleinwaffen besondere Bedeutung bei.

(2)

Ferner heißt es in der SALW-Strategie der EU, dass die Union weiterhin die Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) unterstützen wird.

(3)

Gemäß der SALW-Strategie der EU unterstützt die Union die Umsetzung des VN-Aktionsprogramms bei Folgendem: der Sammlung und Vernichtung von überschüssigen SALW und zugehöriger Munition, der physischen Sicherung und der Verwaltung der Lagerbestände von SALW und zugehöriger Munition, dem Aufbau von Kapazitäten für die Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung von Waffen, dem Aufbau von Kapazitäten für Waffenausfuhrkontrollen und für die Strafverfolgung im Kontext der Bekämpfung des unerlaubten Handels, der Überwachung von Embargos und der Rückverfolgung von umgelenkten Waffen.

(4)

In Bezug auf den Nahen Osten und Nordafrika heißt es in der SALW-Strategie der EU, dass die Union weiterhin den Ausbau von Kapazitäten der lokalen Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte im Hinblick auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, die Vernichtung überschüssiger Bestände und die Dokumentierung und Rückverfolgung unerlaubter SALW unterstützen wird.

(5)

In der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 angenommen wurde, wird bekräftigt, dass die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW für die Verwirklichung vieler Ziele erforderlich ist, unter anderem in den Bereichen Frieden, Gerechtigkeit und leistungsfähige Institutionen, Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum, Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter sowie sichere Städte und Gemeinwesen.

(6)

In der Agenda zur Abrüstung mit dem Titel „Securing our Common Future“ (Sicherung unserer gemeinsamen Zukunft), die am 24. Mai 2018 eingeführt wurde, hat der VN-Generalsekretär gefordert, dass auf Ebene der Länder und in einigen Fällen auf subregionaler Ebene ein inklusiver, integrierter und partizipativer Ansatz für die Eindämmung von Kleinwaffen verfolgt werden muss.

(7)

Bei der dritten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms im Juni 2018 haben sich die VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in geeigneter Weise auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere zu Grenzkontrollen, Lagerbestandsverwaltung und -sicherung, Vernichtung und Entsorgung, Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung sowie unerlaubte Vermittlungsgeschäfte genannt; ferner haben die VN-Mitgliedstaaten sich verpflichtet, im Hinblick auf eine bessere Durchführung des VN-Aktionsprogramms und eine bessere Anwendung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments die Zusammenarbeit mit relevanten subregionalen und regionalen Organisationen zu verstärken.

(8)

Die Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) ist eine regionale Organisation, in der alle arabischen Länder vereint sind und die zum Ziel hat, die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zu fördern und zu vertiefen.

(9)

2016 haben die Union und die Arabische Liga den strategischen Dialog zwischen der Union und der Arabischen Liga eingerichtet und eine Reihe von Arbeitsgruppen eingesetzt.

(10)

Die im Rahmen des strategischen Dialogs eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen und Abrüstung hat prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt.

(11)

Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates (1) unterstützte die Union Phase I eines Projekts zur Unterstützung der Bekämpfung des illegalen Handels mit SALW und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Arabischen Liga und will nun die Phase II dieses Projekts weiterhin unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zwecks Unterstützung der Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“) bei der nationalen Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments wird die Union folgende Ziele verfolgen:

—

nachhaltiger Aufbau nationaler Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“), zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen, unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen;

—

nachhaltiger Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen;

—

Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen;

—

Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Union im Wege des vorliegenden Beschlusses Maßnahmen in folgenden Bereichen unterstützen:

—

Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme);

—

Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen);

—

weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kleinwaffen, einschließlich der Bestandsverwaltung, der Kontrolle zugehöriger Lieferung und der Sicherung;

—

Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration;

—

Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle dieser Waffen relevant sind.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Projekts ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch die Forschungseinrichtung Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“), vertreten durch das Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung); SAS wird dabei von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“) unterstützt und arbeitet eng mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammen.

(3)   SAS, die dabei von Interpol und der WZO unterstützt wird, nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit SAS.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 5 991 726 EUR.

(2)   Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit SAS. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass SAS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von SAS über die Durchführung dieses Beschlusses.

(2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Dieser Beschluss endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. KUSTEC


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1789 des Rates vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (ABl. L 293 vom 20.11.2018, S. 24).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

Projekt zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten (Phase 2, 2021-2024) — HR(2021) 125

Hintergrund

Das Projekt (EU-LAS-Projekt Phase 2) wird auf früheren Anstrengungen aufbauen, die bereits von der Liga der Arabischen Staaten (im Folgenden „Arabische Liga“ oder „LAS“) und der Union – unter anderem auch im Rahmen von Phase 1 des Projekts (2019-2021) (1) – unternommen wurden, um die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga beim Vorgehen gegen unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) im arabischen Raum zu unterstützen.

Die im Rahmen des strategischen Dialogs zwischen der EU und der Arabischen Liga eingesetzte Arbeitsgruppe zu Massenvernichtungswaffen, SALW und Rüstungskontrolle hat prioritäre Bereiche für eine mögliche konkrete Zusammenarbeit festgelegt. In Phase 1 des EU-LAS-Projekts wurden der Austausch bewährter Verfahren und der Erfahrungsaustausch in diesen Bereichen durch eine Reihe regionaler und subregionaler Treffen verbessert. Außerdem wurden in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga praktische Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, die auf den nachhaltigen Aufbau nationaler und regionaler (LAS-)Kapazitäten zur Bewältigung der Problemstellungen im Zusammenhang mit unerlaubten SALW, insbesondere in den vorrangigen Bereichen, abzielten.

Im Zeitraum vor der SARS-CoV-2-Pandemie wurden das Projekt-Auftakttreffen (Kairo, Juni 2019) und der erste subregionale Workshop (Abu Dhabi, Februar 2020) abgehalten. Darüber hinaus wurden im November/Dezember 2019 drei Bedarfsermittlungsmissionen durchgeführt, die die Grundlage für Ausbildungsprogramme in den Ländern selbst bildeten, die in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) und Rabat (Marokko) im Januar und Februar 2020 durchgeführt wurden.

Infolge des Ausbruchs der Pandemie im März 2020 wurden die Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts als Online-Angebote bereitgestellt. Mit Stand vom 30. April 2021 wurden im Rahmen des Projekts in sechs Mitgliedstaaten der Arabischen Liga Online-Schulungen durchgeführt, wobei zusätzliche Online-Schulungen, einschließlich Follow-up-Schulungen, für Mai/Juni 2021 geplant waren. Außerdem wurden Gespräche geführt, um sicherzustellen, dass der zweite (letzte) subregionale Projekt-Workshop und das regionale Projekt-Abschlusstreffen im Online-Format vor dem Ende der Phase 1 am 31. Juli 2021 stattfinden.

Die Beamten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, die an den Projekttreffen und Ausbildungsprogrammen teilgenommen haben, äußerten durchgehend eine hohe Zufriedenheit mit diesen Veranstaltungen, wobei ein großer Anteil der Teilnehmenden angegeben hat, die während des Programms ausgetauschten Informationen und Fachkenntnisse für ihre tägliche Arbeit nutzen zu können.

In Phase 2 des Projekts werden die während der ersten Projektphase geschaffenen Grundlagen konsolidiert und gestärkt. Die in Phase 1 begonnenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau werden fortgesetzt, ausgeweitet und vertieft, um eine langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, in denen während der ersten Phase des Projekts keine Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt wurden, können in der zweiten Projektphase berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten, die auf den in der ersten Phase erworbenen Kapazitäten aufbauen wollen, erhalten in der zweiten Phase die erforderliche Unterstützung. Darüber hinaus werden erstmals im Rahmen des Projekts Ausbildungsmaßnahmen für die gesamte Region organisiert, die es den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga ermöglichen werden, die nationalen Kapazitäten für Ausbildungsmaßnahmen zur SALW-Kontrolle (Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder) zu stärken.

Die Verringerung der Anzahl unerlaubter Kleinwaffen und die Beseitigung solcher Waffen im arabischen Raum sind weiterhin von wesentlicher Bedeutung dafür, alle Formen der Gewalt einzudämmen und eine nachhaltige Entwicklung und Wohlstand im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu fördern, und dies sowohl im arabischen Raum als auch in benachbarten Regionen, darunter auch Europa. Konkret zielt das Projekt darauf ab, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments entsprechend den von diesen Mitgliedstaaten ermittelten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen.

Der normative Rahmen des Projekts trägt auch der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere deren Ziel 16.4, sowie der Resolution 2370 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung, mit der verhindert werden soll, dass Terroristen Waffen erwerben. Gleichzeitig wird mit dem Projekt die in der Erklärung zum EU-LAS-Gipfeltreffen von Scharm El-Scheich vom 25. Februar 2019 enthaltene Zusage konkretisiert, abgestimmte Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel zu ergreifen.

Je nach den Präferenzen des Gastgeber-Mitgliedstaates der Arabischen Liga könnten auch das VN-Feuerwaffenprotokoll und der Vertrag über den Waffenhandel als Bezugspunkte für die projektbezogenen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau (Aus- und Einfuhrkontrolle, Verhinderung der Umlenkung usw.) dienen.

Projektziele und langfristige Tragfähigkeit

Wie in Phase 1 wird auch in Phase 2 des Projekts das grundlegende Ziel verfolgt, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga ermittelten Prioritäten und Bedürfnissen die Kapazitäten dieser Staaten zur Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments dauerhaft auszubauen, auch für die Zwecke der Bekämpfung unerlaubter Kleinwaffen und der Bekämpfung des Terrorismus. Zur Verwirklichung dieses Ziels soll das Projekt hauptsächlich Folgendem dienen:

a)

dem nachhaltigen Aufbau der nationalen Kapazitäten der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verbesserung der Sicherheitslage in Postkonfliktsituationen;

b)

dem nachhaltigen Aufbau der regionalen Kapazitäten der Arabischen Liga zur Bewältigung der vorgenannten Problemstellungen;

c)

der Stärkung der nationalen Kontrolle der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über SALW in den wichtigsten Abschnitten des Lebenszyklus dieser Waffen und

d)

der Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs.

Konsultationen mit Mitgliedstaaten der Arabischen Liga haben ergeben, dass sie um Hilfe und Unterstützung in bestimmten Bereichen bemüht sind, wobei der Schwerpunkt hauptsächlich auf dem Aufbau nationaler Kapazitäten zur Eindämmung illegaler Waffenströme liegt (nähere Einzelheiten sind dem nächsten Abschnitt zu entnehmen). Alle Projektkomponenten sind so ausgelegt, dass durch das Projekt bei den vorgesehenen Begünstigten, d. h. bei staatlichen Institutionen und Beamten in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga sowie bei dem Sekretariat der Arabischen Liga (Abteilung Rüstungskontrolle und Abrüstung), dauerhafte Kapazitäten aufgebaut werden.

Beschreibung der Maßnahme

Mit dem Projekt der Union zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und der Verbreitung solcher Waffen in den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga (Phase 2, 2021-2024) soll den Bedürfnissen nachgekommen werden, die die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in folgenden vorrangigen Bereichen geäußert haben:

Bereich 1:

Kontrolle des internationalen Transfers von SALW (Eindämmung illegaler Waffenströme)

1.1.

Vergabe von Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrlizenzen sowie Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrolle (Risikobewertung usw.)

1.2.

Verhinderung der Umlenkung von SALW zu unbefugten Empfängern

1.3.

Aufspüren von SALW und deren Bestandteilen bei der Inspektion von beförderten Waren und Fracht (Inspektionsverfahren, -techniken und -ausrüstung usw.)

Bereich 2:

Ermittlung und Unterbindung der Quellen unerlaubter Kleinwaffen (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsstellen)

2.1.

Kontrolle der Land-, Luft- und Seegrenzen, einschließlich Technologietransfers

2.2.

Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgung

2.3.

Weitere Ermittlungs- und Inspektionstechniken und -Verfahren im Zusammenhang mit Waffen (Nutzung ballistischer Informationen, Ermittlung und Unterbindung der Schmuggelrouten, Schmuggelverfahren usw.)

Bereich 3:

Weitere Maßnahmen zur Kontrolle von Kleinwaffen

3.1.

Lagerbestandsverwaltung und -sicherung

Bereich 4: Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR)

4.1.

Austausch von Fachkenntnissen, bewährten Verfahren und Erfahrungen in Bezug auf Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration

4.2.

Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Programme für Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration

4.3.

Weitere Arten der Unterstützung von Mitgliedstaaten der Arabischen Liga in Postkonfliktsituationen

Es sei darauf hingewiesen, dass zwar einige Mitgliedstaaten der Arabischen Liga um Maßnahmen in diesem Bereich ersucht haben, das Interesse an diesem Bereich aber insgesamt geringer war als an den anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bereichen. Deshalb ist dies kein Schwerpunktbereich des Projekts.

Bereich 5:

Bereitstellung von Informationen, die für unerlaubte SALW und eine bessere Kontrolle von SALW relevant sind

5.1.

Evaluierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, Beratung im Hinblick auf mögliche Änderungen und Novellierungen

5.2.

Übersetzung einschlägiger Forschungsarbeiten, veröffentlichter Studien und weiterer Dokumente ins Arabische

Zur Berücksichtigung der vorgenannten Bedürfnisse sind im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen vorgesehen:

1.

Regionale Koordinierung: Auftakttreffen in Kairo

2.

Regionale Koordinierung: zwei regionale Workshops

3.

Regionale Koordinierung: Abschlusstreffen in Kairo

4.

Nationale Ausbildungsmaßnahmen

5.

Regionale Ausbildungsmaßnahmen

6.

Projektunterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Ausbildungspläne

7.

Projektförderung für gemeinsame nationale Operationen vor Ort

8.

Bereitstellung von Informationen in arabischer Sprache

9.

Projektkoordinierungssitzungen

10.

Projektüberprüfung und -evaluierung (einschließlich einer Prüfung der Rechnungsführung)

1.   Regionale Koordinierung: Auftakttreffen in Kairo

1.1.

Ziel: Sensibilisierung für das Projekt; Erörterung von Phase 1 und Ermittlung relevanter Erkenntnisse für Phase 2; Schaffung der Grundlagen für die Maßnahmen der Phase 2 (Vertiefung der Kontakte mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, Ermittlung spezifischer nationaler Prioritäten und Einleitung der Planung für Maßnahmen der Phase 2, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen) (vorrangige Bereiche 1 bis 5).

1.2.

Maßnahmen: dreitägiges Auftakttreffen am Sitz der Arabischen Liga in Kairo, bei dem alle Aspekte des Projekts behandelt werden (vorrangige Bereiche 1 bis 5); teilnehmen sollen hochrangige Beamte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga sowie Bedienstete dieser Staaten, die für projektbezogene Fragen zuständig sind.

1.3.

Ergebnis der Maßnahme: Ausführliche Präsentationen, die alle Aspekte des Projekts behandeln; Ermittlung relevanter Erkenntnisse für Phase 2; Vertiefung der Kontakte mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga; Ermittlung spezifischer nationaler Prioritäten; Beginn der Planung der Phase 2; Erstellung eines Kurzberichts über das Treffen.

2.   Regionale Koordinierung: zwei regionale Workshops

2.1.

Ziel: Verbesserung des Austauschs bewährter Verfahren und des Erfahrungsaustauschs, die in Phase 1 des Projekts eingeleitet wurden, und Ermittlung nationaler und regionaler Prioritäten in projektbezogenen Bereichen (vorrangige Bereiche 1 bis 5).

2.2.

Maßnahmen: Zwei viertägige Workshops in verschiedenen arabischen Hauptstädten (Zieltermine: erstes Halbjahr 2022, zweites Halbjahr 2023). Mögliche Themen sind u. a.: nationale Rechtsvorschriften über Waffenkontrolle (vorrangiger Bereich 5.1) und Themen, die als Teil des Sitzungszyklus im Rahmen des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments behandelt werden.

2.3.

Ergebnis der Maßnahme: Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen in projektbezogenen Bereichen; Ermittlung nationaler und regionaler Prioritäten in denselben Bereichen; Erstellung eines Kurzberichts über die Workshops.

3.   Regionale Koordinierung: Abschlusstreffen in Kairo

3.1.

Ziel: Evaluierung von Phase 2 des Projekts und Planung der künftigen Zusammenarbeit (vorrangige Bereiche 1 bis 5).

3.2.

Maßnahmen: Zweitägiges Treffen am Sitz der Arabischen Liga in Kairo zum Abschluss des Projekts, teilnehmen sollten hohe Beamte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga und die Bediensteten der Arabischen Liga, die für projektbezogene Fragen zuständig sind.

3.3.

Ergebnis der Maßnahme: Erörterung und Evaluierung von Phase 2 des Projekts; Ausarbeitung von Plänen für eine künftige Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Kleinwaffen; Erstellung eines Kurzberichts über das Treffen.

4.   Nationale Ausbildungsmaßnahmen

4.1.

Ziel: Aufbau dauerhafter Kapazitäten für die Kontrolle von Kleinwaffen im Gastgeber-Mitgliedstaat der Arabischen Liga, je nach den Prioritäten und Bedürfnissen jenes Staates (vorrangige Bereiche 1 bis 4).

4.2.

Maßnahmen: Bis zu 154 Tage für nationale Ausbildungsmaßnahmen pro Durchführungsstelle, einschließlich einer Liste potenzieller Programme, die die Mitgliedstaaten der Arabischen Liga entsprechend ihren Prioritäten und Bedürfnissen auswählen und durch offizielle Kommunikation mit dem Sekretariat der Arabischen Liga bestätigen können (siehe Punkte a bis d). Von den 154 Tagen für nationale Ausbildungsmaßnahmen sind 94 Tage für Online-Maßnahmen und 60 Tagen für Präsenzschulungen im Land vorgesehen (z. B. 12 Veranstaltungen von jeweils 5 Tagen).

Bei der Bearbeitung spezifischer Anfragen zu Ausbildungsmaßnahmen räumen die Durchführungsstellen, die mit dem Sekretariat der Arabischen Liga zusammenarbeiten, dem elektronischen Kontakt mit den Regierungen der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga (Telefon, E-Mail und Videokonferenzen) Vorrang ein.

Im Rahmen der nationalen Ausbildungsmaßnahmen werden die Durchführungsstellen folgende Arten von Programmen anbieten (nicht abschließende Liste):

a)

zwei- bis fünftägige Einführungskurse (online);

b)

nationale Ausbildungsmaßnahmen, die die in Phase 1 durchgeführten ergänzen, wie z. B.:

—

Wiederholung von Kursen für neue Teilnehmergruppen,

—

Auffrischungskurse,

—

Kurse, in denen spezifische Themen (3-5 Tage) oder ein breiteres Themenspektrum (mehr als 5 Tage) eingehend behandelt werden, und

—

spezielle Kurse für bestimmte Zielgruppen (z. B. Logistikkurse für Beamte, die Waffen- und Munitionsbestände verwalten);

c)

Kurse für Neueinsteiger (umfassende Kurse mit einer Dauer von 10 Tagen oder mehr für Beamte, die Aufgaben im Zusammenhang mit SALW übernehmen) und

d)

Ausbildungsprogramm vor Ort in einem anderen Staat der Arabischen Liga als dem Begünstigten, wenn eine Reise in Letzteren ausgeschlossen ist (zwei Veranstaltungen von jeweils 5 Tagen, einschließlich Beförderung und Verpflegung/Unterbringung der Teilnehmer).

Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Projekts bei Bedarf ein gemischter (hybrider) Lernansatz für die Ausbildungsmaßnahmen angewendet wird, bei dem der Einsatz von Online-Ressourcen mit Präsenz- und Online-Schulungen kombiniert wird.

4.3.

Ergebnis der Maßnahme: Die Wirkung der nationalen Ausbildungsmaßnahmen wird am Ende der Maßnahme und mehrere Monate danach bewertet, um festzustellen, inwieweit die Ziele des Projekts in Bezug auf den Kapazitätsaufbau erreicht wurden.

5.   Regionale Ausbildungsmaßnahmen

5.1.

Ziel: Aufbau dauerhafter Kapazitäten für die Kontrolle von Kleinwaffen in teilnehmenden Mitgliedstaaten der Arabischen Liga, einschließlich Kapazitäten für Ausbildungsmaßnahmen (vorrangige Bereiche 1 bis 4).

5.2.

Maßnahmen: Bis zu 40 Tage für Präsenz-Ausbildungsmaßnahmen pro Durchführungsstelle, die Teilnehmern aus mehreren Mitgliedstaaten der Arabischen Liga gleichzeitig zugutekommen, einschließlich Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder (vier Maßnahmen von jeweils 5 oder 10 Tagen pro Durchführungsstelle in einem Mitgliedstaat der Arabischen Liga).

Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Projekts bei Bedarf ein gemischter (hybrider) Lernansatz für die Ausbildungsmaßnahmen angewendet wird, bei dem der Einsatz von Online-Ressourcen mit Präsenz- und Online-Schulungen kombiniert wird.

5.3.

Ergebnis der Maßnahme: Die Wirkung der regionalen Ausbildungsmaßnahmen wird am Ende der Maßnahme und mehrere Monate danach bewertet, um festzustellen, inwieweit die Ziele des Projekts in Bezug auf den Kapazitätsaufbau erreicht wurden.

6.   Projektunterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Ausbildungspläne

6.1.

Ziel: Stärkung der nationalen Eigenverantwortung und der langfristigen Nachhaltigkeit der Ausbildungsmaßnahmen des Projekts (vorrangige Bereiche 1 bis 4).

6.2.

Maßnahmen: Auf Anfrage werden die Durchführungsstellen bei der Ausarbeitung nationaler Ausbildungspläne durch die Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen und entsprechenden Unterlagen unterstützen.

6.3.

Ergebnis der Maßnahme: Die Wirkung der Projektunterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Ausbildungspläne wird nach Abschluss der Maßnahme und mehrere Monate danach bewertet.

7.   Projektförderung für gemeinsame nationale Operationen vor Ort

7.1.

Ziel: Erprobung und Verbesserung der effektiven Nutzung der während der EU-LAS-Ausbildungsmaßnahmen vermittelten Informationen, um so die langfristige Nachhaltigkeit der Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts zu stärken (vorrangige Bereiche 1 bis 4).

7.2.

Maßnahmen: Im Rahmen des Projekts wird die Vorbereitung, Durchführung und Analyse von zwei gemeinsamen Operationen vor Ort, die von den nationalen Sicherheitskräften von Mitgliedstaaten der Arabischen Liga auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, unterstützt. Die Vorbereitung und die Analyse der gemeinsamen Operationen vor Ort werden von den Durchführungsstellen geleitet und online durchgeführt (zwei zweitägige Veranstaltungen, wobei die Kosten für die arabisch-englischsprachige Verdolmetschung für jede Veranstaltung durch das Projekt abgedeckt werden). Die teilnehmenden Staaten der Arabischen Liga tragen die operative und finanzielle Verantwortung für die Durchführung der gemeinsamen Operationen vor Ort.

7.3.

Ergebnis der Maßnahme: Die von den gemeinsamen Operationen vor Ort entfaltete Wirkung wird nach Abschluss der Operationen und mehrere Monate danach bewertet.

8.   Bereitstellung von Informationen in arabischer Sprache

8.1.

Ziel: Hiermit soll dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga entsprochen werden, über unabhängige verlässliche Informationen über Kleinwaffen und Waffengewalt im arabischen Raum zu verfügen (vorrangiger Bereich 5).

8.2.

Maßnahmen: Übersetzung der wichtigsten Veröffentlichungen und Dokumente ins Arabische (veröffentlichte Berichte, Leitlinien zu bewährten Verfahren usw.). Beispiele hierfür wären neue EU-Dokumente über Kleinwaffen und leichte Waffen, ein Handbuch von Small Arms Survey (im Folgenden „SAS“) zur geschlechtergerechten Kontrolle von Kleinwaffen und das Kapitel „Sicherheit“ des jährlichen Berichts über illegalen Handel der Weltzollorganisation (WZO).

8.3.

Ergebnis der Maßnahme: Zu den konkreten Ergebnissen werden die Übersetzung von wichtigen Büchern, Berichten, Informationspapieren und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit Kleinwaffen sowie die Erstellung von Podcasts und Blog-Einträgen in arabischer Sprache gehören. Aufbauend auf den in Phase 1 des Projekts erarbeiteten Grundlagen werden durch die Maßnahme insgesamt mehr unabhängige verlässliche Informationen in arabischer Sprache über Kleinwaffen und Waffengewalt zur Verfügung stehen.

9.   Projektkoordinierungssitzungen

9.1.

Ziel: Gewährleistung einer optimalen Projektkoordinierung und -planung.

9.2.

Maßnahmen: Präsenztreffen an den Sitzen der Durchführungsstellen in Brüssel, Genf und Lyon (insgesamt drei Treffen), auf denen die drei Durchführungsstellen sowie das Sekretariat der Arabischen Liga zusammenkommen, um die projektbezogenen Problemstellungen und Prioritäten sowie Umsetzungspläne und -strategien zu erörtern.

9.3.

Ergebnis der Maßnahme: Erstellung eines kurzen Berichts über die projektbezogenen Problemstellungen und Prioritäten sowie die Umsetzungspläne und -strategien (ein Bericht pro Sitzung).

10.   Projektüberwachung und -evaluierung

10.1.

Ziel: Sicherstellen, dass die wesentlichen Ziele des Projekts erreicht und alle Projektausgaben gemäß dem vereinbarten Budget ausgeführt wurden.

10.2.

Maßnahmen: Phase 2 des Projekts umfasst eine interne und externe Bewertung der vom Projekt entfalteten Wirkung. Die interne Bewertung wird von Projektmitarbeitern mit Unterstützung des Experten für Überwachung, Bewertung und Lernen (Monitoring, Evaluation and Learning – MEL) von SAS durchgeführt. Ein externer Berater wird die externe Bewertung durchführen und zu diesem Zweck zum Abschlusstreffen in Kairo, in (vier) ausgewählte Staaten der Arabischen Liga und zu den Sitzen der Durchführungsstellen reisen. Das Projekt wird zudem eine Prüfung der Rechnungsführung gemäß den EU-Anforderungen umfassen.

10.3.

Ergebnis der Maßnahme: Abschluss der internen und externen Bewertungen der vom Projekt entfalteten Wirkung; Abschluss der Prüfung der Rechnungsführung.

Durchführungsstellen und Partnerschaften

Phase 2 des Projekts wird erneut in Partnerschaft mit dem Sekretariat der Arabischen Liga im Rahmen des strategischen Dialogs zwischen der EU und der Arabischen Liga über Massenvernichtungswaffen, SALW und Rüstungskontrolle durchgeführt. Das Sekretariat der Arabischen Liga richtete das Auftakttreffen für Phase 1 des Projekts im Juli 2019 in Kairo (Ägypten) aus. Personal des Sekretariats nahm an zwei der Bedarfsermittlungsmissionen im Rahmen des Projekts, die im November/Dezember 2019 durchgeführt wurden, sowie an dem ersten subregionalen Workshop, der im Februar 2020 in Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) abgehalten wurde, teil. Die anhaltende und starke Unterstützung des LAS-Sekretariats ist nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Fortsetzung des Projekts in Phase 2.

Wie in Phase 1 des Projekts ist Small Arms Survey, ein dem Graduate Institute of International and Development Studies (Hochschulinstitut für internationale Studien und Entwicklung) in Genf (Schweiz) angeschlossenes Programm, die führende Durchführungsstelle. Bei der Durchführung von Phase 2 wird SAS sich weiterhin auf die wesentlichen Beiträge der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und der Weltzollorganisation (WZO) stützen. Die WZO wird die Hauptverantwortung für die vorrangigen Projektbereiche 1 und 2.1 (Kontrolle der internationalen Transfers, einschließlich der Grenzkontrolle) tragen, Interpol für die Projektbereiche 2.2 und 2.3 (Kapazitätsaufbau bei Strafverfolgungsbehörden) und SAS für die Projektbereiche 3 bis 5 (Lagerbestandsverwaltung und -sicherung, DDR und Bereitstellung von Informationen über SALW).

Diese Partnerschaft ist ein Modell für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der SALW. Im Rahmen des Projekts werden die einander ergänzenden Kenntnisse und die komplementäre Fachkompetenz der einzelnen Durchführungsstellen genutzt, um ein umfassendes Programm für Wissens- und Kapazitätsaufbau anzubieten, das die wichtigsten Aspekte des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments umfasst. Auf diese Weise werden die in Dokumenten wie dem Aktionsprogramm und der SALW-Strategie der EU herausgestellten Konzepte der internationalen Zusammenarbeit und des Multilateralismus in greifbare Ergebnisse umgesetzt, nämlich die wirksame Umsetzung des Aktionsprogramms und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments sowie die Stärkung der interregionalen Sicherheit.

Bei Bedarf wird SAS in Abstimmung mit dem Sekretariat der Arabischen Liga bestimmte Unterstützungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Projektbereichen anderen Organisationen übertragen. Entsprechend dem Bedarf und den Wünschen der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Arabischen Liga können auch andere Organisationen, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, sowie bestimmte spezialisierte Agenturen in der Arabischen Liga zur Projektdurchführung beitragen.

Die Durchführungsstellen werden zudem nicht nur für die Koordinierung mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die in Mitgliedstaaten der Arabischen Liga tätig sind, sorgen, sondern auch für die Koordinierung mit weiteren Programmen der EU, die dort vertreten sind, um sicherzustellen, dass alle im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen bestehende Initiativen ergänzen und darauf aufbauen. Es sei darauf hingewiesen, dass durch dieses Projekt in den letzten Jahren die Unterstützung der Union genutzt wurde, um die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS), den Kernbestandteil des EU-LAS-Ausbildungsangebots von Interpol, weiterzuentwickeln und umzusetzen

Die Durchführungsstellen werden außerdem entsprechend den Leitlinien der EU alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, damit die Öffentlichkeitswirksamkeit des Projekts sichergestellt wird.

Laufzeit

Die Laufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 36 Monate.


(1)  BESCHLUSS (GASP) 2018/1789 DES RATES vom 19. November 2018 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten