02026D1224 — DE — 09.06.2026 — 000.001
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BESCHLUSS (GASP) 2026/1224 DES RATES vom ►C1 8. Juni 2026 ◄ (ABl. L 1224 vom 9.6.2026, S. 1) |
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (GASP) 2026/1224 DES RATES
vom ►C1 8. Juni 2026 ◄
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ägyptischen Streitkräfte
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Ägypten im Bereich Sicherheit und Verteidigung;
Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Militär- und Verteidigungskapazitäten der ägyptischen Streitkräfte;
Verbesserung der nationalen Sicherheit und Stabilität Ägyptens sowie des Schutzes der Zivilbevölkerung.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
Schutz- und Detektionsausrüstung für die ägyptische Marine;
Logistik- und Kommunikationsausrüstung für die ägyptische Luftwaffe.
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der ägyptischen Streitkräfte;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Durchführung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die Maßnahmen, die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis diese Berichterstattung vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) nicht mehr für notwendig erachtet wird;
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.