22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/22


BESCHLUSS (GASP) 2015/800 DES RATES

vom 21. Mai 2015

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. Der Beschluss 2013/233/GASP gilt bis zum 21. Mai 2015.

(2)

Der Rat hat am 20. Mai 2014 den Beschluss 2014/294/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, in dem festgelegt ist, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag den Zeitraum bis zum 21. Mai 2015 abdeckt.

(3)

Infolge der sicherheitspolitischen Situation in Libyen wurde das Personal der EUBAM Libyen Ende 2014 verlegt und auf eine begrenzte Kapazität verringert, worauf 2015 eine weitere Verringerung folgte. Infolge der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) beschlossen, dass der nichtaktive Status der Mission aufrechterhalten werden sollte und dass die Mission um weitere sechs Monate, nämlich bis zum 21. November 2015, verlängert werden sollte.

(4)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUBAM Libyen Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absätze 4 und 8 werden gestrichen.

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EUBAM Libyen und den betreffenden Mitgliedern des Personals zu schließen sind, geregelt.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUBAM Libyen die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. November 2015 beläuft sich auf 26 200 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUBAM Libyen teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUBAM Libyen erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen.

(3)   Die EUBAM Libyen trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUBAM Libyen eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals haftet die EUBAM Libyen für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 22. Mai 2015 aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, noch die operativen Erfordernisse der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUBAM Libyen verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. Die EUBAM Libyen unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUBAM Libyen förderlich sind, und wird dazu gegebenenfalls beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUBAM Libyen befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

—

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

—

im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUBAM Libyen schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

7.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 21. November 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 22. Mai 2015.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss 2014/294/GASP des Rates vom 20. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 24).