93/134/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 1992 über einen Verordnungsentwurf der Region Brüssel- Hauptstadt für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und der wissenschaftlichen Forschung (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 055 vom 06/03/1993 S. 0061 - 0063
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 1992 über einen Verordnungsentwurf der Region Brüssel-Hauptstadt für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und der wissenschaftlichen Forschung (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (93/134/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung nach Artikel 93 EWG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Note vom 26. Juli 1991 ihrer Ständigen Vertretung meldete die belgische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einen Verordnungsentwurf der Region Brüssel-Hauptstadt für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und der wissenschaftlichen Forschung. Mit Schreiben vom 8. August 1991 bat die Kommission die belgischen Behörden um ergänzende Angaben. Das Antwortschreiben ging am 27. September 1991 ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 unterrichtete die Kommission die belgische Regierung von ihrem Beschluß, wegen der betreffenden Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, und forderte sie auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln. Die beteiligten Dritten wurden von dem Beschluß der Kommission durch seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 1992 (1) in Kenntnis gesetzt. Stellungnahmen gingen nicht ein. Die in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Beihilfen, die zu der Verfahrenseröffnung führten, können wie folgt zusammengefasst werden: - Beihilfen zugunsten von Industrie- und Handwerksunternehmen in Form von Kapitalprämien oder Zinsvergütungen, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Bürgschaft der Region und des Staates. Diese Beihilfen betragen bis zu - 20 % der Investitionen, die ausschließlich die rationelle Nutzung von Energie, Wasser oder Rohstoffen, den Umweltschutz, die spezifische Anpassung eines Unternehmens an seinen besonderen Standort oder die Standortverlegung in ein Stadtgebiet zum Ziel haben, - 8 % der Investitionen der in "benachteiligten Stadtteilen" ansässigen Unternehmen. - Beihilfen gleicher Art ohne Hoechstgrenze in Form sektoraler Beihilfen oder für technische und sonstige Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Region Brüssel-Hauptstadt. - Beihilfen von bis zu 50 % der Kosten für wirtschaftliche, technische und finanzielle Studien im Zusammenhang mit den obengenannten Investitionen (80 % mit einer Hoechstgrenze von 5 Millionen bfrs). - Beihilfen für Forschung und Entwicklung: für die Grundlagenforschung in Form von Zuschüssen in Höhe von 50 % der Vorhabenskosten (60 % bei KMU, erhöhtem Risiko oder besonderem europäischen Interesse); für die angewandte Forschung oder flankierende Maßnahmen in Form von verbindlich oder bedingt rückzahlbaren Darlehen in Höhe von 40 % (50 %) der Vorhabenskosten. - "Fortschrittsverträge" mit Unternehmen für die Durchführung mehrjähriger Programme, die sämtliche Maßnahmen zur technischen, industriellen und kommerziellen Entwicklung umfassen und Beihilfen von bis zu 15 % der Investitionen vorsehen. Diese Hoechstgrenze darf bei europäischen Industrieprogrammen, die Gegenstand nationaler oder internationaler Vereinbarungen sind, überschritten werden. II Die in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Beihilfen fallen unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Sowohl die Berücksichtigung oder Ablehnung der Anträge als auch die Festlegung der Beihilfebeträge und -modalitäten sind jeweils Gegenstand einer Beurteilung und eines Beschlusses der zuständigen Brüsseler Behörden. Folglich handelt es sich um vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen - unabhängig von Status und Bestimmung dieser Einrichtungen - unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission) (2). Solche Beihilfen entlasten die begünstigten Unternehmen von einem Teil ihrer Kosten und verschaffen ihnen finanzielle Vorteile, die ihre Wettbewerbsposition verbessern. Da die Erzeugnisse dieser Unternehmen möglicherweise mit denen von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb treten, können die fraglichen Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wird damit begründet, daß einige der geplanten Beihilfen für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen vom Beihilfeverbot in Betracht kommen. Dies gilt für folgende Beihilfen: - Beihilfen mit sektoraler Zweckbestimmung oder für technische Vorhaben und sonstige Beihilfen von besonderer Bedeutung für die Region Brüssel-Hauptstadt sowie Beihilfen im Rahmen der "Fortschrittsverträge". Diese weisen aufgrund ihres allgemeinen und unbefristeten Charakters keines der für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag erforderlichen Merkmale auf, sondern rufen im Gegenteil negative Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene hervor, da sie der Regionalförderungspolitik zuwiderlaufen und "mobile Investitionen" zum Nachteil der anderen Mitgliedstaaten auf sich lenken. - Die Investitionsbeihilfen zugunsten der in "benachteiligten Stadtteilen" ansässigen Unternehmen fallen nicht unter die Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen, da die Region Brüssel-Hauptstadt für letztere nicht in Betracht kommt und die Beihilfen ausserdem unabhängig von der Unternehmensgrösse für Investitionen jeglicher Art gewährt werden. Daher handelt es sich um allgemeine Beihilfen, die mit dem EWG-Vertrag unvereinbar sind. - Die Beihilfen für die spezifische Anpassung der Unternehmen an das städtische Umfeld oder für die Standortverlegung in ein solches erleichtern den Fortbestand der Unternehmen in der Brüsseler Region und wirken damit der Anziehungskraft von Regionalbeihilferegelungen entgegen, so daß sie sich nicht durch ein gemeinschaftliches Interesse rechtfertigen lassen. - Bei den Beihilfen für Forschung und Entwicklung entsprechen die Interventionen zugunsten der angewandten Forschung und die flankierenden Maßnahmen nicht den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen festgelegten Hoechstsätzen. III Im Rahmen des Verfahrens fand am 11. Februar 1992 ein Vorgespräch zwischen den Kommissionsdienststellen und den zuständigen Brüsseler Behörden statt. Darauf folgten Schreiben der belgischen Behörden am 9. April 1992 und der Kommission am 1. Juni 1992. Mit Note ihrer Ständigen Vertretung vom 23. Juni 1992 übermittelte die belgische Regierung der Kommission einen geänderten Verordnungsentwurf der Brüsseler Region mit Kommentar zu den Artikeln und Erläuterungen zu den am ursprünglichen Entwurf vorgenommenen Änderungen. In den Änderungen wurde insbesondere - sowohl bei den Investitionen als auch bei den wirtschaftlichen, industriellen und finanziellen Studien - der neue Gemeinschaftsrahmen für KMU, d. h. Definition und Intensität der zulässigen Beihilfen, berücksichtigt. Die Prüfung des geänderten Entwurfs ergab hinsichtlich der verschiedenen Maßnahmen, die zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geführt hatten, folgendes: Die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für sektorale, technische oder sonstige Zwecke wird durch Artikel 7 des neuen Entwurfs auf Fälle begrenzt, in denen es sich entweder um von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigte sektorale Beihilfen oder um Programme der Europäischen Gemeinschaft zugunsten von Forschung und technologischer Entwicklung handelt. Die "Fortschrittsverträge" werden durch ein Konzept von Privatverträgen ersetzt, die nach den Erläuterungen zum diesbezueglichen Artikel 14 ausschließlich im Zusammenhang mit der Teilnahme der Brüsseler Region an europäischen Programmen (z. B. Airbus) abgeschlossen werden dürfen. Die Investitionsbeihilfen zugunsten der in benachteiligten Stadtteilen ansässigen Unternehmen sind künftig den KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an KMU vorbehalten und dürfen nicht mehr als 7,5 % der Investitionskosten betragen. Die Beihilfen für die spezifische Anpassung der Unternehmen an das städtische Umfeld oder ihre Standortverlegung in ein solches entfallen. Die Beihilfen für die Forschung und Entwicklung wurden aus dem Verordnungsentwurf gestrichen. IV Aufgrund der erheblichen Änderungen an dem Verordnungsentwurf der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Anwendung der Bestimmungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, auf Beihilfen begrenzt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, da sie entweder Gemeinschaftsbeihilfen ergänzen oder einem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen entsprechen. So sind die Beihilfen zugunsten benachteiligter Stadtteile mit dem EWG-Vertrag vereinbar, da ihre Begrenzung auf KMU bei höchstens 7,5 % der Investitionskosten dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU entspricht. Dies trifft auch auf Artikel 7 des genannten Entwurfs zu, sofern in diesen die ausdrückliche Bestimmung aufgenommen wird, daß nur Gemeinschaftsbeihilfen oder einem Gemeinschaftsrahmen entsprechende staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen. Die Entscheidung der Kommission ist daher mit der Auflage verbunden, daß Artikel 7 geändert wird. Dasselbe gilt für Artikel 14 über "Privatverträge", der dahin gehend zu ändern ist, daß solche Verträge ausschließlich dann geschlossen werden dürfen, wenn sie mit der Teilnahme an den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigten wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag zusammenhängen. Auch dies ist Voraussetzung für eine befürwortende Entscheidung der Kommission in bezug auf den genannten Entwurf. Folglich kommen die so eingegrenzten Beihilfen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht. Darüber hinaus ist die Anwendung der in dem genannten Verordnungsentwurf vorgesehenen Beihilfen selbstverständlich den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unterworfen, die unter anderem bestimmte Industrie- und Agrarsektoren und bestimmte landwirtschaftliche Industriebetriebe sowie die Kumulierung von Beihilfen verschiedener Zweckbestimmungen betreffen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen gemäß dem Verordnungsentwurf, den die Region Brüssel-Hauptstadt der Kommission mit Note vom 23. Juni 1992 übermittelt hat, können nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, sofern die in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfuellt werden. Artikel 2 Die Gewährung von Beihilfen im Rahmen sektoraler oder technischer Programme gemäß Artikel 7 des Verordnungsentwurfs ist ausschließlich auf Fälle zu begrenzen, in denen es sich um staatliche Mittel handelt, die Beihilfen aus den Gemeinschaftsfonds ergänzen, oder um Maßnahmen, die einem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen entsprechen. Die belgische Regierung trifft die für eine Änderung von Artikel 7 des Verordnungsentwurfs erforderlichen Maßnahmen, um die Einschränkungen nach Absatz 1 ausdrücklich festzulegen. Artikel 3 Die in Artikel 14 vorgesehenen Beihilfen im Rahmen von Privatverträgen werden ausschließlich bei der Teilnahme der begünstigten Unternehmen an einem oder mehreren wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gewährt, die zuvor gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag von der Kommission genehmigt wurden. Die belgische Regierung trifft die für eine Änderung von Artikel 14 des Verordnungsentwurfs erforderlichen Maßnahmen, um die Einschränkung nach Absatz 1 ausdrücklich festzulegen. Artikel 4 Die belgische Regierung übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung dieser Entscheidung den Wortlaut des Verordnungsentwurfs der Region Brüssel-Hauptstadt mit den dieser Entscheidung entsprechenden Änderungen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 11. November 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 22 vom 29. 1. 1992, S. 8. (2) Slg. 1987, S. 4013.