89/659/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1989 über die Ministerialverfügung E 3789/128 der griechischen Regierung zur Einführung einer einmaligen Sondersteuer für Unternehmen (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 394 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0004
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3 . Mai 1989 über die Ministerialverfügung E 3789/128 der griechischen Regierung zur Einführung einer einmaligen Sondersteuer für Unternehmen ( Nur der griechische Text ist verbindlich ) ( 89/659/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe : I Nachdem die Kommission Kenntnis davon erhalten hatte, daß die griechische Regierung im Begriff war, eine einmalige Sondersteuer für Unternehmen einzuführen, bat sie die griechischen Behörden um Auskünfte über diese Maßnahme . Am 16 . Mai 1988 übermittelte die griechische Regierung der Kommission die Ministerialverfügung Nr . E 3789/128 zur Einführung dieser Steuer, die bereits seit dem 15 . März 1988 in Kraft war . Die Steuer wird auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet, die die Unternehmen während eines Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten ( entweder das Rechnungsjahr 1986 oder die Zeitspanne zwischen dem 1 . Juli 1986 und dem 30 . Juni 1987 ) erzielt haben . Hierbei wird der Teil der Gewinne abgezogen, der den Bruttoeinnahmen aus Ausfuhren im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres entspricht . Der Prozentsatz der Steuer variiert je nach Höhe der Gewinne des Unternehmens : - für die erste Tranche bis zu 500 000 Dr ( 2 873 ECU ): 0 %, - für die zweite Tranche bis zu 1 Million Dr ( 5 747 ECU ): 5 %, - für die dritte Tranche bis zu 2 Millionen Dr ( 11 494 ECU ): 7 %, - für die letzte Tranche über 2 Millionen Dr ( 11 494 ECU ): 10 %. Die Steuer sollte in acht monatlichen Tranchen von Mai bis Dezember 1988 gezahlt werden . II Die Ministerialverfügung zur Einführung dieser Steuer wurde auf der Grundlage von Artikel 92 EWG-Vertrag geprüft . Nach Abschluß dieser Untersuchung und unter Berücksichtigung der von den griechischen Behörden erteilten Auskünfte hat die Kommission beschlossen, wegen der in der Verfügung enthaltenen Beihilfeelemente das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten . Sie vertrat insbesondere die Auffassung, daß es sich dabei um eine Beihilfe zur Förderung der Ausfuhr nach den anderen Mitgliedstaaten handele, die mit Artikel 92 Absatz 1 unvereinbar sei, da für sie keine der Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 desselben Artikels in Frage komme . Mit Schreiben vom 5 . Oktober 1988 forderte die Kommis - sion die griechische Regierung auf, ihre Bemerkungen zu übermitteln . Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3 . Januar 1989 und die anderen Beteiligten durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung ( 1 ) von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet . Im Laufe dieses Verfahrens haben die griechischen Behörden keine neuen Tatsachen vorgetragen, obwohl die Kommission ihnen mit Schreiben vom 22 . November 1988 eine zusätzliche Antwortfrist bis zum 5 . Dezember 1988 eingeräumt hatte . Dagegen haben drei Mitgliedstaaten, zehn Berufsverbände und vier Unternehmen ihre Stellungnahmen übermittelt . III Die griechische einmalige Sondersteuer für Unternehmen ist eine Maßnahme, die die Unternehmen je nach ihren Ausfuhrerlösen in der Weise trifft, daß sie für den Teil ihrer Gewinne, die sie im Jahre 1986 aus ihren Ausfuhren erzielt haben, von der Zahlung dieser Steuer befreit werden . Sie bedeutet daher für die Empfängerunternehmen praktisch eine Ausfuhrbeihilfe, und die entsprechende Befreiung ist somit als eine solche Beihilfe anzusehen . Die Kommission hat von jeher die Auffassung vertreten, daß Beihilfen für die Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten unter das Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, da sie ihrem Wesen nach den Handel in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen . Die in Rede stehende griechische Beihilfe beeinträchtigt insofern unmittelbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten, als die Steuerbefreiung für die mit Ausfuhren in die übrige Gemeinschaft erzielten Gewinne gewährt wird . 1986 betrug der Wert der gesamten griechischen Ausfuhren 5 749 Millionen ECU, davon 3 949 Millionen ECU, d . h . über zwei Drittel, aus Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten . Der Vergleich der Ausfuhren gegenüber der Produktion anhand der verfügbaren Statistiken zeigt, daß dieses Ausfuhrvolumen beträchtlich ist . Bei Zement, Aluminiumverarbeitung und im Baumwollsektor machen die Ausfuhren rund 50 % der Produktion aus, was wertmässig für das Jahr 1986 rund 274 Millionen ECU für Zement, 142 Millionen ECU für Aluminium und 373 Millionen ECU für Baumwolle entspricht . Die genannte Beihilfe ist somit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Indem sie die Ausfuhren der griechischen Unternehmen nach den anderen Mitgliedstaaten fördert, verfälscht die fragliche Steuerbefreiung auch den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes; ermöglicht sie es diesen Unternehmen doch, eine Besteuerung ihrer Gewinne teilweise zu entgehen, so daß ihnen grössere Eigenmittel zur Verfügung stehen . Dank dieser ihnen so gewährten Finanzhilfe wird ihre Stellung gegenüber den Konkurrenzunternehmen der ande - ren Mitgliedstaaten verstärkt, während die Stellung jener Unternehmen als durch die Beihilfe beeinträchtigt angesehen werden muß . Schon die Art der betreffenden Beihilfe und die für ihre Gewährung gegebene Begründung rechtfertigen diesen Schluß . Der Gerichtshof hat im übrigen diese Auffassung in den Urteilen in den Rechtssachen 296/82 und 318/82 - Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV gegen Kommission ( 2 ) - bestätigt, in denen er feststellte, daß sich "in bestimmten Fällen . . . bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben . . . kann, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht ". IV Aufgrund der genannten Erwägungen hat die fragliche Steuerbefreiung durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen die gleiche Wirkung wie eine aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe und fällt unter Artikel 92 Absatz 1 . Gleichwohl sind von dieser Entscheidung die Beihilfen ausgenommen, die für die Herstellung der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden . Für diese Waren gilt nämlich gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr . 26 ( 3 ) ausschließlich Artikel 93 Absätze 1 und 3 Satz 1 des Vertrages . Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar . Die in Artikel 92 Absatz 2 enthaltenen Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall wegen des Charakters der untersuchten Beihilfemaßnahmen, die nicht auf die Verwirklichung der in dem Absatz 2 genannten Ziele abzielen, nicht anwendbar . Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages regelt, welche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können . Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß aus der Sicht der Gemeinschaft und nicht der eines einzelnen Mitgliedstaates geprüft werden . Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und den in Artikel 3 Buchstabe f ) EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Ausnahmen von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 bei der Prüfung von Beihilfevorhaben oder Einzelfällen eng auszulegen . Die Ausnahmen sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission sich davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die potentiellen Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beitragen könnte . Zu der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, ist festzustellen, daß Griechenland diesen Definitionen entspricht . Die Kommission hat ihr Einverständnis mit den Beihilfen unter Heranziehung der genannten Ausnahmebestimmung jedoch von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß es sich in erster Linie um Beihilfen für neue Investitionen oder umfangreiche Unternehmenserweiterungen oder -umstellungen handeln muß, die aufgrund der damit verbundenen Kosten erhebliche Investitionen erfordern . Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfuellt . Zur Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) erster Teil ist festzustellen, daß die fragliche Maßnahme offensichtlich nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse dient . Was die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b ) zweiter Teil über Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats betrifft, so hat die Kommission die griechischen Behörden bereits früher mit den Entscheidungen 85/594/EWG ( 4 ) und 86/614/EWG ( 5 ) bis zum Jahre 1990 zu gezielten Beihilfemaßnahmen ermächtigt, um den ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten Griechenlands und dem Druck auf den Wechselkurs zu begegnen . So genehmigte sie gemäß Artikel 108 des Vertrags die befristete Gewährung von Exportsubventionen . Ausserdem wurde Griechenland hierfür ein Gemeinschaftsdarlehen in Höhe von 1 750 Millionen ECU zur Verfügung gestellt . Da die hier in Frage stehende Maßnahme nicht im Rahmen der obengenannten Ermächtigungen getroffen wurde, kommt sie somit für die Ausnahmevorschrift nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ) zweiter Teil nicht in Betracht . Was die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) angeht, so möchte die Kommission zunächst darauf hinweisen, daß Beihilfen für die Ausfuhr nach den anderen Mitgliedstaaten es ipso gegen die Grundsätze eines einheitlichen Marktes verstossen . Indem die Kommission ihren Willen bekräftigt, bis 1992 einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen, vertritt sie die Auffassung, daß diese Art von Beihilfen unabhängig von ihrer Intensität, Form, Begründung oder Zweckbestimmung geeignet sind, die mit diesem Markt, dem sie grösste Bedeutung beimisst, verfolgten Ziele zu vereiteln . Im vorliegenden Fall hat die fragliche Beihilfe weder eine regionale Zweckbestimmung noch kann sie als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) angesehen werden . Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c ) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige schließlich ist zu sagen, daß diese auf die griechische Beihilfe, die nicht speziell auf die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige abzielt, sondern eine allgemeine Tragweite hat und sich unmittelbar auf die Verkaufspreise der Erzeugnisse der Empfängerunternehmen auswirkt, gewiß keine Anwendung finden kann, da sie eindeutig den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert . Die mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen kann die Kommission gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 12 . Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (6 ) und vom 24 . Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 ( 7 ) zurückfordern . Im vorliegenden Fall ist die griechische Regierung zur Änderung der durch die Ministerialverfügung E 3789/128 vom 15 . März 1988 eingeführten Regelung einer einmaligen Sondersteuer auf Unternehmensgewinne zu verpflichten, und zwar in der Weise, daß die Steuerbefreiung für den den Ausfuhrerlösen entsprechenden Teil der Gewinne aufgehoben und von den Unternehmen, die diese Steuerbefreiung seit dem 15 . März 1988 bereits in Anspruch genommen haben, der entsprechende Steuerbetrag eingefordert wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Mit Ausnahme der Beihilfen, die für zur Erzeugung der in Anhang II des Vertrags aufgeführten Waren oder den Handel mit diesen gewährt wurden, für die ausschließlich Artikel 93 Absätze 1 und 3 erster Satz des Vertrages gelten, sind die den Ausfuhrunternehmen in Form einer Befreiung von der durch Ministerialverfügung E 3789/128 vom 15 . März 1988 eingeführten einmaligen Sondersteuer für den den Ausfuhreinnahmen entsprechenden Teil der Gewinne gewährten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in Kraft gesetzt worden und daher rechtswidrig . Sie sind ausserdem gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar . ( 2 ) Die Regelung der einmaligen Sondersteuer ist unverzueglich dahin gehend umzugestalten, daß die in Absatz 1 genannten, mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen aufgehoben werden . Artikel 2 Die griechische Regierung ist verpflichtet, von den Empfängerunternehmen die in Artikel 1 genannten Beihilfen, die diese aufgrund der Ministerialverfügung E 3789/128 zu Unrecht empfangen haben, zurückzufordern . Die Rückzahlung hat durch Zahlung des nicht erhobenen Teils der Steuer zu erfolgen . Artikel 3 Die griechische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie zum Vollzug dieser Entscheidung getroffen hat, und einen ausführlichen Bericht über die Höhe der Beihilfen und die zur Rückzahlung verpflichteten Unternehmen . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet . Brüssel, den 3 . Mai 1989 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . C 336 vom 31 . 12 . 1988, S . 3.(2 ) Slg . 1985, S . 809 . ( 3 ) ABl . Nr . 30 vom 20 . 4 . 1962, S . 993/62.(4 ) ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1985, S . 9 . ( 5 ) ABl . Nr . L 357 vom 18 . 12 . 1986, S . 28.(6 ) Slg . 1973, S . 813 . ( 7 ) Slg . 1987, S . 901 .