96/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 1996 betreffend einen von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0038 - 0039
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 1996 betreffend einen von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichten Antrag auf Ausnahmeregelung (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/212/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat einen am 14. Dezember 1995 ergänzten Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission eingereicht. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 erforderlichen Angaben bei. Bei den Einrichtungen, die Gegenstand dieses Antrags sind, handelt es sich um den Typ einer Gasentladungslichtquelle zum Einbau in einen Scheinwerfertyp für Kraftfahrzeuge. Aus den von der deutschen Regierung übermittelten Angaben geht hervor, daß die Technik und die Funktionsweise dieser neuen Typen von Gasentladungslichtquellen und -scheinwerfern nicht den derzeitigen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Die Beschreibungen der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die im Hinblick auf die Sicherheit im Straßenverkehr getroffenen Maßnahmen sind jedoch zufriedenstellend und bieten ein Sicherheitsniveau, das mit dem von Lichtquellen und Scheinwerfern, die den Anforderungen der geltenden Richtlinien entsprechen, vergleichbar ist. Das gilt insbesondere für die Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (3). Diese neuen Typen von Gasentladungslichtquellen und Schweinwerfern erfuellen die Anforderungen der entsprechenden Regelung, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommen wurde. Daher ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EWG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, deren Scheinwerfer mit den Lichtquellen ausgerüstet sind, die Gegenstand des Antrags auf Ausnahmeregelung sind, bereits jetzt zuzulassen, sofern diese Fahrzeuge mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das die Beständigkeit des Abblendlichtbündels garantiert, ausgerüstet sind. Die betreffende Gemeinschaftsrichtlinie soll geändert werden, um das Inverkehrbringen von Gasentladungslampen dieser neuen Technologie und von mit diesen Lichtquellen ausgerüsteten Scheinwerfern zu ermöglichen. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugsektor an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission gibt dem von der Bundesrepublik Deutschland eingereichten und durch den Antrag vom 14. Dezember 1995 ergänzten Antrag auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Gasentladungslichtquelle zum Einbau in einen Scheinwerfertyp für Kraftfahrzeuge statt. Diese Ausnahmeregelung wird unter der Bedingung gewährt, daß die betreffenden Fahrzeuge mit einem automatischen Leuchtweitenregler, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das die Beständigkeit des Abblendlichts garantiert, ausgerüstet sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 6. März 1996 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96.