2002/361/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden des Königreichs der Niederlande für Unternehmen desStraßengüterverkehrs
Amtsblatt Nr. L 131 vom 16/05/2002 S. 0012 - 0013
Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden des Königreichs der Niederlande für Unternehmen des Straßengüterverkehrs (2002/361/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme des Antrags der Regierung des Königreichs der Niederlande vom 4. Februar 2002, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat kann einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1) ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Mineralöle zu gewähren. (2) Die Niederlande sind gemäß Artikel 3 Nummer 5 erster Gedankenstrich der Entscheidung 1999/880/EG(2) und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden(3), ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates(4) bis zum 31. Dezember 2002 auch weiterhin ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, sofern bei diesen Sätzen die in der Richtlinie 92/82/EWG vorgesehenen Auflagen und insbesondere die in Artikel 5 jener Richtlinie festgesetzten Mindestsätze eingehalten werden. (3) Die Niederlande haben in ihre nationalen Rechtsvorschriften betreffend Verbrauchsteuern eine Bestimmung aufgenommen, derzufolge ein Teil der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff erstattet wird. (4) Die Kommission hat den Niederlanden mit Schreiben vom 18. April 2001 (veröffentlicht in ABL. C 160 vom 2.6.2001) ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. (5) Aus Gründen des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung sahen sich die niederländischen Behörden veranlasst, die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff anzuheben. Die Steuererhöhung sowie die bedeutende Kostensteigerung aufgrund der Verteuerung des internationalen Rohölpreises hatten stark negative Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Straßengüterverkehrs. Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen zur Abwendung schwerwiegender wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten im Straßenverkehrssektor erwies sich als erforderlich. Andere geeignete Abhilfemaßnahmen bestanden nicht. (6) Die Maßnahme hat keine diskriminierenden Wirkungen. Die Tatsache, dass einigen Unternehmen oder Sektoren bestimmte steuerliche Maßnahmen zugute kommen, bedeutet nicht automatisch, dass diese inhaltlich oder formell dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. (7) Die Maßnahme hat zeitweiligen Charakter und ihre Geltungsdauer wird am 1. Oktober 2002 auslaufen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ist der erstattungsfähige Betrag erheblich gekürzt worden. (8) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten dieses Sektors des Straßengüterverkehrs unerlässlichen Umfang als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den Niederlanden gemäß Artikel 3 Nummer 5 erster Gedankenstrich der Entscheidung 1999/880/EG und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG beschlossenen Maßnahmen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué I Camps (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 73. (3) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23. (4) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.