31983D0063

83/63/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ortec - GE(Li) Coaxial Detector, model 8511-20195-S" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 044 vom 16/02/1983 S. 0031 - 0031


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Ortec - GE(Li) Coaxial Detector, model 8511-20195-S" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/63/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 29. Juli 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Ortec - Ge(Li) Coaxial Detector, model 8511-20195-S", bestellt am 29. Oktober 1978 und bestimmt zum Nachweis von Gammastrahlung in gegenseitiger Koinzidenz bei Gammäxperimenten an einem Tandembeschleuniger nach Schwerionenreaktionen, insbesondere zur Polarisiations- und Multiplizitätsbestimmung der Gammastrahlung, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 15. Dezember 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Detektor handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie dem Detektionsfeld sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät »Series EGL", hergestellt von der Firma Enertec Schlumberger, 1, rü Nieuport, 78140 Velizy-Villacoublay, France, das Gerät »Series Si(Li)X", hergestellt von der Firma Montedel Laben, via Bassini 15, Milano, Italia und das Gerät »Ge(Li)", hergestellt von der Firma Harshaw Chemie B.V., Strijkviertel 67, 3454 ZG De Meern, Nederland -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Ortec - Ge(Li) Coaxial Detector, model 8511-20195-S", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 29. Juli 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.