32002D0938

2002/938/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Acciaierie di Sicilia SpA durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2002) 2594) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/2002 S. 0030 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juli 2002

über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Acciaierie di Sicilia SpA durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2002) 2594)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/938/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere Artikel 6 Absatz 5, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung Dritter zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen(2) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 (Eingangsvermerk der Kommission vom 21. Dezember 2001) teilte Italien der Kommission mit, dass für vier Vorhaben der Acciaerie di Sicilia SpA staatliche Beihilfen gewährt werden sollen.

(2) Mit Schreiben vom 15. Februar 2002 hat die Kommission Italien über ihren Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS ("Stahlbeihilfekodex") zu eröffnen.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Gleichzeitig wurden betroffene Dritte aufgefordert, sich zu den geplanten Beihilfen zu äußern.

(4) Mit Schreiben vom 12. April 2002 zog Italien die Anmeldung aller geplanten Maßnahmen mit Ausnahme der Beihilfe für den Bau einer Entstaubungsanlage für den Elektroofen zurück. Diese Beihilfe ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Außerdem erklärte Italien gegenüber der Kommission, dass wegen des Auslaufens des Stahlbeihilfekodex am 22. Juli diesen Jahres nur die erste Rate der Beihilfe ausgezahlt werden wird.

(5) Am 17. April ging eine Stellungnahme der UK Steel Association zu der Beihilfe ein. Diese wurde von der Kommission an die italienischen Behörden weitergeleitet, die mit Schreiben vom 16. Mai 2002 eine Gegendarstellung übermittelte.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6) Die Acciaerie di Sicilia ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen, das zur Gruppe Alfa Acciai gehört. Das Unternehmen wurde im Mai 1998 gegründet, nahm jedoch bis März 1999, als es die seit 1996 stillgelegten Anlagen der Acciaerie Megara erwarb, nicht am Produktionsprozess teil. Die Acciaierie di Sicilia nahm im April 1999 das Walzwerk und im Oktober 1999 das Stahlwerk wieder in Betrieb.

(7) Die Beihilfe wird vom Industrieministerium aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 über Beihilfen in strukturschwachen Gebieten gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe wurde am 9. April 2001 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission getroffen.

(8) Nach dem partiellen Wideruf der Anmeldung (siehe Erwägungsgrund 4) soll nur noch ein Projekt staatliche Fördermittel erhalten. Die aufgrund des Gesetzes Nr. 488/92 gewährte Beihilfe wird als Nettosubventionsäquivalent im Verhältnis zur Größe und zum Standort des Unternehmens berechnet und bewegt sich in dem von der Kommission für die entsprechende Beihilferegelung genehmigten Förderrahmen. Im Fall der Acciaierie di Sicilia beträgt das NSB 17,5 %, was einer Summe von 680000 EUR entspricht, die in drei Raten ausgezahlt werden sollten. Letztendlich wird jedoch nur eine Rate ausgezahlt. Die effektive Beihilfe beläuft sich somit auf 220000 EUR.

(9) Die Beihilfe ist für den Erwerb einer Anlage für die Entstaubung des Elektroofens bestimmt. Der Elektroofen ist gegenwärtig mit einer Anlage für eine Basisreinigung ausgestattet, d. h. für den Abzug des Staubes, der während des Schmelzprozesses bei geschlossenem Ofen entsteht, nicht aber für den Abzug des Staubes, der bei geöffnetem Ofen beim Be- und Entladen entweicht. Die von der Region Sizilien 1992 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die von der derzeitigen Anlage eingehalten werden, betragen 25 mg/mc. Dank der neuen Anlage werden die Emissionen um 40 % auf 15 mg/mc gesenkt. Das Investitionsvorhaben führt jedoch zu keiner Senkung der Kosten. Die förderfähigen Kosten für Anlagen und Ausrüstungsgüter belaufen sich auf 2400030 EUR.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(10) Die UK Steel Association hat eingeräumt, dass das Investitionsvorhaben als echter Beitrag zum Umweltschutz angesehen werden kann. Ihres Erachtens müssten die italienischen Behörden jedoch nachweisen, dass sich seit Inbetriebnahme der Anlage das Umweltschutzniveau verbessert hat.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(11) Da die Bedenken der Kommission hauptsächlich auf fehlende Informationen in der Anmeldung zurückzuführen waren, haben sich die italienischen Behörden darauf beschränkt, diese Informationen nachzureichen.

V. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(12) Die Acciaierie di Sicilia SpA stellt Stahlerzeugnisse gemäß Anlage I des EGKS-Vertrags her. Es handelt sich somit um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, auf das der Stahlbeihilfekodex anwendbar ist.

(13) Der Stahlbeihilfekodex sieht in Artikel 3 die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen der Stahlunternehmen vor. Damit derartige Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, müssen sie die im Anhang zum Stahlbeihilfekodex und im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(4) niedergelegten Kriterien erfuellen ("Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen von 1994").

(14) Laut Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen von 1994 sind Beihilfen für Investitionen in Anlagen und Ausrüstungen zur Reduzierung oder völligen Eliminierung der Schadstoffbelastung bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % zulässig, wenn damit ein gegenüber den geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht wird (Punkt B Absatz 1).

(15) Im Anhang zum Stahlbeihilfekodex ist festgelegt, dass die Produktionskosten, die ein Unternehmen infolge der deutlichen Verbesserung des Umweltschutzniveaus einspart, gegen die beihilfefähigen Kosten aufzurechnen sind.

(16) Im vorliegenden Fall wird mit der neuen Anlage zwar eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzniveaus erreicht, ohne dass dies jedoch zu einer Senkung der Produktionskosten führt. Außerdem liegt die Intensität der geplanten Beihilfe mit 9,2 % unterhalb des unter Punkt B Ziffer 3.2. des Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmens von 1994 festgelegten Hoechstsatzes (30 %).

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

(17) Aus den oben genannten Gründen ist die staatliche Beihilfe in Höhe von 220000 EUR, die Italien der Acciaierie di Sicilia SpA nach dem Gesetz Nr. 448/92 zu gewähren gedenkt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Das am 15. Februar 2002 wegen der übrigen Beihilfen eingeleitete Verfahren wird eingestellt, nachdem die Anmeldung hierfür zurückgezogen wurde (siehe Erwägungsgrund 4) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 220000 EUR für den Erwerb einer Entstaubungsanlage, die Italien der Acciaierie di Sicilia SpA zu gewähren gedenkt, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2002.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 4.

(3) Siehe Fußnote 2.

(4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.