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3.7.2010 |
DE EN |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 169/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 30. November 2009
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013
(2010/374/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1) beteiligen sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten entsprechend den Bestimmungen jener Entscheidung an dem Fonds. In diesem Zusammenhang sind Vereinbarungen zu schließen, die die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln enthalten, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. |
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(2) |
Im Anschluss an die Genehmigung, die der Kommission am 20. Dezember 2007 erteilt wurde, wurden die Verhandlungen mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen und das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachfolgend das „Übereinkommen“ genannt) am 30. Juni 2009 paraphiert. |
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(3) |
Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden und sollte vorläufig zur Anwendung gelangen. |
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(4) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. |
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(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an der sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (3) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(6) |
Der Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an der sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) sowie die ihm beigefügten Erklärungen werden — vorbehaltlich des Abschlusses des Übereinkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens und der diesem beigefügten Erklärungen sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis die zu seinem Abschluss nötigen Verfahren beendet sind, findet das Übereinkommen gemäß Artikel 13 Absatz 5 vorläufige Anwendung.
Brüssel, den 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.
(2) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(3) ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.
(4) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.