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30.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/26 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Oktober 2007
über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5087)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/344/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie (1) (im Folgenden „Protokoll Nr. 8“),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Artikeln (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Im März 2002 stellte Huta Buczek (im Folgenden „TB-HB“) den polnischen Behörden ein Programm zur Umstrukturierung vor. Am 7. Mai 2003 wurde TB-HB in Technologie Buczek S.A. (im Folgenden „TB“) umbenannt. |
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(2) |
Am 5. November 2002 verabschiedete der polnische Ministerrat das Programm zur Umstrukturierung und Entwicklung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie bis zum Jahr 2006 („krajowy program restrukturyzacji“ — im Folgenden „nationales Umstrukturierungsprogramm“ bzw. „KPR“). Dieses Programm ermöglicht vor allem die Bereitstellung staatlicher Beihilfen in Höhe von maximal 3,387 Mrd. PLN (846 Mio. EUR) (3) für die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum von 1997 bis 2006. |
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(3) |
Das KPR wurde der EU vorgelegt und am 25. März 2003 durch die Kommission bewertet. Auf dieser Grundlage legte die Kommission einen Entwurf für die Entscheidung des Rates vor, mit welcher die Karenzfrist für die Bereitstellung staatlicher Beihilfe für den polnischen Stahlsektor im Rahmen des Europa-Abkommens (die anfangs nur bis 1997 galt) bis zum Beitritt Polens zur EU mit der Maßgabe verlängert wird, dass die Beihilfeempfänger bis 2006 Rentabilität erzielen. Dies wurde im Juli 2003 vom Rat genehmigt (4). |
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(4) |
In Abweichung von ihren Grundsätzen (5) gestattete damit die EU Polen, der Stahlindustrie Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. Diese Festlegungen wurden endgültig im Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie (6) getroffen. Darin wird die Zustimmung zur Gewährung staatlicher Beihilfen in Höhe von maximal 3,387 Mrd. PLN bis Ende 2003 zugunsten der acht in Anhang 1 des Protokolls Nr. 8 aufgeführten Unternehmen, unter anderem TB-HB, bestätigt. |
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(5) |
Um die Erfüllung der im Protokoll vorgesehenen Auflagen sicherzustellen, enthält das Protokoll Nr. 8 ausführliche Bestimmungen für die Umsetzung und Überwachung. Unter anderem ist Polen verpflichtet, zwei Mal jährlich einen Überwachungsbericht vorzulegen, und in den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 wurde eine unabhängige Bewertung der Überwachungsergebnisse durchgeführt (7). Die Berichte über die betriebliche Tätigkeit von TB wurden im Februar 2004 und im April 2005 vorgelegt. Sie wurden mit den polnischen Behörden und den Beihilfeempfängern erörtert sowie von den Diensten der Kommission und den polnischen Behörden genehmigt. |
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(6) |
Im September 2005 änderte TB seinen individuellen Geschäftsplan („indywidualny biznes plan“) ab (im Folgenden „IBP 2005“) und legte ihn zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung auf Grundlage von Punkt 10 des Protokolls Nr. 8 der Kommission vor. Da das Unternehmen danach jedoch seinen Geschäftsplan wiederholt änderte und 2006 Konkurs anmeldete, wurde dieser Antrag gegenstandslos. |
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(7) |
Aufgrund der 2005 durchgeführten unabhängigen Bewertung, bei der zunehmende finanzielle Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern und keine Erzielung von Rentabilität festgestellt wurden, forderten die Dienste der Kommission von Polen mit Schreiben vom 29. März 2005, 1. August 2005 und 2. Dezember 2005 zusätzliche Informationen an. Polen antwortete mit Schreiben vom 23. Juni 2005, 28. September 2005 und 14. Februar 2006. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Kommission Polen ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der vorstehend bezeichneten Beihilfemaßnahme einzuleiten. |
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(9) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (8). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der betreffenden Beihilfemaßnahme zu äußern. |
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(10) |
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten. |
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(11) |
Die polnischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 18. September 2006, 2. Oktober 2006 und 20. Oktober 2006. Die Dienste der Kommission forderten von Polen mit Schreiben vom 6. November 2006, 18. Dezember 2006 und 15. März 2007 zusätzliche Informationen an. Polen antwortete mit Schreiben vom 24. November 2006, 23. Januar 2007 und 23. Mai 2007. Am 13. Dezember 2006 fand eine Zusammenkunft mit polnischen Behörden und den Diensten der Kommission statt. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
1. Die TB-Gruppe
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(12) |
TB ist ein polnischer Hersteller von Rohren mit Sitz in Sosnowiec in der Woiwodschaft Schlesien. Bis 2006 stellte das Unternehmen im Produktionsbetrieb für geschweißte Rohre sowie im Produktionsbetrieb für Rohre aus hochlegiertem Stahl Produkte her, bei denen es sich im Sinne der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen um Stahlerzeugnisse handelt (9). Die Gesamtproduktionskapazitäten des Unternehmens betragen etwa 60 000 Tonnen (10). Der Produktionsbetrieb für geschweißte Rohre umfasst vier Schweißlinien (W 1.5, W 2 — 1993 und 2001 modernisiert, W 3 — 1999 in Betrieb genommen, W 4 — 2003 in Betrieb genommen) und zwei Linien zum Längsschneiden von Bandmaterial (wovon eine 2004 in Betrieb genommen wurde). Außerdem produzierte das Unternehmen bis 2005 Walzen für Hüttenbetriebe. |
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(13) |
TB ist eine Aktiengesellschaft, deren Eigenkapital 2004 etwa 20 Mio. PLN (5 Mio. EUR) betrug. Mehrheitsaktionär des Unternehmens ist der Górnośląski Fundusz Restrukturyzacyjny S.A. (Oberschlesischer Umstrukturierungsfonds, im Folgenden „GFR“) mit einem Aktienanteil von etwa 78,1 %. Bis zum 30. Dezember 2005 war der Hauptaktionär von GFR das Unternehmen Eurofaktor S.A. (im Folgenden „EF“), das 51,3 % der Aktien besaß (die Anteilseigner von EF sind Privatanleger, z. B.: Bonum Sp. z o.o. mit 37,25 %, ING TFI mit 13,40 %, Polmetal Sp. z o.o. mit 11,31 %, Stabilo Group Sp. z o.o. mit 10,93 % der Aktien) und seine Anteile an Stabilo Group Sp. z o.o. verkaufte. Minderheitsaktionär von GFR war der polnische Staat. |
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(14) |
Gegenwärtig besitzt TB vier Tochtergesellschaften, die eine erhebliche Geschäftstätigkeit führen:
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2. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan
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(15) |
Um finanzielle Schwierigkeiten zu bewältigen, überarbeitete TB-HB 2002 seinen individuellen Geschäftsplan (im Folgenden „IBP 2002“). Wie im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angegeben, sah der Plan für die betriebliche Umstrukturierung eine Konzentration der Geschäftstätigkeit auf die Produktion von geschweißten kalibrierten Rohren für besondere Anforderungen, hergestellt aus aluminiumbeschichtetem oder galvanisiertem Bandstahl, vor. Zu diesem Zweck war geplant, in größerem Umfang Fertigungsanlagen zu erwerben (11). |
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(16) |
Insgesamt waren im Geschäftsplan Kosten für voraussichtliche Investitionen in Höhe von 25 Mio. PLN aufgeführt. Neben den Hauptinvestitionen, die die Herstellung und Bearbeitung von Rohren für die Kraftfahrzeugindustrie sowie die Produktionslinien für geschweißte Rohre betrafen, beinhaltete der Geschäftsplan weitere Vorhaben, wie die Computerisierung und Modernisierung anderer kleinerer Projekte sowie Investitionen in Anlagevermögen. Gefordert waren gleichfalls Investitionen im Bereich der Walzenproduktion, diese wurden jedoch als unrealistisch bewertet und deshalb zurückgestellt. |
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(17) |
Der Plan umfasste außerdem ein Programm zur Kostensenkung, die unter anderem durch eine Verringerung der Zahl der Beschäftigten von 532 auf 407 erreicht werden sollte. In diesem Zusammenhang wurden für die Jahre 2002 bis 2006 Gesamtkosten in Höhe von 2 910 000 PLN veranschlagt. Insbesondere für die Reduzierung der Arbeitskräfte um 161 Personen wurden externe öffentliche Beihilfen von 823 000 PLN erwartet, was einem Nettobeihilfeäquivalent von 597 000 PLN entsprach. Darüber hinaus wurden Beihilfen von 2,754 Mio. PLN für Forschung und Entwicklung („badania naukowe i rozwój“ — im Folgenden „BiR“) erwartet, darunter 1 250 000 PLN für 2002, was einem Nettobeihilfeäquivalent von 900 000 PLN entsprach, sowie 2 540 000 PLN für 2003, was einem Nettobeihilfeäquivalent von 1 854 000 PLN entsprach (12). |
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(18) |
Schließlich wurden gleichfalls Mittel für eine finanzielle Umstrukturierung eingeplant, die einem Nettobeihilfeäquivalent von 8,411 Mio. PLN entsprachen und in Form eines Schuldenerlasses in Höhe von etwa 3,392 Mio. PLN zur Verfügung gestellt werden sollten (dies betraf hauptsächlich Grundsteuerverbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung sowie in geringerem Umfang Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, im Folgenden „ZUS“)), sowie eine Änderung des Zeitplans für die Tilgung der Schulden von 6,014 Mio. PLN gegenüber der ZUS und dem Staatlichen Fonds für die Rehabilitation behinderter Menschen (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, im Folgenden „PFRON“), was einem Nettobeihilfeäquivalent von 5,019 Mio. PLN entsprach (5,001 Mio. PLN gegenüber der ZUS und 18 000 PLN gegenüber dem PFRON). Ziel der finanziellen Umstrukturierung war, Mittel für die Materialbeschaffung freizusetzen und die Produktion aufrechtzuerhalten (13). |
3. Staatliche Beihilfe
a) Im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorgesehene Beihilfe
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(19) |
Das Umstrukturierungsprogramm sah im Wesentlichen folgende Beihilfen vor: Tabelle 1 In Aussicht genommene staatliche Beihilfen für TB in den Jahren 2002 und 2003
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(20) |
Aus dem Umstrukturierungsplan ging außerdem hervor, dass HB-TB in den Jahren 1997 bis 2001 staatliche Beihilfen erhielt, die einem Nettobeihilfeäquivalent von 4 422 411 PLN entsprachen. Den größten Teil dieser Beihilfen bildeten BiR-Beihilfen (3 243 626 PLN). Für den Bereich Umweltschutz wurde eine Beihilfe von 196 800 PLN gewährt, für Schulungen 132 240 PLN und der übrige Betrag von 849 746 PLN für den „Umstrukturierungsprozess“ („proces restrukturyzacji“) sowie als „Ad-hoc-Hilfe“ (15). |
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(21) |
Insgesamt wurden für TB Beihilfen von 16 184 411 PLN vorgesehen und schließlich auf Grundlage des KPR und des Protokolls Nr. 8 bewilligt. |
b) Erhaltene staatliche Beihilfe
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(22) |
Dem unabhängigen Sachverständigen zufolge betrug die staatliche Beihilfe, die das Unternehmen 2002 und 2003 erhielt, lediglich 2,235 Mio. PLN (Nettobeihilfeäquivalent) (16). 2,045 Mio. PLN dieser Beihilfe waren für BiR vorgesehen und 190 400 PLN für die Umstrukturierung der Beschäftigung (17). |
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(23) |
Darüber hinaus erhielt das Unternehmen gemäß dem IBP 2005 eine Haushaltsbeihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung für den Zeitraum von 2004 bis 2006 in Höhe von 877 000 PLN (18). Die polnischen Behörden erläuterten, dass die Regierung diese Mittel zur Verfügung stellte, um den entlassenen Stahlarbeitern die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt durch Schulungen zur Erweiterung der Qualifikation zu erleichtern bzw. um einen Anreiz zu schaffen, dass die Möglichkeit des Vorruhestands genutzt wird, indem die niedrigen Vorruhestandsleistungen teilweise kompensiert werden. Die Beihilfe wurde auf Grundlage der im Dezember 2003 beschlossenen Änderung des Gesetzes vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie gewährt, mit der präzisiert wurde, dass ausschließlich Arbeitnehmer in den Genuss der Beihilfe kommen, während der Arbeitgeber lediglich die Haushaltsmittel an die entlassenen Arbeitnehmer weiterleitet. |
4. Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans — Entwicklung von 2003 bis 2006
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(24) |
Die Umstrukturierung von TB führte nicht zu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Ergebnissen und endete 2006 mit dem Konkurs des Unternehmens aus folgenden Gründen: |
a) Schuldenerlass
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(25) |
TB war nicht in der Lage, die im IBP vorgesehene Abschreibung der Verbindlichkeiten zu erreichen. |
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(26) |
Die Abschreibung der Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS, der Stadtverwaltung Sosnowiec und dem Finanzamt in Höhe von 3 392 000 PLN sollte auf Grundlage des Gesetzes vom 30. August 2002 über die Umstrukturierung bestimmter öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten von Unternehmen (im Folgenden „Gesetz vom 30.8.2002“) erfolgen (19). Mit diesem Gesetz wurde die Möglichkeit eingeführt, die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten durch Abschreibung umzustrukturieren. Das betreffende Unternehmen musste jedem öffentlichen Organ, dessen Forderung umstrukturiert werden sollten (im Folgenden auch „Umstrukturierungsorgan“), einen Antrag (zusammen mit einem Umstrukturierungsprogramm) vorlegen. |
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(27) |
Nach Prüfung, dass das eingereichte Umstrukturierungsprogramm die Finanzlage des Unternehmens verbessern kann, erließ das Umstrukturierungsorgan eine so genannte „Entscheidung über die Bedingungen der Umstrukturierung“ mit einer Auflistung der von der Umstrukturierung betroffenen Verbindlichkeiten. Sofern das Unternehmen alle mit der Entscheidung auferlegten Bedingungen erfüllte, d. h. eine Umstrukturierungsgebühr gezahlt hat, ein Umstrukturierungsprogramm vorgelegt hat und sich nicht mit sonstigen Verbindlichkeiten im Rückstand befindet, war das Umstrukturierungsorgan verpflichtet, eine „endgültige“ Entscheidung zu erlassen, mit der die in der Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen aufgeführten Verbindlichkeiten abgeschrieben wurden (die so genannte „Entscheidung über den Abschluss der Umstrukturierung“). |
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(28) |
Diese endgültige Entscheidung konnte jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Annahme der Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen erlassen werden, unter der Voraussetzung, dass der Präsident des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, im Folgenden „UOKiK“) die Vereinbarkeit der Abschreibung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen bestätigt. In der Zeit nach der Annahme der Entscheidung über die Umstrukturierungsbedingungen und vor dem Erlass der Entscheidung über den Abschluss der Umstrukturierung mussten die zur Abschreibung vorgesehenen Verbindlichkeiten als Rückstände erfasst werden. Darüber hinaus kamen Strafzinsen hinzu. Nach Auffassung der Kommission wurde dies damit begründet, dass die Abschreibung der Verbindlichkeiten erst erfolgen kann, wenn das Unternehmen sein Umstrukturierungsprogramm tatsächlich umsetzt. |
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(29) |
Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die ZUS, die Stadtverwaltung Sosnowiec und das Finanzamt eine solche Abschreibung von Verbindlichkeiten nicht vorgenommen haben. |
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(30) |
Das Vorhaben, die Verbindlichkeiten von TB gegenüber der Stadtverwaltung Sosnowiec (Grundsteuerverbindlichkeiten von 2 964 000 PLN) abzuschreiben, wurde durch das UOKiK abgelehnt, da der Antrag nach dem 31. Dezember 2003 gestellt wurde, während gemäß Protokoll Nr. 8 staatliche Beihilfen für den Stahlsektor ab diesem Datum untersagt sind. Daher erklärte das UOKiK am 28. April 2004, dass die geplante Abschreibung der Verbindlichkeiten nicht gebilligt werden könne, da diese die Bestimmungen von Protokoll Nr. 8 verletze. Aus den gleichen Gründen erließ das UOKiK am 6. Februar 2004 einen ablehnenden Bescheid bezüglich der beabsichtigten Abschreibung der Verbindlichkeiten von TB gegenüber dem PFRON. |
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(31) |
Der Antrag von TB auf Abschreibung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (163 000 PLN) wurde durch das Finanzamt abgelehnt. Gemäß dem Gesetz vom 30.8.2002 wäre dies nur möglich, wenn das Unternehmen die „Umstrukturierungsgebühr“ (in Höhe von 15 % der abzuschreibenden Verbindlichkeiten) nicht gezahlt hätte oder wenn sich das Unternehmen mit weiteren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt im Rückstand befinden würde. |
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(32) |
Wie aus dem Geschäftsplan für 2005 hervorgeht, schlug schließlich auch die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS (265 000 PLN) aus finanziellen Gründen fehl. Wie vorstehend (Randnummer (26)) erläutert, hätte das Unternehmen, um die Abschreibung der Verbindlichkeiten auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 zu erreichen, die sonstigen nicht von der Umstrukturierung auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 betroffenen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten tilgen oder deren Tilgung aufschieben müssen. Daher war im IBP 2002 für die Verbindlichkeiten in Höhe von 6 420 000 PLN eine Tilgung in Raten vorgesehen. Daraus folgert die Kommission, dass TB entweder mit der ZUS keine Einigung über eine Ratenzahlung erzielt hat oder die ZUS eine Entscheidung gefällt hat, deren Bedingungen TB jedoch nicht erfüllte. |
b) Zunahme der Verschuldung
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(33) |
In den Jahren 2001 bis 2006 nahmen die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten von TB gegenüber der ZUS, der Stadtverwaltung Sosnowiec, dem Finanzamt und dem PFRON zu. Diese Entwicklung begann 2001 und setzte sich bis Dezember 2002 fort. Nach einer kurzen Stabilisierung stiegen die Verbindlichkeiten von Februar 2002 bis November 2003 weiter. Erst in der Zeit von November 2003 bis Oktober 2004 war das Unternehmen in der Lage, seine Schulden zu bedienen, wahrscheinlich um die Anforderungen des Gesetzes vom 30. August 2002 zu erfüllen und damit die Abschreibung seiner Verbindlichkeiten zu erreichen. Im November 2004 begannen die Verbindlichkeiten des Unternehmens jedoch erneut zu steigen. |
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(34) |
Nachdem die Abschreibung der Verbindlichkeiten nicht erreicht wurde, beliefen sich die Rückstände von TB im Herbst 2004 auf etwa 20 Mio. PLN. Dies wurde im vierten polnischen Überwachungsbericht für 2004 vom 8. März 2005 bestätigt, der eine detaillierte Aufstellung der Rückstände enthielt: Tabelle 2 Verbindlichkeiten von TB, aufgeführt im polnischen Überwachungsbericht vom März 2005
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(35) |
Damit betrugen die Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern Ende 2004 etwa 20 Mio. PLN. Die polnischen Behörden gaben an, dass TB im Jahr 2004 aufgrund von Verkäufen nicht betriebsnotwendiger Aktiva in der Lage war, etwa 5 Mio. PLN zu tilgen (1,2 Mio. PLN an die ZUS und 3,8 Mio. PLN an die Stadtverwaltung). Dennoch geht aus dem Bericht hervor, dass die Verbindlichkeiten nach 2004 erneut anstiegen und sich im Januar 2005 auf 21,1 Mio. PLN beliefen. |
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(36) |
Später wurde der oben genannte Betrag durch die polnischen Behörden auf 20 761 Mio. PLN zum Ende von 2004 korrigiert. Am 31.3.2005 stieg der Betrag auf 22,43 Mio. PLN und am 30.6.2005 auf 22,91 Mio. PLN. Seitdem konnte das Unternehmen offenbar einige Aktiva verkaufen und dadurch bis Ende 2005 seine Verbindlichkeiten auf 20,87 Mio. PLN senken. Bis Mitte 2006 stiegen die Verbindlichkeiten jedoch wieder auf 22,11 Mio. PLN an und betrugen im August 2006, also zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung, 22,67 PLN. |
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(37) |
Wie aus Informationen an die Kommission hervorgeht, hat TB im Jahr 2004 keinen neuen umfassenden Umstrukturierungsplan zur Schuldentilgung vorgelegt. |
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(38) |
Die öffentlichen Behörden ergriffen als Gläubiger des Unternehmens die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Stadtverwaltung Sosnowiec und die ZUS ließen zum Beispiel die Bankkonten des Unternehmens pfänden, um ihre Forderungen beizutreiben. Diese Maßnahme war allerdings erfolglos, weil die gesamten auf diesen Konten eingehenden finanziellen Mittel für die Lohn- und Gehaltszahlungen an die Beschäftigten verwendet werden. |
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(39) |
Daher werden die Forderungen hauptsächlich durch die Belastung von Grundstücken sowie die Erlangung von dauerhaften Nutzungsrechten an Grundstücken beigetrieben. Darüber hinaus wurden offenbar mehrere Vermögenswerte auf Grundlage von Artikel 66 der Abgabenordnung auf die Stadtverwaltung übertragen. |
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(40) |
Insbesondere die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der ZUS erfolgte durch die Bestellung von Hypotheken in Höhe von 25 Mio. PLN. Darüber hinaus besitzt die ZUS ein Pfandrecht an Produktionsvermögen im Wert von etwa 12 Mio. PLN, darunter ein erstrangiges Pfandrecht im Wert von etwa 9,5 Mio. PLN (einschließlich eines erstrangigen Pfandrechts an der Schweißlinie W-3 mit einem Wert von mehr als 7 Mio. PLN). |
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(41) |
Im Mai 2007 gab der Konkursverwalter eine Aufstellung der anerkannten Verbindlichkeiten von insgesamt 63 Mio. PLN des in Konkurs befindlichen Unternehmens bekannt. Dieser Betrag beinhaltet die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten; Hauptgläubiger ist das Unternehmen EF, dessen Forderungen 35,9 Mio. PLN betragen. |
c) Investitionen
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(42) |
TB hat sein Investitionsprogramm von 25 Mio. PLN nicht vollständig umgesetzt, sondern etwa 10 Mio. PLN für Investitionen und einige weitere Mittel für BiR verwendet. |
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(43) |
Auf Grundlage seines IBP verwirklichte TB einige Investitionen. In den Jahren 2003 und 2004 konzentrierte sich die Investitionstätigkeit auf die Entwicklung der Produktion von Rohren für die Kraftfahrzeugindustrie. In diesem Zusammenhang gab TB zunächst 2003 eine Produktionslinie zum Schweißen von aluminiumbeschichteten Rohren in Auftrag (im Wert von 3 207 000 PLN) und 2004 eine Linie zum Längsschneiden von Bandmaterial, mit der die Produktion kurzer Rohre möglich wurde (im Wert von 733 000 PLN). Darüber hinaus wurden die vorhandenen Schweißlinien (für 1 063 000 PLN) sowie einige Gebäude (für 1 379 000 PLN, einschließlich eines Heizsystems), die für die Produktion für die Kraftfahrzeugindustrie erforderlich waren, modernisiert. Damit betrugen die Investitionen in das Geschäft mit der Kraftfahrzeugindustrie in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt 6,383 Mio. PLN. Die polnischen Behörden bestätigten, dass alle Investitionen das Produktionsvermögen betrafen, das inzwischen an BA verpachtet wurde (20). |
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(44) |
Darüber hinaus wurden etwa 3,5 Mio. PLN für Investitionen in IT-Systeme, den Erwerb anderer Anlagegüter und andere Projekte verwendet (21). |
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(45) |
Ferner wurden für 2005 und 2006 zusätzlich 12 bis 13 Mio. PLN vorgesehen, um die Aufnahme der Produktion von Rohrelementen aus Chrom zu beschleunigen, sodass für 2006 der Erwerb einer neuen Schweißlinie (etwa 6 Mio. PLN) geplant werden konnte, wozu es nach Kenntnis der Kommission allerdings nicht kam. |
d) Gesamtergebnis des Unternehmens
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(46) |
TB gelang es nicht, seine finanziellen Schwierigkeiten zu bewältigen bzw. Bankkredite zu erlangen. |
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(47) |
Während des Umstrukturierungszeitraums war TB nicht in der Lage, von Kreditgebern oder lokalen Finanzinstitutionen finanzielle Unterstützung zu erlangen (22). Vielmehr senkte die Bank von TB bereits 2003 die Kreditlinie. Die Lage besserte sich lediglich dank eines Finanzinvestors, GFR, der in größerem Umfang Obligationen kaufte, die in langfristige Darlehen umgewandelt wurden. Dennoch war TB auch 2004 nicht in der Lage, einen Bankkredit zu erlangen (23). |
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(48) |
Dies hing damit zusammen, dass TB während des Umstrukturierungszeitraums trotz der sehr positiven Marktentwicklung nicht in der Lage war, Rentabilität zu erzielen. |
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(49) |
Wie aus den unabhängigen Finanzberichten hervorgeht, lag der Absatz von TB im Jahr 2003 deutlich unter dem Absatzziel von 48 000 Tonnen für Rohre und betrug lediglich 30 000 Tonnen (24). Darüber hinaus wurde das Ergebnis des Unternehmens durch Zölle auf warmgewalzte Breitbänder, das wichtigste Ausgangsmaterial für die Produktion, sowie durch eine erfolglose Strategie zur Preisförderung, die zu geringeren Erträgen führte, belastet. Daher schloss das Unternehmen das Jahr 2004 mit einer negativen Umsatzrendite von 5 Mio. PLN ab (die Umsätze betrugen 92 Mio. PLN). Folglich kam die Kommission bei ihrer Rentabilitätsprüfung zu einem negativen Ergebnis. In seinem zusammenfassenden Bericht vom Januar 2004 kam der unabhängige Sachverständige der Kommission zu dem Schluss, dass TB „weiterhin geschäftstätig ist, obwohl das Unternehmen faktisch insolvent ist“ (25). |
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(50) |
Im Jahr 2004 ging auch aus dem dritten polnischen Überwachungsbericht vom September 2004 hervor, dass die finanzielle Liquidität von TB gering war und der Überschuss nicht zur Deckung der Kreditraten sowie -zinsen ausreichte, was zu einem hohen Risiko, den Kredit nicht pünktlich bedienen zu können, führte (26). Der vierte polnische Bericht für 2004 enthielt detaillierte Angaben über Zahlungsrückstände (siehe oben Randnummer (34)) und die Information, dass das Unternehmen weder Unterstützung von Finanzinstitutionen erlangt, noch seinen Plan zur Beschäftigungsreduzierung umgesetzt, noch das angestrebte Produktivitätsniveau erreicht hat. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der finanziellen Lage des Unternehmens festgestellt, dass „unter allen analysierten Unternehmen Technologie Buczek Sp. z o.o. [TB] mit dem höchsten Risiko eines Liquiditätsverlusts behaftet ist. Das Risiko wird durch die Erzielung eines Nettogewinns aus der Geschäftstätigkeit nicht verringert, da dies nicht zu einem zusätzlichen Zufluss von Geldmitteln führt. […] Beleg für dieses Risiko ist das hohe Niveau der Finanzierung von Aktiva durch das Eingehen von Verbindlichkeiten, einschließlich hoher Rückstände gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen. Diese Situation führt dazu, dass Kapitaleigner nicht bereit sind, in das Unternehmen zu investieren, was durch die Schwierigkeiten, einen Bankkredit zu erlangen, belegt wird.“ |
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(51) |
Die Bewertung der polnischen Behörden wurde durch den unabhängigen Überwachungsbericht vom Mai 2005 bestätigt (27). Aus diesem Bericht geht hervor, dass TB 2004, trotz der Hausse auf dem Stahlmarkt und steigender Stahlpreise (die Preise lagen 30 % höher als prognostiziert), eine negative Umsatzrendite verzeichnete und der Absatz 20 % niedriger lag als erwartet. Aus diesem Grund kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass „auf Grundlage der Ergebnisse des Unternehmens in den Jahren 2003 und 2004 ein hohes Risiko besteht, dass das Unternehmen bis Ende 2006 nicht in der Lage sein wird, auf dem Markt konkurrenzfähig zu werden (28).“ |
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(52) |
Im September 2005 wurde im fünften polnischen Bericht festgestellt, dass „TB nicht mehr zahlungsfähig ist“. Im Bericht wird außerdem betont, dass der Liquiditätsverlust aus der Ausgliederung des Walzgeschäfts resultiert (29). |
e) Strategieänderungen
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(53) |
TB nahm mehrmals Vorstandsumbesetzungen sowie Änderungen der Geschäftsstrategie vor. |
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(54) |
TB hat versucht, verschiedene strukturelle Änderungen im Unternehmen vorzunehmen. Mehrmals wurde der Vorstand des Unternehmens abberufen: 2003, 2005 (im Februar und im Oktober) sowie 2006. |
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(55) |
Ende 2003, im September 2005 und Anfang 2006 änderte TB seine Umstrukturierungsstrategie. Im IBP 2005 erfolgte eine deutliche Strategieänderung, indem die Geschäftstätigkeit von TB auf aluminiumbeschichtete Stahlrohre und Rohre aus verchromtem Stahl beschränkt wurde. In diesem Zusammenhang sollte die Zahl der Beschäftigten auf 267 reduziert werden. Der aktualisierte IBP gab eindeutig vor, dass TB verpflichtet war, die Herstellung der unrentablen Rohre aus hochlegiertem Stahl ohne Schweißnaht sowie der geschweißten Rohre einzustellen. Außerdem stellte das Unternehmen die Produktion von geschweißten Rohren aus Chromstahl ein. |
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(56) |
Wie die polnischen Behörden im Schreiben vom 14. Februar 2006 mitteilten, beabsichtigte TB ab 2006 darüber hinaus, die Produktionstätigkeit im Jahr 2007 einzustellen und danach lediglich als Verwaltungsunternehmen zu fungieren. TB sollte ein neues Unternehmen gründen, um ein führendes polnisches Unternehmen zu schaffen, das auf die Produktion von Aluminiumrohren und verchromten Rohren für die Kraftfahrzeugindustrie spezialisiert ist. Zu diesem Zweck sollte ein eigenes Unternehmen errichtet werden, da „durch die laufende Umstrukturierung der Aktiva und Finanzen von TB […] die finanzielle Stabilisierung, die Tilgung der Rückstände gegenüber dem Staat sowie die Erlangung eines Kredits und damit Zugang zu günstigeren Finanzierungsmitteln unmöglich ist“ (30). Dieses Unternehmen sollte die Schweißlinien W-4 und W-2 nutzen, indem es die Anlagen von TB pachtet, und gleichzeitig die gesamten Arbeitskräfte übernehmen (mit Ausnahme einiger Arbeitnehmer für die Führung der Geschäfte von TB). Auch die erforderliche Infrastruktur wurde offenbar aus dem Vermögen von TB ausgegliedert. Die übrigen Schweißanlagen sollten demnach aufgrund der Umstrukturierung der Aktiva verkauft werden. Dass die Produktion bis Ende 2006 eingestellt werden sollte, bedeutet nach Ansicht der Kommission, dass die neue Umstrukturierungsstrategie faktisch die Liquidation von TB implizierte. |
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(57) |
Inzwischen hat TB am 15. September 2006 Konkurs angemeldet. Die TB-Gruppe kann unter Konkurs stehend weiterhin wirtschaftlich tätig sein. Die Geschäftstätigkeit von TB besteht gegenwärtig in der Verpachtung von Vermögenswerten an abhängige Unternehmen. Der Konkursverwalter plant, die organisierten Unternehmensteile zu verkaufen und die Verpachtungstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen. |
f) Umstrukturierung der Gruppe
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(58) |
TB nahm eine Umstrukturierung der Gruppe vor und gliederte zwei rentable Geschäftsbereiche aus, die Produktion von Walzen aus Aluminiumstahl auf HB und die Produktion von Rohren aus Aluminiumstahl sowie verchromtem Stahl auf BA (siehe oben Randnummer 14). |
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(59) |
Die Geschäftstätigkeit von TB im Bereich der Walzenproduktion wurde nicht als Teil des Kerngeschäfts des Unternehmens anerkannt. Bereits 2002 ging aus dem IBP hervor, dass in HB nicht mehr investiert, sondern dass HB ausgegliedert werden sollte. |
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(60) |
HB wurde im Dezember 2004 mit einem Betriebskapital von 100 000 PLN gegründet. Im darauf folgenden Jahr erfolgte eine Erhöhung dieses Betrags auf 14 911 600 PLN durch die Einbringung von Aktiva im Wert von 3 330 900 PLN am 17. Januar 2005, von Kapital in Höhe von 3 850 000 PLN im Februar/März 2005, erneut von Kapital in Höhe von 1 830 700 PLN im November 2005 sowie von immateriellen Vermögenswerten im Wert von 5 800 000 PLN am 13. Juli 2006. |
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(61) |
Der Gesamtwert von HB wurde nach der so genannten Schweizer Methode auf 38 Mio. PLN geschätzt. Folglich liegt der Marktwert des Unternehmens deutlich über dem Wert seiner Aktien von 14,9 Mio. PLN. HB erzielt in der Tat Gewinne. Es hat keine Rückstände gegenüber öffentlichen Institutionen. Im Juni/Juli 2005 kaufte HB von TB Grundstücke und Maschinen für 9 450 013 PLN, deren Wert auf 10 430 194 PLN geschätzt wurde. Es verblieb das Pfandrecht an Aktiva, und HB wurde gemäß polnischem Recht (Artikel 112 Steuergesetz) sogar zum Gesamtschuldner mit TB in Bezug auf einige Verbindlichkeiten von TB gegenüber der ZUS. |
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(62) |
Im Jahr 2005 nahm BA die Tätigkeit wieder auf und übernahm das Geschäft im Bereich der Aluminiumrohre und der verchromten Rohre. Zu diesem Zweck übernahm BA Arbeitnehmer von TB, und im Juli 2006 wurden dem Unternehmen 1 550 000 PLN an Kapital zugeführt. Darüber hinaus pachtet BA von TB Produktionsvermögen für die Herstellung von Abgasrohren für die Kraftfahrzeugindustrie (darunter die Schweißlinien W2 und W4 sowie eine Linie zum Längsschneiden von Bandmaterial). Es wurde ein unbefristeter Pachtvertrag geschlossen, und BA zahlt einen monatlichen Pachtzins von 258 000 PLN zuzüglich Mehrwertsteuer. Somit profitiert BA eindeutig von den Investitionen in diese Aktiva. Tatsächlich bestätigt der siebente Bericht Polens, dass TB 20 000 Tonnen Produktionskapazität auf BA übertragen hat (31). |
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(63) |
Im Februar 2004 unterzeichnete EF einen Factoringservice-Vertrag mit TB. Um die Vertragsbestimmungen zu erfüllen, wurden die Verpfändungen von Geschäftsanteilen an HB und BA registriert. Damit wurde EF zum größten Gläubiger von TB. Da EF lediglich ein Aktionär von GFR war, werden die Forderungen von EF nicht als Kapitalanlage in TB betrachtet. |
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(64) |
TB besitzt gegenwärtig 51,2 % der BA-Anteile. Die übrigen Anteile an BA wurden im Zuge der Pfandverwertung am 20. Juli 2006 zur Beitreibung der Verbindlichkeiten durch EF übernommen. Der Nennwert der übernommenen Anteile war mit 7,2 Mio. PLN angesetzt. |
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(65) |
EF beantragte als Gläubiger beim Verwalter den Ausschluss seines Anteils von 48,8 % an HB aus der Konkursmasse. Dieser Antrag wurde jedoch im September 2006 durch den Richter abgelehnt. |
III. GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(66) |
In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Umstrukturierung von TB nicht im Einklang mit Protokoll Nr. 8 steht und sprach drei Fragen an:
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(67) |
Die Kommission wies darauf hin, dass sie die gesamte Gruppe als Begünstigten betrachtet. |
IV. BEMERKUNGEN POLENS
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(68) |
Erstens stellen die polnischen Behörden in Frage, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde. Polen vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Beihilfe nicht gänzlich um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelte.
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(69) |
Zweitens übermittelten die polnischen Behörden Erläuterungen der betreffenden institutionellen Gläubiger, der ZUS, der Stadtverwaltung Sosnowiec und des PFRON, hinsichtlich ihrer Vollstreckungsmaßnahmen, um zu verdeutlichen, dass diese sich wie private Gläubiger verhielten.
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(70) |
Drittens antwortete Polen auf die Zweifel der Europäischen Kommission hinsichtlich der Unterstützung im Bereich der Umstrukturierung der Beschäftigung nach 2003 und erläuterte, dass das Gesetz vom 24. August 2001 über die Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie im Dezember 2003 dahin gehend geändert wurde, dass die Beihilfe ausschließlich zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bestimmt war, wobei die Eisenhütten- und Stahlwerke lediglich zur Weiterleitung der Mittel eingesetzt wurden (siehe oben Randnummer (20)). |
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(71) |
Die polnischen Behörden sind der Ansicht, dass die Tochtergesellschaften von TB nur zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie die Beihilfen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Darüber hinaus behaupten sie, dass die Zuführungen von Kapital und Aktiva ordnungsgemäß erfolgten. Die polnischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass HB kein Stahlhersteller ist und daher nicht den Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 unterliegt. |
V. BEWERTUNG DER BEIHILFE
1. Geltendes Recht
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(72) |
Im Protokoll Nr. 8 Ziffer 1 heißt es: „Ungeachtet der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags sind die von Polen für die Umstrukturierung bestimmter Teile seiner Stahlindustrie gewährten staatlichen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen“, sofern — unter anderem — die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
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(73) |
Die Karenzfrist für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie im Rahmen des Europa-Abkommens wurde durch den Rat bis zum EU-Beitritt Polens verlängert. Diese Festlegung wurde kraft des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag anerkannt. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das Protokoll Zeitrahmen für die Zeit vor und nach dem Beitritt. So besteht die Möglichkeit, im Zeitraum 1997 bis 2003 im begrenzten Umfang Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren, während weitere staatliche Umstrukturierungsbeihilfen für die polnische Stahlindustrie für den Zeitraum 1997 bis 2006 untersagt sind. In diesem Punkt unterscheidet es sich eindeutig von den anderen Bestimmungen des Beitrittsvertrags, wie z. B. dem in Anhang IV („Verfahren für bestehende Beihilfen“) bezeichneten Übergangsmechanismus, der sich ausschließlich auf staatliche Beihilfen bezieht, die vor dem Tag des Beitritts gewährt worden und auch nach diesem Tag „noch anzuwenden sind“. Das Protokoll Nr. 8 kann daher als lex specialis gesehen werden, das in den betreffenden Punkten andere Bestimmungen der Beitrittsakte ersetzt (32). |
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(74) |
Die Kommission weist auch darauf hin, dass der Anwendungsbereich des KPR und des Protokolls Nr. 8 nicht auf den im Anhang 1 zum EGKS-Vertrag beschränkt ist. Stattdessen deckt das Protokoll Nr. 8 gleichfalls bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche ab (33), insbesondere nahtlose Rohre und große geschweißte Rohre. Dies steht im Einklang mit der Definition der Stahlindustrie im Sinne der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen (34), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 8 galt. Vor allem geht sie aus dem Anwendungsbereich des KPR hervor, der mit dem Protokoll Nr. 8 eingeführt wurde. Tatsächlich handelt es sich bei der Hälfte der Beihilfeempfänger im endgültigen KPR um Rohrhersteller, nämlich Huta Andrzej S.A. — in Konkurs, Huta Batory S.A. — in Konkurs, Huta Pokój, eine Tochtergesellschaft von Mittal Steel Poland (vormals PHS), sowie TB S.A. Daher bezieht sich das Protokoll Nr. 8 gleichfalls auf Rohrhersteller, insbesondere auf TB. |
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(75) |
In Anbetracht dessen, dass Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags normalerweise nicht für Beihilfen gelten, die vor dem Beitritt gewährt wurden, nach dem Beitritt aber nicht mehr anwendbar waren, ist im Protokoll Nr. 8 die Kontrolle über die staatliche Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags auf sämtliche der polnischen Stahlindustrie im Zeitraum 1997 bis 2006 gewährte Umstrukturierungsbeihilfen ausgeweitet worden. |
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(76) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Entscheidung nach dem Beitritt Polens zur EU getroffen werden, da, sofern das Protokoll Nr. 8 keine detaillierten Regelungen vorsieht, die normalen Regelungen und Grundsätze anzuwenden sind. Deshalb findet auch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) Anwendung (im Folgenden „Verfahrensverordnung“). |
2. Vorliegen einer Beihilfe
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(77) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, d.h. durch einen Mitgliedstaat aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(78) |
Polen wurde kraft Protokoll Nr. 8 autorisiert, TB Umstrukturierungsbeihilfen zur Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms zu gewähren. |
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(79) |
Die Beihilfegewährung war allerdings nur während einer gesetzten Frist möglich, die Ende 2003 ablief. Danach war Polen nicht mehr berechtigt, Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen des Protokolls Nr. 8 zu gewähren. Somit würde jede Beihilfe einen Verstoß gegen Punkt 18 Buchstabe c des Protokolls Nr. 8 darstellen, wonach die Gewährung zusätzlicher staatlicher Beihilfen im Stahlsektor, insbesondere für die im Protokoll genannten Begünstigten, untersagt ist. |
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(80) |
Dennoch gewährten bzw. verlängerten die polnischen Behörden TB nach 2003 weiterhin Kredite, was im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe anzusehen ist. |
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(81) |
Die Kommission erinnert daran, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Interventionen betrifft, die auf verschiedene Arten die üblichen Etatbelastungen von Unternehmen verringern und damit, auch wenn sie genau genommen keine staatliche Unterstützung bilden, den gleichen Charakter besitzen und zu entsprechenden Ergebnissen führen. Dies zeigte sich wiederholt in Fällen, in denen eine öffentliche Institution, die als öffentlicher Gläubiger für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich ist, die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung dieser Beiträge toleriert, da das begünstigte Unternehmen, indem seine Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, verringert wird, eindeutig einen erheblichen Wettbewerbsvorteil genießt (36). Anstatt einen Zahlungsaufschub zu gewähren, hätte der öffentliche Gläubiger auf der sofortigen Begleichung seiner Forderungen bestehen können, erforderlichenfalls durch eine Befriedigung aus der zu seinen Gunsten bestellten Hypothek (37). |
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(82) |
Um feststellen zu können, dass eine Vorteilsgewährung vorliegt, die eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission darlegen, dass das Vorgehen der öffentlichen Behörden nicht dem eines hypothetischen Privatgläubigers entsprach, der sich, soweit dies möglich ist, in der gleichen Situation gegenüber dem Schuldner befunden hätte (38). |
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(83) |
Einleitend merkt die Kommission an, dass — der ständigen Rechtsprechung gemeinschaftlicher Gerichte zufolge — allein die Tatsache einer früheren staatlichen Beihilfegewährung für ein Unternehmen es ausschließt, den Fall aus Sicht eines hypothetischen Privatgläubigers zu betrachten, da ein solcher hypothetischer Gläubiger offensichtlich bereits den anfänglichen Schuldenerlass nicht toleriert hätte, andernfalls hätte es sich nämlich nicht um eine Beihilfe gehandelt (39). Dies trifft insbesondere bei einer Unternehmensumstrukturierung zu, wenn beide Maßnahmen in den Zeitraum der Umstrukturierung fallen. |
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(84) |
Darüber hinaus verhindert das Fehlen eines aktualisierten Umstrukturierungsplans eine Beurteilung vom Standpunkt eines hypothetischen Privatgläubigers. Der ständigen Rechtsprechung zufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber auch in diesem Fall bei der Erwägung einer Umschuldungsvereinbarung darauf bestanden, dass ein umfassend aktualisierter Umstrukturierungsplan vorgelegt wird. Kein privater Gläubiger oder Kapitalgeber hätte eine Umstrukturierung ohne einen solchen Plan akzeptiert (40), wie im vorliegenden Fall geschehen. |
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(85) |
Ferner hätte selbst auf Grundlage eines hypothetischen Umstrukturierungsplans kein hypothetischer Kapitalgeber eine weitere Umstrukturierungsvereinbarung getroffen. |
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(86) |
Die Kommission bestreitet nicht, dass die Nichteintreibung der öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf Grundlage des IBP/KPR für einen Schuldenerlass in Frage kamen, während eines gewissen Zeitraums gemäß den im Gesetz vom 30.8.2002 vorgesehenen Mechanismen gerechtfertigt war. Tatsächlich war die Beitreibung von Verbindlichkeiten, die der Umstrukturierung unterlagen, auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 bis zur Vollendung des Umstrukturierungsverfahrens bzw. seiner Einstellung aus den im Gesetz bezeichneten Gründen untersagt. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass die Gläubiger auch hinsichtlich einer weiteren Verschuldung, die nicht der Umstrukturierung unterlag, aufgrund des vorgesehenen Schuldenerlasses mit einer Verbesserung der finanziellen Lage von TB rechnen und somit Gründe haben konnten, die Beitreibung der Forderungen bis zur Gewährung der Beihilfe auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 auszusetzen. |
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(87) |
Eindeutig ist jedoch, dass die Umstrukturierung auf Grundlage des Gesetzes vom 30.8.2002 nicht gelang, offenbar zumindest teilweise aufgrund der Nichteinhaltung des Protokolls Nr. 8, wie in der negativen Bewertung des UOKiK festgestellt (der ersten vom 6. Februar 2004), und teilweise aufgrund der finanziellen Probleme des Unternehmens, durch die TB nicht in der Lage war, die Bedingungen der nationalen Gesetze zu erfüllen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die öffentlichen Hauptgläubiger, wie die ZUS, die Gemeindeverwaltung und das Finanzamt von diesem Scheitern Kenntnis haben mussten, da sie bei der ursprünglichen Umschuldung mitwirkten. Ebenso hätte der PFRON aufgrund der Bewertung des UOKiK hinsichtlich der Verschuldung von TB gegenüber dem PFRON gewarnt sein müssen. |
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(88) |
Ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der früheren Umstrukturierungsvereinbarung kann eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens eines privaten Kapitalgebers erwartet werden, der die wirtschaftliche Lage seines Schuldners eingehend untersucht hätte (41). Dementsprechend hätte eine sorgfältige Überprüfung der Vorteile eines Aufschubs der Schuldentilgung gezeigt, dass die potenzielle Zahlung die sichere Erstattung im Rahmen der möglichen Firmenliquidation nicht überstiegen hätte (42). Tatsächlich hätte eine erneute Vereinbarung über einen Tilgungsaufschub die Maßgabe enthalten müssen, dass die Umstrukturierung in jedem Fall zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens führt und dass die Rückstände nicht weiter steigen, sodass der Gläubiger von der Begleichung der Forderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgehen kann. |
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(89) |
Im Fall von TB war die Wiederherstellung der Rentabilität Ende 2004 höchst fraglich, da das Unternehmen 2003 und 2004, wie unter Randnummern (49) bis (51) dargelegt, eine negative Umsatzrendite auswies. Die Umsätze des Unternehmens reichten nicht zur Deckung der Kosten aus. Außerdem war TB nicht in der Lage, von der Hausse im Stahlsektor im Jahr 2004 zu profitieren. Daher waren alle Kennzahlen bezüglich der Rentabilitätsaussichten von TB negativ. |
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(90) |
Angesichts dessen, dass TB nicht mehr zahlungsfähig war, wuchs darüber hinaus die Verschuldung von TB weiter. Ab November 2004 war TB trotz des Umstrukturierungsprozesses nicht in der Lage, die laufenden Verbindlichkeiten weiter zu zahlen. Daher wäre keine zumutbare Tilgung der Rückstände im Rahmen irgendeiner hypothetischen, erneuten Umschuldung möglich gewesen. |
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(91) |
Angesichts dessen, dass die öffentlichen Gläubiger, d. h. die Stadtverwaltung, die ZUS, der PFRON und das Finanzamt gute Sicherheiten besaßen, hatten sie die Möglichkeit, diese im Rahmen eines gemeinsam gemäß polnischem Insolvenzrecht betriebenen Insolvenzverfahrens durch Verkauf zu verwerten. Die Kommission kann das Argument der ZUS, dass sie keine guten Sicherheiten besaß, nicht akzeptieren, da aus den Informationen der polnischen Behörden hervorgeht, dass, wenn auch nicht alle, so doch ein großer Teil der Pfandrechte in erstrangigen Pfandrechten bestand (siehe oben Randnummer (40)). Hinsichtlich der Verschlechterung der Situation des Unternehmens und seiner Aktiva schien die Verwertung dieser Sicherheiten wirtschaftlich sinnvoller als eine Umschuldung (43). |
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(92) |
Ferner hätte, selbst wenn mit einem hypothetischen Umstrukturierungsplan irgendeine hypothetische Umstrukturierung der Aktiva vorgeschlagen worden wäre, diese Absicht nicht das Widerstreben eines Privatgläubigers, der Umstrukturierung zuzustimmen, verringert. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass alle Aktiva eines Unternehmens mit einer Verschuldung wie TB normalerweise verpfändet und somit kaum geeignet sind, im Fall ihres Verkaufs Erlöse sicherzustellen. Obwohl das Unternehmen 2005 mehrmals Umstrukturierungen seiner Aktiva bekannt gegeben hat, war es nicht in der Lage, aus deren Verkauf einen Barerlös von mehr als 5 Mio. PLN zu erzielen. |
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(93) |
Der Kommission ist bekannt, dass TB 2004 (sowie später) mehrmals versuchte, einen Teil der Verbindlichkeiten zu tilgen, sie weist jedoch darauf hin, dass diese Zahlungen kaum ausreichten, die aufgelaufenen Zinsen zu decken (siehe Ergebnis der Zahlung von 5 Mio. PLN im Jahr 2004 in der Tabelle unter Randnummer (34)). |
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(94) |
Abschließend ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Plan vom September 2005 in keinerlei Hinsicht als Grundlage für eine weitere Umschuldung dienen konnte. Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen liquidiert werden sollte, ist es offensichtlich, dass durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens keine weiteren Gewinne zu erzielen waren und dass die Liquidierung die einzige Lösung war. Tatsächlich ging aus dem Plan hervor, dass die ZUS lediglich mit einer teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten rechnen konnte. Diese Tilgung sollte durch eine Umstrukturierung von Aktiva im Wert von 20 Mio. PLN bis Ende 2005 ermöglicht werden, was angesichts der im vorstehenden Absatz dargelegten Gründe unrealistisch erschien. Ebenso unrealistisch war die vorgeschlagene monatliche Zahlung nach 2005 in Höhe von 100 000 PLN, in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit von TB, da TB bereits nicht mehr geschäftstätig war. |
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(95) |
TB räumte in seinem IBP 2005 im Gegenteil sogar ein, in der Ausgliederung von Aktiva an BA die einzige Möglichkeit für eine Wiederherstellung der Rentabilität zu sehen. Dies hatte nicht nur die Ausgliederung des einzigen rentablen Geschäftsbereichs (BA) zur Folge, sondern besiegelte auch das Schicksal von TB, d. h. seine Liquidierung. |
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(96) |
Zusammenfassend befand die Kommission, dass ein hypothetischer Privatgläubiger sich bereits Ende 2004 dafür entschieden hätte, seine Forderungen vollstrecken zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wurde deutlich, dass TB nicht in der Lage war, seine früheren Umschuldungsvereinbarungen einzuhalten, und auch seine laufenden Verbindlichkeiten nicht weiter zahlen konnte, wobei weder ein aktualisierter Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde noch die Aussicht bestand, dass das Unternehmen zukünftig gewinnbringend arbeitet. |
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(97) |
Folglich sah Polen von einer Beitreibung der 20,761 Mio. PLN ab (im vierten polnischen Bericht über die Umstrukturierung waren 20,267 Mio. angegeben, dieser Betrag wurde jedoch später von Polen korrigiert). Dies stellt eine betriebliche Unterstützung für das Unternehmen zur Fortsetzung seiner unrentablen Geschäftstätigkeit dar und somit einen aus staatlichen Mitteln verschafften Vorteil, der den Wettbewerb zu verfälschen droht, soweit er den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, und ist folglich mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag unvereinbar. |
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(98) |
Um den Beihilfeumfang zu beziffern, muss die hypothetische Auswirkung der Nichteinforderung der Verbindlichkeiten simuliert werden. Davon ausgehend, dass ein Privatgläubiger es vorgezogen hätte, seine Forderungen vollstrecken zu lassen, beträgt der Vorteil des Unternehmens, der sich aus der Nichteinforderung ergibt, die Summe der Verbindlichkeiten, die das Unternehmen nicht tilgen musste. Anders ausgedrückt steht dem Unternehmen ein Betrag zur Verfügung, den es aufgrund seiner finanziellen Lage auf dem Markt nicht erhalten hätte. Insbesondere wenn der Staat seine Forderungen vollstreckt hätte, wäre das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, den fälligen Betrag zu zahlen, und höchstwahrscheinlich insolvent gewesen. Die Nichteinforderung hatte somit die gleiche Wirkung wie eine Gewährung des gesamten nicht eingeforderten Betrags zugunsten des Unternehmens (44). Somit lässt sich der ab dem 1. Januar 2005 erlangte Vorteil auf 20,761 Mio. PLN beziffern. Davon ausgehend, dass ein marktwirtschaftliches Subjekt die ursprünglichen Verbindlichkeiten eingefordert hätte, würden diese Verbindlichkeiten hypothetisch allerdings nicht mehr bestehen und sollten daher nicht erneut berücksichtigt werden. |
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(99) |
Hinsichtlich der staatlichen Mittel, die als nach 2004 für die Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte Mittel ausgewiesen sind, wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. Diese sind tatsächlich nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, da sie, wie die polnischen Behörden erläuterten, ausschließlich zu Gunsten entlassener Arbeitnehmer gewährt werden, die nicht als Unternehmen zu betrachten sind, ebenso wenig können diese Zahlungen auf den Arbeitgeber bezogen werden, weil die Gewährung nach der Entlassung der Arbeitnehmer erfolgte und ohne Verringerung der Belastungen, die das Unternehmen ohne eine solche staatliche Unterstützung zu tragen hat. |
3. Nicht bestimmungsgemäß geleistete Beihilfe
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(100) |
Laut Punkt 18 Buchstabe a des Protokolls Nr. 8 ist die Kommission befugt, „geeignete Schritte einzuleiten und von den betreffenden Unternehmen die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, die unter Verstoß gegen die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen gewährt wurden […] wenn sich bei der Überwachung herausstellt, dass die in diesem Protokoll für die Übergangsregelung genannten Bedingungen nicht erfüllt worden sind.“ |
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(101) |
Die Kommission weist darauf hin, dass TB seinen Umstrukturierungsplan, der im Protokoll Nr. 8 unter Punkt 9 ausdrücklich festgelegt wurde, nicht vollständig umgesetzt hat und durch verschiedene Maßnahmen, die vorstehend unter Randnummer 56 dargelegt sind, zum Konkurs des Unternehmens beitrug. Polen bestreitet diese Feststellungen nicht. |
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(102) |
Ferner wurden durch TB einige der in Punkt 9 des Protokolls Nr. 8 getroffenen Festlegungen nicht erfüllt:
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(103) |
Da TB die im Protokoll Nr. 8 genannten Bedingungen nicht erfüllt und seinen IBP nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, wurde die Umstrukturierungsbeihilfe nicht bestimmungsgemäß verwendet und muss zurückgezahlt werden. |
4. Vereinbarkeit der Beihilfe
a) Auf Grundlage des KPR zwischen 1997 und 2003
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(104) |
In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass andere Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes die Tatsache überwiegen könnten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht in Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan verwendet wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass auf Grundlage des KPR nicht nur Umstrukturierungsbeihilfen, sondern auch andere Arten von Beihilfen gewährt wurden. In diesem Fall muss das Scheitern der Umstrukturierung nicht zwangsläufig bedeuten, dass die gesamten Beihilfen bestimmungswidrig geleistet wurden (47), wenn sie sich gemäß anderen Grundsätzen für staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweisen (48). |
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(105) |
Die Kommission machte darauf aufmerksam, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen für den Stahlsektor bis zum 23. Juli 2002 aufgrund der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Stahlindustrie (49) (im Folgenden „Beihilferegelungen für die Stahlindustrie“) geregelt war (50). Entsprechend der Praxis der Kommission bei der Anwendung des Protokolls Nr. 8, ist sie grundsätzlich der Auffassung, dass Mittel, die in einem anderen Rahmen gewährt werden, wie dem Beihilferahmen für BiR, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn nach Ansicht der Kommission keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass sie mit Anhang IV Artikel 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags im Einklang stehen (51). |
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(106) |
Erstens erlauben Artikel 2 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie und die gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Gewährung von Beihilfen, die mit dem Gemeinschaftsrahmen für BiR im Einklang stehen. Die im Zusammenhang mit dem KPR gewährten Beihilfen für BiR wurden durch den KBN zuerkannt und fallen unter das Programm des Vorsitzenden des KBN vom 30. November 2001 zu den Kriterien sowie dem Verfahren der Zuweisung und Abrechnung der im Staatshaushalt für den Bereich Wissenschaft vorgesehenen Finanzmittel, das die Kommission als Beihilfe im Rahmen der Beihilfemaßnahme PL Nr. 6 des Anhangs IV zum Beitrittsvertrag ansah. Im KPR wurden die „Maßnahmen des KBN“ als „zulässige öffentliche Hilfe in Form von BiR-Beihilfen“ bezeichnet, wodurch sie sich deutlich von „Instrumenten zur Umstrukturierung“ unterscheiden (52). Das KPR wurde von der Kommission in dieser Fassung untersucht und durch Beschluss des Rates vom Juli 2003 genehmigt. Deshalb beschließt die Kommission, keinen Einspruch gegen die in Übereinstimmung mit Anhang IV des Beitrittsvertrags vom KBN in den Jahren 1997 bis 2003 bezogene Beihilfe zu erheben und erkennt sie somit als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbare Beihilfe für BiR an (53). |
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(107) |
Da die im IBP als BiR-Beihilfe bezeichnete Unterstützung vom KBN gewährt wurde, kann sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Ferner stellt die Kommission fest, dass Polen in der Lage war nachzuweisen, dass die Beihilfeleistung ausschließlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich BiR stand. Dies betrifft die 2002 und 2003 gewährte Beihilfe sowie die für BiR zwischen 1997 und 2000 zuerkannte Beihilfe. |
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(108) |
In Bezug auf die übrige Beihilfe für Schulungen, die Umstrukturierung der Beschäftigung und andere Umstrukturierungsbeihilfen jedoch findet die Kommission in den Beihilferegelungen für die Stahlindustrie und in den gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Bestimmung, aufgrund welcher diese Beihilfe als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar eingestuft werden könnte. |
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(109) |
Erstens stellt keine der Beihilfen eine Umweltschutzbeihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft dar (54). Polen argumentierte, dass die als Umweltschutzbeihilfe bezeichnete Unterstützung 1997 für Umweltschutzziele gewährt wurde, ohne allerdings diese Ziele zu präzisieren. Auch die Tatsache, dass diese Beihilfe vom Woiwodschaftsfonds für Umweltschutz und Wasserwirtschaft gewährt wurde, reicht nicht aus, um die Zulässigkeit der Beihilfe ausreichend zu belegen, da dieser Fonds im KPR ausdrücklich als Beispiel für die Umstrukturierungsinstrumente genannt wird und, im Gegensatz zur BiR-Beihilfe, nicht unabhängig von den Instrumenten zur Umstrukturierung erwähnt sind (siehe oben Randnummer 106). Zweitens wurde diese Beihilfe auch nicht für die Stilllegung von Produktionskapazitäten verwendet (Artikel 4 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie), da TB keinen seiner Betriebe schloss. Auf jeden Fall haben sich die polnischen Behörden, abgesehen von der Beihilfe aus dem Umweltschutzfonds, weder im Rahmen der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie noch der gemeinschaftlichen Vorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte, auf Ausnahmen berufen. |
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(110) |
Die Kommission möchte außerdem darauf hinweisen, dass, selbst wenn bestimmte Maßnahmen als zulässige Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen eines umfassenden Umstrukturierungsprogramms zur Wiederherstellung der Rentabilität anerkannt würden, die Nichtumsetzung des gesamten Umstrukturierungsplans und die Nichterreichung der Rentabilität grundsätzlich implizieren, dass das gesamte Umstrukturierungsprogramm erfolglos war und alle mit diesem Ziel gewährten Mittel ihre Zweckmäßigkeit verloren. Daher verliert auch die zuvor in Übereinstimmung mit diesem Plan gewährte Beihilfe ihre Berechtigung und ist folglich ex post als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. |
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(111) |
Im Grunde argumentiert Polen, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der Beschäftigung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da ihre Bewilligung mit anderen Faktoren bei den Beitrittsverhandlungen verknüpft war. Die Kommission bestreitet dies nicht, weist jedoch darauf hin, dass dieses Argument der Vereinbarkeit nicht bedeutet, dass die Beihilfe ohne ein Umstrukturierungskonzept zulässig ist. Folglich muss im Fall des Misslingens der Umstrukturierung gleichfalls die Einzelmaßnahme, wie die Umstrukturierung der Beschäftigung, als nicht bestimmungsgemäß verwendet angesehen werden. Da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Beihilfe aus anderen Gründen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, muss sie von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. |
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(112) |
Angesichts der Tatsache, dass keine andere Ausnahme der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie der EGKS oder der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die übrige Beihilfe für Schulungen, die Umstrukturierung der Beschäftigung und andere Umstrukturierungsbeihilfen zutrifft, betrachtet die Kommission sie als unzulässige Beihilfen für die Umstrukturierung, die entsprechend dem Protokoll Nr. 8 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Daher stellt die Kommission fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 849 746 PLN, die Beihilfe für Schulungen in Höhe von 132 240 PLN, die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 196 800 PLN sowie die Beihilfe für Umstrukturierung der Beschäftigung in Höhe von 190 400 PLN, also insgesamt 1 369 186 PLN, nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. |
b) Nicht im Rahmen des KPR und nach dem EU-Beitritt gewährte Beihilfe
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(113) |
Außerdem stellt die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten Ende 2004 eine Beihilfe für die operative Tätigkeit dar und ist als solche eindeutig nicht mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Diese Hilfe kann weder als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Protokolls Nr. 8, das jedwede Beihilfe nach 2003 kategorisch untersagt, noch als Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angesehen werden. Die Kommission erinnert daran, dass das Gegenteil von den polnischen Behörden selbst nicht behauptet wurde. Daher ist auch die Gewährung jedweder Unterstützung für TB, BA und HB nach dem Beitritt Polens zur EU nicht mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar, unabhängig davon, ob es sich bei dem Begünstigten (in diesem Fall HB) um einen Stahlhersteller handelt oder nicht. |
5. Begünstigter der Beihilfe
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(114) |
In ihrer Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens äußerte die Kommission die Ansicht, dass die TB-Gruppe einschließlich ihrer Tochterunternehmen, eventuell mit Ausnahme von TB-ZPR, Begünstigte der Beihilfe ist. Dies ist der Fall, da HB und BA eindeutig demselben Wirschaftssubjekt, d. h. der TB-Gruppe, angehören. |
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(115) |
In Bezug auf die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten in Höhe von 20 761 643 Mio. PLN bestätigt die gegenwärtige Untersuchung, dass ein Teil der Gruppe dadurch begünstigt wurde. Im Fall von ZPR und SAMKOL konnte die Kommission jedoch keine solche Begünstigung feststellen.
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(116) |
Andererseits ergab die Untersuchung, dass BA und HB von der Beihilfe profitierten. Tatsächlich verblieb die Beihilfe für die operative Tätigkeit nicht bei TB, da TB durch die Nichteinforderung in der Lage war, seine wirtschaftliche Tätigkeit weiterzuführen und seine interne Umstrukturierung zu organisieren. |
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(117) |
Tatsächlich war es TB durch die Beihilfe für die Umstrukturierung und die operative Tätigkeit möglich, erst die Investitionen in die Produktion von Abgasrohren für die Kraftfahrzeugindustrie in Höhe von etwa 6,383 Mio. PLN abzuschließen (siehe oben Randnummer (43)) (55), die zwischen 2003 und 2005 erfolgten und nicht möglich gewesen wären, wenn TB gezwungen gewesen wäre, seine Schulden zu bedienen oder früher Konkurs anzumelden. Die zur Produktion für die Kraftfahrzeugindustrie erforderlichen Aktiva werden gegenwärtig von BA genutzt. Obwohl BA dieses Produktionsvermögen lediglich von TB pachtet, hätte das Unternehmen, falls die Investitionen nicht getätigt worden wären, selbst ähnliche Investitionen vornehmen müssen. Indem das Produktionsvermögen gepachtet wird, umgeht BA außerdem das Risiko einer Verwertung des mit den Aktiva verbundenen Pfandrechts, während das Unternehmen gleichzeitig über besitzerähnliche Rechte verfügt, da die Pachtdauer unbegrenzt ist. Darüber hinaus führt BA eindeutig mit dem Produktionsvermögen und den Arbeitskräften von TB als Teil der TB-Gruppe die im Umstrukturierungsplan von TB dargelegte Haupttätigkeit von TB weiter. |
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(118) |
Zweitens war die Übertragung der Aktiva, der Arbeitskräfte und des Kapitals auf die Tochtergesellschaften (14,81 Mio. PLN auf HB und 1,55 Mio. PLN auf BA, siehe Randnummern (60) und (62)) nur möglich, weil die Beihilfe für operative Zwecke den Konkurs von TB verhinderte. Ohne diese Beihilfe wären die zwei genannten Unternehmen höchstwahrscheinlich nicht gegründet worden und mit Sicherheit wären sie nicht in der Lage, geschäftstätig zu sein. |
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(119) |
Trotz der Tatsache, dass es sich bei BA, HB und TB um verschiedene Rechtssubjekte handelt, sieht die Kommission einen wirtschaftlichen Zusammenhang und geht angesichts der Eigentumsverhältnisse davon aus, dass alle drei Unternehmen gemeinsam ein einziges Unternehmen bilden (56), welches somit als Beihilfeempfänger zu betrachten ist (57). |
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(120) |
Die vorstehende Beurteilung der Begünstigung wird nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass TB eine gewisse Gegenleistung für den übertragenen Nutzen erhielt (d.h. Anteile für die Kapitalzuführung und Pachtzins auf Grundlage des Pachtvertrags), da letztendlich TB weiterhin Eigentümer aller Aktiva blieb (direkt oder indirekt) und die Übertragungen nicht gewinnorientiert waren, sondern eher der gruppeninternen Umstrukturierung dienten. Der Kernpunkt ist, dass die Übertragung innerhalb der Gruppe erfolgt, d. h. übertragen wird die Wettbewerbsposition von TB, die mittels der wettbewerbsverfälschenden Beihilfe erreicht wurde. Dies wird nicht durch die Tatsache geändert, dass TB Anteile an seinen Tochtergesellschaften besitzt (58). Dennoch würde die Kommission nicht so weit gehen daraus zu schließen, dass der Verkauf der Aktiva durch TB an HB einen Vorteil darstellt, solange der Verkauf zu einem angemessenen Preis erfolgte (59). |
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(121) |
Auf Grundlage dieser Bewertung der Fakten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der gemeinschaftlichen Gerichte, ist die Kommission der Ansicht, dass die Forderung auf Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die TB-Gruppe zu richten ist, was aus der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beihilfe folgt (60). |
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(122) |
Die Kommission teilt allerdings nicht die Ansicht der polnischen Behörden, dass die Angelegenheit ausschließlich den ursprünglichen Adressaten der Forderungen betrifft, die nicht vollstreckt wurden und aus diesem Grund eine Beihilfe darstellten. In diesem Fall könnte die Beihilfe zurückerlangt werden, indem die Forderung gegen die Konkursmasse von TB angemeldet wird. Diese Option könnte auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung wahrgenommen werden, der zufolge die Liquidierung eines Unternehmens als zulässiger Ersatz für die vollständige Beihilfeerstattung angesehen wird, da damit die Aufhebung der Beihilfe angestrebt wird, und dieses Ziel durch ein zur Liquidierung des Unternehmens führendes Verfahren erreicht werden kann (61). |
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(123) |
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Liquidierung des ursprünglichen Beihilfeempfängers unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht zufrieden stellend ist, wenn der tatsächliche Nutzen von der Beihilfe übertragen wurde. In diesem Fall würde die Anmeldung der Forderung gegen die Konkursmasse von TB nicht ausreichen, um den Wettbewerbsvorteil aufzuheben, der durch den tatsächlichen Nutzen der Beihilfe, die den Tochtergesellschaften von TB zugute kam, erlangt wurde. Wenn die Rückzahlungsforderung lediglich an TB gerichtet wäre, so würde dies zum Verkauf der Tochtergesellschaften als Rechtssubjekte führen, sich jedoch nicht auf ihre eigentliche Wirtschaftstätigkeit auswirken, da ein solcher Verkauf keinen Einfluss auf die Tätigkeit an sich, die Finanzen der Tochtergesellschaften sowie deren Geschäftsbetrieb hätte. |
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(124) |
Daher bildet unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs die Erstattung der Beihilfe durch die tatsächlich Begünstigten die einzige geeignete Option. Folglich sollten die polnischen Behörden die Rückzahlungsforderungen vor allem an die Tochtergesellschaften richten (und nur dann an die Gruppe, wenn eine Erstattung durch die Tochtergesellschaften nicht mehr möglich ist). Diese Lösung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (62) bezüglich Konkursunternehmen, insbesondere in der Rechtssache Seleco, die auf ähnlichen Fakten beruht, in der die Kommission jedoch befand, dass die Rückzahlungsforderung auf eine ausgegliederte Einheit auszuweiten war. Im Gegensatz zur Rechtssache Seleco verlangt die Kommission allerdings nicht, die Möglichkeiten zur Zurückerlangung der Beihilfe zu erweitern, sondern entscheidet, dass die Rückzahlungsforderung lediglich an die tatsächlich Begünstigten innerhalb der Gruppe zu richten ist. Während die Kernfrage bezüglich einer Erweiterung der Erstattungsmöglichkeiten darin besteht, ob durch die Ausgliederung einer Einheit Aktiva des liquidierten Unternehmens entnommen wurden (63), ist dies im vorstehend dargelegten gruppeninternen Szenario unerheblich. |
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(125) |
Auf jeden Fall akzeptieren die gemeinschaftlichen Gerichte, dass die Rückzahlungsforderung an eine Tochtergesellschaft gerichtet wird, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, die tatsächlich Begünstigte der Beihilfe war (64). Außerdem stimmte der Europäische Gerichtshof gleichfalls zu, dass die Kommission die Möglichkeit erhielt, die Beihilfeerstattung außerhalb des Konkursverfahrens anzustreben, um die Gefahr zu vermeiden, dass die Beihilferückzahlung ihre Wirkung verfehlt (65). Wie oben unter Randnummer 56 dargelegt, übertrug TB gezielt den Geschäftsbereich der Stahlerzeugnisse für die Kraftfahrzeugindustrie auf BA, um die Tätigkeit fortzuführen, die durch den Erhalt der Beihilfen begünstigt war (66). Die Kommission betrachtet dies jedoch als weiteren Grund dafür, die Beihilfe vom tatsächlich Begünstigten zurückzufordern. |
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(126) |
Andererseits ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die unrechtmäßig in Anspruch genommene Umstrukturierungsbeihilfe, die vor 2004 gewährt wurde, zugunsten der Tochtergesellschaften von TB verwendet wurde. Deshalb ist die Rückzahlungsforderung an TB zu richten. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(127) |
Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierung von TB nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde und scheiterte. Daher ist die gesamte Umstrukturierungsbeihilfe, die TB während des Umstrukturierungszeitraums gewährt wurde, als nicht bestimmungsgemäß verwendet anzusehen. Allerdings wurden alle Beihilfen, die aufgrund ihrer Gewährung als BiR-Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und für diesen Zweck verwendet wurden, nicht bestimmungswidrig in Anspruch genommen. |
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(128) |
Folglich steht die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die die TB-Gruppe in den Jahren 1997 bis 2003 erhalten hat, nicht im Einklang mit den Ziffern 9 und 18 des Protokolls Nr. 8 zum Beitrittsvertrag und muss gemäß Ziffer 18 des Protokolls Nr. 8 zurückgezahlt werden. |
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(129) |
Auch die Ende 2004 erhaltene Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Ziffer 6 und 18 des Protokolls Nr. 8 vereinbar. |
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(130) |
Wie vorstehend dargelegt, wird diese Beihilfe als am 1. Januar 2005 erhalten angesehen und ist als solche einschließlich Zinsen, wie unter Randnummer 133 dargelegt, zurückzuerlangen. Angesichts dessen, dass diese Beihilfe ähnliche Wirkung hatte wie ein Schuldenerlass, könnte die Kommission akzeptieren, dass die polnischen Behörden bei der Wiedererlangung der Beihilfe so fortfahren, als ob die ursprünglichen Verbindlichkeiten abgeschrieben wären. Außerdem könnte die Kommission auch akzeptieren, dass zum Zweck der Beihilfewiedererlangung alle neuen Verbindlichkeiten von TB, die nach 2004 entstanden, nicht berücksichtigt werden, da TB gleichzeitig zwischen Anfang 2005 und August 2006 einige Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Gläubigern tilgte und diese Zahlungen ungefähr die nach 2004 angewachsenen Verbindlichkeiten neutralisieren (67). Wie unter Randnummer 36 angegeben, betrugen die Verbindlichkeiten von TB nach Januar 2005 nie weniger als 20,76 Mio. PLN, und im August 2005 stiegen die Verbindlichkeiten von TB gegenüber öffentlichen Gläubigern auf 22,7 Mio. PLN. |
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(131) |
Wie vorstehend dargelegt, sollte bei der Rückzahlungsforderung berücksichtigt werden, welche Unternehmen die gewährte Beihilfe tatsächlich in Anspruch genommen haben. Hinsichtlich des Betrags von 20 761 643 PLN ist zu berücksichtigen, dass Mittel in Höhe von 7,833 Mio. PLN an BA und 14,81 Mio. PLN an HB flossen (siehe Randnummern 117 und 118). Da die Summe dieser zwei Beträge in Höhe von 22,643 Mio. PLN den Betrag der erhaltenen Beihilfe übersteigt, sollte der insgesamt zu erstattende Betrag entsprechend auf den Gesamtbetrag der Beihilfe reduziert werden. Diese Reduzierung hat proportional zu erfolgen, was bedeutet, dass BA, das 34,6 % der Beihilfe in Anspruch nahm, dementsprechend auch 34,6 % des Erstattungsbetrags zu zahlen hat (7 183 528 PLN), während die Forderung auf Rückzahlung der übrigen 65,4 % (13 578 115 PLN) an HB zu richten ist. |
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(132) |
Ferner ist die nicht bestimmungsgemäß verwendete Beihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die vor 2002 erhalten wurde, von TB zurückzufordern, da nichts darauf hinweist, dass diese Beihilfe auf ein anderes Unternehmen der TB-Gruppe übertragen wurde. |
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(133) |
Die rückzahlbaren Beträge erhöhen sich um die entsprechend der Durchführungsverordnung berechneten Zinsen. So ist in Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung geregelt, dass die Kommission, sollten keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze verfügbar sein, in enger Zusammenarbeit mit dem beteiligten Mitgliedstaat den Rückforderungszinssatz mittels einer anderen Methode und gestützt auf die verfügbaren Informationen festlegen kann. Da Polen für den Zeitraum, für den die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Hilfe gewährt wurde, keine Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zur Verfügung standen, sollte der Rückforderungszinssatz auf dem verfügbaren, für diesen Zeitraum als gültig anzunehmenden Zinssatz basieren. In diesem Zusammenhang kann auf die zwischen Polen und der Kommission vereinbarte Praxis Bezug genommen werden (68) — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen rechtswidrig zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, verstößt gegen die Bestimmungen in Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 1 369 186 PLN, die Polen in der Zeit von 1997 bis 2003 zugunsten der Technologie Buczek Gruppe gewährt hat, wurde nicht im Einklang mit den im Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags bezeichneten Bedingungen verwendet und ist deshalb mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar.
Artikel 3
(1) Polen erwirkt die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, der Technologie Buczek Gruppe rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe, insbesondere von den Tochtergesellschaften Huta Buczek Sp. z o.o. und Buczek Automotive Sp. z o.o., und zwar proportional zu dem Vorteil, den sie tatsächlich erhalten haben. Folglich erwirkt Polen die Rückzahlung von 13 578 115 PLN durch die Gesellschaft Huta Buczek Sp. z o.o. sowie von 7 183 528 PLN durch die Gesellschaft Buczek Automotive Sp. z o.o.
(2) Polen erwirkt von Technologie Buczek S.A. die Rückzahlung der in Absatz 2 genannten, nicht bestimmungsgemäß verwendeten Beihilfe, die der Technologie Buczek Gruppe zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Der zurückzuzahlende Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem dieser Betrag dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu seiner Rückzahlung.
(4) Die Zinsen werden auf Grundlage des Prozentsatzes berechnet, der entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (69) vorgesehen ist.
Artikel 4
(1) Die Rückzahlung der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und wirksam.
(2) Polen kommt dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe nach.
Artikel 5
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Polen der Kommission Folgendes mit:
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a) |
Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), dessen Rückzahlung vom Begünstigten zu erwirken ist; |
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b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; |
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c) |
Unterlagen, die belegen, dass vom Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfe gefordert wurde. |
(2) Polen informiert die Kommission fortlaufend über weitere nationale Maßnahmen, die ergriffen werden, um dieser Entscheidung nachzukommen, bis zur vollständigen Rückzahlung der Beihilfe, die in Absatz 1 und 2 genannt ist. Auf Aufforderung der Kommission teilt Polen unverzüglich mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. geplant sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Polen stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch den Begünstigten bereits erstattet wurde, zur Verfügung.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 23. Oktober 2007
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948.
(2) ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 23.
(3) Ausgehend von 1 EUR = 4 PLN.
(4) Nähere Informationen: siehe Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-20/04, Huta Częstochowa (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1, Rdnr. 23 ff.).
(5) Die Europäische Union gestattet keine staatliche Beihilfen für den Stahlsektor; siehe Mitteilung der Kommission zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21).
(6) Vgl. Protokoll Nr. 8 des Beitrittsvertrags über die Umstrukturierung der polnischen Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948).
(7) Im Folgenden „unabhängige Überwachungsberichte“ für das betreffende Jahr.
(8) Vgl. Fußnote 2.
(9) Siehe Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), ersetzt durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen in den Jahren 2007—2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).
(10) Die Angaben zu TB sind dem Umstrukturierungsplan von Huta Buczek für den Zeitraum 2002—2006 (im Folgenden „IBP 2002“) vom März 2002 entnommen, welcher die Grundlage für die Beihilfegenehmigung nach Annahme des KPR bildete. Weitere Informationen dazu finden sich im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 2).
(11) Vgl. IBP 2002, S. 57.
(12) Vgl. IBP 2002, S. 74.
(13) Vgl. IBP 2002, S. 74.
(14) Fonds für garantierte Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych) dient der Sicherung von Arbeitnehmerforderungen im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers.
(15) Vgl. IBP 2002, S. 30.
(16) Unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 14.
(17) Dies wurde belegt durch die Angaben im von Polen vorgelegten halbjährlichen Überwachungsbericht, z. B. für 2003 — siehe Bericht Nr. 2 der polnischen Wettbewerbsbehörde UOKiK, Anhang 5, S. 5. Die Tatsache, dass der TB-Geschäftsplan für 2005 einen niedrigeren Betrag ausweist, der offenbar nicht die Mittel für BiR enthält, ist nicht akzeptierbar.
(18) Schreiben vom 2. Oktober 2006.
(19) Vgl. IBP 2002, S. 73.
(20) Schreiben Polens vom 23. Januar 2007.
(21) Siehe IBP 2005, S. 69.
(22) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004, S. 7.
(23) Vgl. vierter polnischer Bericht für 2004 vom März 2005, S. 168.
(24) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004.
(25) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2003 vom Januar 2004, S. 16. Im Bericht für 2004 wurde sogar festgestellt, dass die Ergebnisse des Unternehmens 2003 wesentlich schlechter waren, als für diesen Zeitraum nach 10 Monaten (ab der ersten Überprüfung) angenommen.
(26) Siehe dritter polnischer Bericht für den Zeitraum Januar bis Juni 2004 vom Januar 2004.
(27) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom Mai 2005.
(28) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom Mai 2005, S. 1.
(29) Vgl. fünfter polnischer Bericht vom 9.9.2005, S. 18.
(30) Der Plan wurde der Kommission nie vorgelegt, sein Inhalt geht jedoch deutlich aus dem Schreiben Polens vom 14. Februar 2006 hervor.
(31) Vgl. siebenter Bericht Polens vom 10.9.2006, S. 15.
(32) Siehe Entscheidung 2006/937/EG.
(33) Siehe ABl. C 320 vom 17.10.1998, S. 3.
(34) Siehe Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), der durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13) ersetzt wurde.
(35) ABl. L 83 vom vom 27.3.1999, S. 1.
(36) Rechtssache C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Rdnr. 21.
(37) Rechtssache T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 146.
(38) Vgl. C-342/96, Tubacex, Slg. 1999, S. I-2459, Rdnr. 46; C-256/97, DMT, Slg. 1999, S. I-3913, Rdnr. 21; C-480/98, Magefesa, Slg. 2000, S. I-8717; T-152/99, HAMSA, Slg. 2002, S. II-3049, Rdnr. 167.
(39) Rechtssache T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, S. II-3235, Rdnr. 170 und 179, in der das Gericht entschied, dass eine Kapitalzuführung nicht isoliert von einer laufenden Umstrukturierung betrachtet werden kann. Mit anderen Worten, es befand, dass, wenn einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, andere finanzielle Unterstützungen normalerweise nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht mit dem Privatgläubigertest im Einklang stehen.
(40) Vgl. Rechtssache T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM, Slg. 1998, S. II-3437, Rdnr. 86. Gleichfalls Rechtssache T-318/00, Freistaat Thüringen gegen die Kommission (CDA Alrechts), Slg. 2005, S. II-4179, in der das Gericht unter Rdnr. 200 und 248 feststellt: „Angesichts der katastrophalen Lage, in der sich die PA bei Abschluss der Sanierungsvereinbarung befand, hätte nämlich jeder hinreichend sorgfältige marktwirtschaftlich handelnde Investor zunächst eingehend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens untersucht und die Erstellung eines tragbaren Umstrukturierungsplans verlangt, bevor er ihm derart hohe Kredite bewilligt und insbesondere bevor er es gekauft hätte.“
(41) Ähnlicher Fall: T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 140 ff.
(42) Rechtssache T-152/99, HAMSA, Slg. 2002, S. II-3049, Rdnr. 170.
(43) In diesem Sinne vgl. Urteil T-36/99, Lenzing, Slg. 2004, S. II-3597, Rdnr. 160, in dem das Gericht erster Instanz feststellte, dass ein öffentlicher Gläubiger mit guten Sicherheiten keinen Grund hat, gemeinsame Vollstreckungsmaßnahmen zu lange aufzuschieben.
(44) Die gleichen Schlussfolgerungen hätten sich ergeben, wenn die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten als Zahlungsaufschub betrachtet worden wäre, der wiederum die gleiche Wirkung hat wie die Gewährung eines Darlehens, unter Berücksichtigung, dass der Begünstigte unter normalen Bedingungen das Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufnehmen müsste, um eine Vollstreckung seiner Verbindlichkeiten zu verhindern. Da TB allerdings nicht mehr kreditwürdig war, hätte dieses Darlehen ein Beihilfeelement von 100 % enthalten (siehe Mitteilung über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Rdnr. 41, berücksichtigt in der Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache C 58/2003, Alstom, ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24, Rdnr. 132 und 133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die Beihilfe betrage 100 %, keinen konkreten Transfer von staatlichen Mitteln voraussetzt, sondern vielmehr auf einer ex ante-Annahme beruht. Daher ist es irrelevant, ob ein Darlehen entgegen der ursprünglichen Erwartung zu einem späteren Zeitpunkt getilgt wird. Dies gilt auch im Fall einer Nichteinforderung von Verbindlichkeiten, wobei die Frage, was ein hypothetischer Privatgläubiger tatsächlich beitreiben könnte, unerheblich sein sollte.
(45) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 13.
(46) Vgl. unabhängiger Überwachungsbericht für 2004 vom April 2005, S. 15.
(47) Dies lässt sich folgern aus der Praxis der Kommission auf Grundlage der Leitlinien von 1999 bezüglich der Rettung und Umstrukturierung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 8 galten (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Nicht mehr zulässig wäre dies gemäß Punkt 20 der Leitlinien der Gemeinschaft von 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Obwohl sie keine direkte Anwendung finden, da die Stahlindustrie prinzipiell ausgeschlossen ist, kann sich die Kommission im Fall einer ausnahmsweise genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe doch von diesen Leitlinien inspirieren lassen.
(48) Vgl. Entscheidung 2006/937/EG.
(49) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.
(50) Gemäß Pkt. 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5): „Nach dem 23. Juli 2002 wird die Kommission bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ Laut dieser Mitteilung (siehe ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22) werden unrechtmäßige staatliche Beihilfen entsprechend den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln beurteilt.
(51) Siehe Entscheidung 2006/937/EG.
(52) Seite 38.
(53) Siehe Entscheidung 2006/937/EG.
(54) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3; angewendet gemäß Art. 3 der Beihilferegelungen für die Stahlindustrie (inzwischen durch ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 ersetzt).
(55) Im Fall höherer Investitionen in den Jahren 2005 und 2006, wie unter Rdnr. (45) angegeben, sind auch diese Investitionen zu berücksichtigen.
(56) Siehe Rechtssache 323/82, Intermills, Rdnr. 11, in der das Gericht feststellte: „[…] Zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der ehemaligen Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe.“ Eine ähnliche Auffassung vertritt der Generalanwalt Geelhoed in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, I-4035, trotz der Tatsache, dass die Kommission eher der Ansicht war, dass die Rückforderung auf das ausgegründete Unternehmen auszudehnen sei (und nicht argumentierte, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang vorliege).
(57) Der ständigen Rechtsprechung zufolge ist die Beihilfe grundsätzlich durch das Unternehmen zurückzuzahlen, welches sie tatsächlich verwendet hat, um die Verfälschung des Wettbewerbs zu unterbinden, welche durch den Wettbewerbsvorteil aufgrund dieser Beilhilfe entstanden ist, siehe verbundene Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle, Slg. 2005, S. II-01579, Rdnr. 115.
(58) Dieses Argument wird gleichfalls durch den Generalanwalt Geelhoed in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-4035, Rdnr. 79 und 84 vorgebracht.
(59) Das Vorstehende gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach dem Verkauf der Aktiva von TB an HB ein Teil der Verbindlichkeiten von TB auf HB übertragen wurde, wie oben unter Punkt 61 dargelegt. Auf jeden Fall wurde der für die Aktiva gezahlte Preis offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Forderungsübertragung reduziert, da HB für die Aktiva einen Preis gezahlt hat, der ungefähr dem Marktwert entsprach.
(60) Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass sie „nicht verpflichtet war […] zu bestimmen, in welchem Maße jedem einzelnen Unternehmen [die Beihilfe] zugute gekommen war, sondern sich darauf beschränken konnte, [den Mitgliedstaat] aufzufordern, diese Beihilfen von ihrem Empfänger oder ihren Empfängern zurückzufordern, d. h. von dem oder den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten“, siehe verbundene Rechtssachen T-111/01 und T-133/01, Saxonia Edelmetalle, Rdnr. 124. Doch auch wenn sich die Kommission darauf beschränken kann, den Mitgliedstaat aufzufordern, das Unternehmen zu benennen, von welchem die Beihilfe zurückzufordern ist, hält nichts die Kommission davon ab zu untersuchen, wer den tatsächlichen Nutzen von der Beihilfe hatte.
(61) Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rdnr. 85, Rechtssache 52/84, Kommission gegen Belgien, Slg. 1986, 89, Rdnr. 14 und Rechtssache C-142/87, Tubemeuse, Slg. 1990, S. I-959, Rdnr. 60 bis 62.
(62) Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-4035, Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rechtssachen T-318/00 und T-324/00, CDA Albrechts II, Slg. 2005, S. II-4179.
(63) Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, Rdnr. 86 in Verbindung mit Rdnr. 92. Dies betrifft Fälle, in denen der Transfer von Aktiva nicht entsprechend dem Marktpreis erfolgte oder wenn der Transfer mit dem Ziel erfolgt, die Beihilfeerstattung zu umgehen.
(64) Siehe Rdnr. 86 der Rechtssache 277/00, SMI, Slg. 2004, S. I-4355, in welcher der Gerichtshof entschied: „Werden Auffanggesellschaften gegründet, um einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens, das die Beihilfen erhalten hat, nach seinem Konkurs fortzuführen, so kann […] nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls auch diese Gesellschaften zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein können, falls erwiesen wäre, dass ihnen der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verblieben ist.“
(65) Tatsächlich erläutert der Gerichtshof: „Wäre es jedoch […] einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, ohne weiteres möglich, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft zu gründen, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, wäre jeder Gesellschaft die Möglichkeit zugestanden, diese Aktiva dem Vermögen der Muttergesellschaft bei der Rückforderung der Beihilfen zu entziehen, was mit der Gefahr verbunden wäre, dass die Rückforderung dieser Beihilfen ganz oder teilweise wirkungslos würde.“ C-328/99 und C-399/00, Seleco, Slg. 2003, S. I-04035, Rdnr. 77. Eine ähnliche Auffassung wurde in der Rechtssache C-415/03, Kommission gegen Griechenland (Olympic), Slg. 2005, S. I-3875 vertreten.
(66) Im Fall von HB war die Ausgliederung der Tätigkeit bereits im ursprünglichen IBP vorgesehen (siehe oben Punkt 59).
(67) Dennoch können die Eingänge aus allen Vollstreckungen der Forderungen nach August 2006 bei der Festlegung der zu erstattenden Beträge berücksichtigt werden.
(68) Entsprechend der Entscheidung der Kommission 2006/937/EG.
(69) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Letzte Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1).