93/125/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1993 zum Antrag Spaniens auf Annahme von Schutzmaßnahmen durch die Kommission aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 27/02/1993 S. 0088 - 0089
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1993 zum Antrag Spaniens auf Annahme von Schutzmaßnahmen durch die Kommission aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/125/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, in dem festgelegt ist, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat die Kommission im Falle einer schweren Störung des innerstaatlichen Verkehrsmarktes, die auf die Liberalisierung der Kabotage zurückzuführen ist, oder in Dringlichkeitsfällen ersuchen darf, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die spanische Seeverkehrswirtschaft weist nicht das gleiche Wettbewerbsniveau auf wie die verschiedener anderer Länder der Gemeinschaft, in denen die Betriebskosten durch die Benutzung von Spezialregistern gesenkt wurden, welche insbesondere für Schiffe, die ausserhalb der Heimatgewässer verkehren, eine u.a. steuerlich günstigere Behandlung vorsehen. Spanien hat am 25. November 1992 ein neues Gesetz über die Hafen und die Handelsmarine veröffentlicht, mit dem ein Spezialregister für Schiffe und Reedereien geschaffen wird, das zunächst nur Schiffen offenstehen soll, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die durchschnittliche Tonnage der im Kabotageverkehr eingesetzten spanischen Flotte ist im Vergleich zu derjenigen konkurrierender Flotten aus anderen Mitgliedstaaten gering, womit diese Kostenvorteile besitzen. Für die Anpassung der Betriebskosten spanischer Schiffe, die in spanischen Gewässern verkehren, bedarf es jedoch einer geiwssen Zeit, da dies eine weitere Überprüfung der geltenden Übereinkünfte und Regelungen voraussetzt. Aus diesen Gründen kann der zu erwartende Wettbewerb von Schiffen, die in Spezialregistern anderer Mitgliedstaaten registriert sind, die Existenz spanischer Betreiber auf dem Kabotagemarkt ernstlich bedrohen. Spanien hat am 23. Dezember 1992 mit einem Ministerialerlaß aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 einseitige Schutzmaßnahmen ergriffen und die Anwendung besagter Verordnung für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt. Am 8. Januar 1993 hat Spanien die Annahme der vorgenannten Maßnahme offiziell mitgeteilt und die Kommission auf der Grundlage einer von den spanischen Behörden angefertigten Studie über die Auswirkungen einer sofortigen Liberalisierung der Kabotage auf die unmittelbar betroffenen Schiffahrtsunternehmen ersucht, für Festlandkabotageverkehre eine Ausnahme von der Anwendung der besagten Verordnung für 12 Monate zu gewährten. In einer Sitzung am 20. Januar 1993 hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zu dem Antrag konsultiert. Nach Meinung der Kommission kann die in der Studie dargelegte Situation nicht als Notlage bezeichnet werden, da die finanzielle Stabilität oder die Existenz zahlreicher spanischer Reeder nicht innerhalb solch kurzer Zeit bedroht war und dies die von Spanien ergriffene einseitige Maßnahme daher nicht rechtfertigen kann. Allerdings ergibt die sorgfältige Prüfung der derzeitigen Lage und der von Spanien vorgelegten Studie genügend Anhaltspunkte für eine zu erwartende ernstliche Störung des innerstaatlichen Verkehrsmarktes in Spanien, falls nicht eine gewisse Zeit für die effektive Umsetzung der vorgenannten Übereinkünfte und Regelungen einschließlich des Spezialregisters eingeräumt wird. Der spanische Markt ist durch eine grosse Anzahl von Häfen mit vergleichsweise geringer Kapazität und kleinen Anlagen gekennzeichnet, dennoch ist er aufgrund der geographischen Lage Spaniens für die Kabotage sowohl auf den Atlantik- als auch auf den Mittelmeerstrecken attraktiv. Diese Faktoren führen dazu, daß mit einem weiteren Anwachsen des bereits erheblichen Angebotsüberhangs zu rechnen ist, der eine ernstliche Bedrohung für die finanzielle Stabilität der spanischen Kabotageflotte darstellt. Die neuen spanischen Rechtsvorschriften dürften jedoch dazu beitragen, daß sich die Wettbewerbsposition der spanischen Flotte in naher Zukunft zu verbessern beginnt. Die Beförderung von Gütern von einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nach einem spanischen Festlandhafen, die dort zur Weiterbeförderung nach einem anderen spanischen Festlandhafen in ein anderes Schiff derselben Reederei umgeladen werden, und umgekehrt (Zubringerdienste), soll jedoch nicht unter eine derartige Ausnahme fallen, um den optimalen Betrieb der Hochseeschiffahrtsdienste durch EG-Unternehmen zwischen Spanien und anderen Ländern nicht zu behindern; sie soll für Reedereien aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 frei zugänglich sein. Falls zur Durchführung von Festlandkabotageverkehren kein spanisches Schiff zur Verfügung steht, kann keine ernstliche Störung daraus entstehen, daß Schiffen anderer Länder die Möglichkeit gegeben wird, derartige Verkehrsdienste durchzuführen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien am 23. Dezember 1992 ergriffene einseitige Schutzmaßnahme wird hiermit aufgehoben; die zuständigen spanischen Behörden haben die erforderlichen administrativen Maßnahmen zur Durchführung der Aufhebung zu treffen. Artikel 2 Spanien wird hiermit eine Ausnahme gewährt, mit der das spanische Festland für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 ausgenommen wird. Artikel 3 Die vorstehend genannte Ausnahme gilt nicht für Zubringerdienste. Artikel 4 Falls zu einem gegebenen Zeitpunkt kein spanisches Schiff verfügbar ist, um den Verkehrsbedarf in der Festlandkabotage zu decken, werden die spanischen Behörden es Schiffen anderer Mitgliedstaaten erlauben, solche Verkehrsdienste anzubieten. Artikel 5 Von der Kommission und von den spanischen Behörden wird je ein unabängiger Sachverständiger benannt, um eine gemeinsame Studie über die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Liberalisierung der Festlandkabotage auf die spanische Seeverkehrswirtschaft anzufertigen. Die Kommission wird aufgrund der Ergebnisse dieser Studie, die ihr mindestens 45 Arbeitstage vor Ablauf der sechsmonatigen Ausnahmeregelung vorzulegen ist, auf Antrag Spaniens eine Überprüfung der Lage vornehmen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 1993 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission