1992D0164 — DE — 08.02.1996 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 1992

mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(92/164/EWG, Euratom)

(ABl. L 073, 19.3.1992, p.23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995

  L 302

35

15.12.1995

►M2

Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996

  L 39

24

17.2.1996




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 1992

mit der Portugal ermächtigt wird, statistische Angaben aus Jahren vor dem vorletzten Jahr vor dem betreffenden Haushaltsjahr zu verwenden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(92/164/EWG, Euratom)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), nachstehend „Sechste Richtlinie“ genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zur berücksichtigen.

Zur Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie kann Portugal gemäß Abschnitt IV (Steuerrecht) Absatz 3 Buchstabe b) des Anhangs XXXII zur Akte über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) eine Befreiung für bestimmte in Anhang F dieser Richtlinie aufgeführte Umsätze gewähren.

Portugal ist nicht in der Lage, bei der Aufschlüsselung der Umsätze nach statistischen Kategorien endgültige Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist. Portugal ist daher zu ermächtigen, einzelstaatliche Gesamtrechnungen für andere Jahre vor diesem vorletzten Jahr zu verwenden.

Die genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei einer in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppe von Umsätzen würde einen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, der im Verhältnis zu den — im übrigen geringen — Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für MwSt.-Eigenmittel Portugals nicht gerechtfertigt wäre. Daher ist dieser Mitgliedstaat zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppe von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.

Portugal kann bei vier in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Es ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, bei der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgesehenen Aufschlüsselung nach Mehrwertsteuersätzen für die Haushaltsjahre 1989 und 1990, für die die Grundlage der MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist, Angaben aus den einzelstaatlichen Gesamtrechnungen für das Jahr 1986 zu verwenden.

Artikel 2

Portugal wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom Haushaltsjahr 1989 an die folgende in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführte Gruppe von Umsätzen nicht zu berücksichtigen:

Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken (Anhang F, vormals Ziffer 2).

Artikel 3

Portugal wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom Haushaltsjahr 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln:

▼M1 —————

▼B

2. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen (Anhang F Ziffer 6);

▼M2 —————

▼B

4. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten Gebäude und Grundstücke (Anhang F Ziffer 16).

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.

( 2 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

( 3 ) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 383.